9.127
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|autor=Thomas(OHV)
|antragstyp=Satzungsänderungsantrag
|titel=Redaktionelle Änderung des '''§ 18 Handlungsunfähigkeit''' der Landessatzung|zusammenfassung=Redaktionelle Änderung, jetzt § 16 Abs. 2siehe '''SA 008'''|text=Die Hauptversammlung Der Landesparteitag möge beschließen, '''§ 18 Abs. 3''' der Landessatzung zu streichen.
|begruendung=Durch die Neufassung von '''§ 16 Abs. 2''' der Landessatzung wird die Möglichkeit der außerordentlichen Neuwahl von Vorstandsmitgliedern an zutreffender Stelle der Satzung geregelt.
Systematisch passt Absatz 3 auch nicht zur Überschrift '''Handlungsunfähigkeit'''. Die Streichung ist folgerichtig.
'''§ 18 Abs.3'''
(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes können vom Landesparteitag insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit, also mit mehr als 50% der anwesenden Stimmberechtigten, abgewählt werden. Ein Antrag auf Abwahl ist innerhalb der Frist des § 15 Absatz 1 einzureichen.
==== Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen ====
# ?[[Benutzer:Pirat37304|Holger-DOS]]
# ?
# ...
=== Diskussion ===
==== Argument 1 ====