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Änderungen

Parteitag/2016.1/Antragsportal/Satzungsänderungsantrag - 010

2.359 Bytes hinzugefügt, 07:11, 5. Feb. 2016
Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen
|autor=Thomas(OHV)
|antragstyp=Satzungsänderungsantrag
|titel=Redaktionelle Änderung des '''§ 21 Das Landesschiedsgericht''' der Landessatzung|zusammenfassung=1. Nur '''stimmberechtigte''' Mitglieder können ins LSG gewählt werden. 2. Redaktionelle Änderung zur Homogenisierung der Satzung: '''Pirat''' wird '''Mitglied'''|text=Die Hauptversammlung Der Landesparteitag möge beschließen, in '''§ 21 Abs. 1 Satz 2''' festzulegen, dass nur '''stimmberechtigte''' Mitglieder der Piratenpartei als Richter oder Ersatzrichter gewählt werden können. Weiterhin möge die Hauptversammlung beschließen, in '''§ 21 Abs. 3 Satz 1''' der Landessatzung die Formulierung '''Piraten''' durch die Formulierung '''Mitglieder''' zu ersetzen.|begruendung=Durch Die Änderung der Bezeichnung „Pirat“ in die neue Formulierung wird klargestelltBezeichnung „Mitglied“ in Absatz3 erfolgt aus redaktionellen Gründen, dass nur stimmberechtigte Mitglieder um eine einheitliche Darstellung in das Landesschiedsgericht gewählt werden könnender Satzung zu erreichen. Mitglieder ohne Stimmrecht zeigen nicht die für die Ausübung des Amtes notwendige Verbundenheit zur ParteiAn anderen Stellen der Satzung wird ebenfalls nur von “Mitgliedern“ gesprochen.
'''Neue Fassung: '''
'''§ 21 Das Landesschiedsgericht'''
(1) Der Landesverband richtet ein Landesschiedsgericht ein. '''Das Landesschiedsgericht setzt sich aus stimmberechtigten Mitgliedern der Piratenpartei zusammen.''' Es wird auf Grundlage der Schiedsgerichtsordnung im Abschnitt C der Bundessatzung in der jeweils geltenden Fassung tätig.  (3) Der Parteitag wählt fünf '''Mitglieder''' zu Richtern, die gemeinsam das Gericht bilden. In einer weiteren Wahl werden zwei Ersatzrichter bestimmt, wobei die Stimmenzahl über die Reihenfolge der Ersatzrichter entscheidet.
'''Alte Fassung:'''
'''§ 21 Das Landesschiedsgericht'''
(13) Der Landesverband richtet ein Landesschiedsgericht einParteitag wählt fünf '''Piraten''' zu Richtern, die gemeinsam das Gericht bilden. Das Landesschiedsgericht wird auf Grundlage In einer weiteren Wahl werden zwei Ersatzrichter bestimmt, wobei die Stimmenzahl über die Reihenfolge der Schiedsgerichtsordnung im Abschnitt C der Bundessatzung in der jeweils geltenden Fassung tätigErsatzrichter entscheidet.
(3) Der Parteitag wählt fünf '''Piraten''' zu Richtern, die gemeinsam das Gericht bilden.
In einer weiteren Wahl werden zwei Ersatzrichter bestimmt, wobei die Stimmenzahl über die Reihenfolge der Ersatzrichter entscheidet.
|piratenpad=|piratenpad=https://ohv.piratenpad.de/undefined
|prüficon=1
==== Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen ====
# ?--[[Benutzer:CeCe|CeCe]] ([[Benutzer Diskussion:CeCe|Diskussion]]) 23:47, 12. Jan. 2016 (CET) – Der Antrag ist tlw. inhaltlich rechtswidrig.Danke für den Hinweis CeCe. Ich habe den Antrag entsprechend abgeändert; (s. Diskussion)-- [[Benutzer:Thomas(OHV)|Thomas Bennühr]]  # [[Benutzer:Pirat37304|Holger-DOS]]: Dieser Antrag ist überflüssig. § 1 Abs. 5 der Bundessatzung: "Die in der Piratenpartei Deutschland organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet."
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=== Diskussion ===
Bitte hier Hier kam per Twitter von @coraxaroc der berechtigte Hinweis auf Abschnitt C, § 1 Abs. 2 der Schiedsgerichtsordnung in dem darauf hingewiesen wird, dass diese für Schiedsgerichte jeder Ordnung bindend sei. In § 3 Abs. 1 S. 1 SGO wird festgelegt: " Die Mitgliederversammlung wählt drei Piraten zu Richtern." Hier wird also nicht zwischen stimmberechtigten und nicht stimmberechtigten Mitgliedern unterschieden. Mitglieder, die ihren Beitrag ohne Grund nicht zahlen, tragen eine erhebliche Mitschuld an der schlechten finanziellen Lage der Partei.  Weshalb sollte man also jemandem, der die Partei offensichtlich nicht mehr unterstützen möchte und infolge fehlender Stimmberechtigung auch kein aktives Wahlrecht mehr besitzt, ein passives Wahlrecht einräumen?Aus meiner Sicht ist das nicht mehr gerechtfertigt. -- [[Benutzer:Thomas(OHV)|Thomas Bennühr]]  Ich möchte an dieser Stelle kurz darauf aufmerksam machen, dass Ich bereits in der Form des Antrags Schwierigkeiten sehe. Der Wortlaut des Antrags stellt auf das ''passive Wahlrecht'' ab. Die in der Begründung enthaltene „neue Fassung“ enthält eine Regelung zur ''Zusammensetzung'' des Schiedsgerichts. Der auf das passive Wahlrecht hindeutende Wortlaut des Antrages findet sich in der Neufassung nicht. Zum Inhalt des Antrages möchte Ich lapidar auf § 6 Abs. 1 S. 2 PartG i.V.m. § 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 S. 1 SGO verweisen: Die Änderung wäre in Bezug auf das passive Wahlrecht rechtswidrig. --[[Benutzer:CeCe|CeCe]] ([[Benutzer Diskussion:CeCe|Diskussion]]) 23:46, 12. Jan. 2016 (CET) Danke für den Hinweis CeCe.§ 6 Abs. 1 S. 2 PartG lautet: Die Gebietsverbände regeln ihre Angelegenheiten durch eigene Satzungen, soweit die Satzung des jeweils nächsthöheren Gebietsverbandes hierüber keine Vorschriften enthält.§ 1 Abs. 2 SGO lautet: (2) Sie ist für Schiedsgerichte jeder Ordnung bindend. Eine Erweiterung oder Abänderung durch andere Gliederungen ist nur an den Stellen und in dem Rahmen zulässig, soweit dies diese Ordnung ausdrücklich vorsieht.  Den Ansatz, dass nur '''stimmberechtigte''' Mitglieder auch Mitglied des LSG werden können halte ich zwar für legitim, aber die Entscheidung darüber, ob die Mitglieder ein '''nicht stimmberechtigtes''' Mitglied in ein Schiedsgericht wählen möchten, müssen die Mitglieder beim LPT im Einzelnen bei der Wahl entscheiden. Ohne Änderung der Bundessatzung kann diese Frage nicht in der Landesatzung nicht geregelt werden. Insofern habe ich den Antrag abgeändert und auf die reinredaktionelle Änderung in § 21 Abs. 3 Satz1 beschränken.-- [[Benutzer:Thomas(OHV)|Thomas Bennühr]]
==== Argument 1 ====
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