Parteitag/2016.1/Antragsportal/Satzungsänderungsantrag - 010
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Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | SA010 |
Einreichungsdatum | 9 Januar 2016 18:38:34 (UTC) |
Gliederung | Landesverband |
Antragssteller | |
Antragstyp | Satzungsantrag |
Zusammenfassung des Antrags | 1. Redaktionelle Änderung zur Homogenisierung der Satzung: Pirat wird Mitglied |
Letzte Änderung | 05.02.2016 |
Status des Antrags | |
Abstimmung |
Antragstitel Redaktionelle Änderung des § 21 Das Landesschiedsgericht der Landessatzung Antragstext Der Landesparteitag möge beschließen, in § 21 Abs. 3 Satz 1 der Landessatzung die Formulierung Piraten durch die Formulierung Mitglieder zu ersetzen. Antragsbegründung Die Änderung der Bezeichnung „Pirat“ in die Bezeichnung „Mitglied“ in Absatz3 erfolgt aus redaktionellen Gründen, um eine einheitliche Darstellung in der Satzung zu erreichen. An anderen Stellen der Satzung wird ebenfalls nur von “Mitgliedern“ gesprochen. Neue Fassung: § 21 Das Landesschiedsgericht (3) Der Parteitag wählt fünf Mitglieder zu Richtern, die gemeinsam das Gericht bilden. In einer weiteren Wahl werden zwei Ersatzrichter bestimmt, wobei die Stimmenzahl über die Reihenfolge der Ersatzrichter entscheidet. Alte Fassung: § 21 Das Landesschiedsgericht (3) Der Parteitag wählt fünf Piraten zu Richtern, die gemeinsam das Gericht bilden. In einer weiteren Wahl werden zwei Ersatzrichter bestimmt, wobei die Stimmenzahl über die Reihenfolge der Ersatzrichter entscheidet. Piratenpad |
Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen
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Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen
- --CeCe (Diskussion) 23:47, 12. Jan. 2016 (CET) – Der Antrag ist tlw. inhaltlich rechtswidrig.
Danke für den Hinweis CeCe. Ich habe den Antrag entsprechend abgeändert; (s. Diskussion)-- Thomas Bennühr
- Holger-DOS: Dieser Antrag ist überflüssig. § 1 Abs. 5 der Bundessatzung: "Die in der Piratenpartei Deutschland organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet."
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Piraten, die sich vrstl. enthalten
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Diskussion
Hier kam per Twitter von @coraxaroc der berechtigte Hinweis auf Abschnitt C, § 1 Abs. 2 der Schiedsgerichtsordnung in dem darauf hingewiesen wird, dass diese für Schiedsgerichte jeder Ordnung bindend sei.
In § 3 Abs. 1 S. 1 SGO wird festgelegt: " Die Mitgliederversammlung wählt drei Piraten zu Richtern." Hier wird also nicht zwischen stimmberechtigten und nicht stimmberechtigten Mitgliedern unterschieden.
Mitglieder, die ihren Beitrag ohne Grund nicht zahlen, tragen eine erhebliche Mitschuld an der schlechten finanziellen Lage der Partei.
Weshalb sollte man also jemandem, der die Partei offensichtlich nicht mehr unterstützen möchte und infolge fehlender Stimmberechtigung auch kein aktives Wahlrecht mehr besitzt, ein passives Wahlrecht einräumen? Aus meiner Sicht ist das nicht mehr gerechtfertigt. -- Thomas Bennühr
Ich möchte an dieser Stelle kurz darauf aufmerksam machen, dass Ich bereits in der Form des Antrags Schwierigkeiten sehe. Der Wortlaut des Antrags stellt auf das passive Wahlrecht ab. Die in der Begründung enthaltene „neue Fassung“ enthält eine Regelung zur Zusammensetzung des Schiedsgerichts. Der auf das passive Wahlrecht hindeutende Wortlaut des Antrages findet sich in der Neufassung nicht. Zum Inhalt des Antrages möchte Ich lapidar auf § 6 Abs. 1 S. 2 PartG i.V.m. § 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 S. 1 SGO verweisen: Die Änderung wäre in Bezug auf das passive Wahlrecht rechtswidrig. --CeCe (Diskussion) 23:46, 12. Jan. 2016 (CET)
Danke für den Hinweis CeCe. § 6 Abs. 1 S. 2 PartG lautet: Die Gebietsverbände regeln ihre Angelegenheiten durch eigene Satzungen, soweit die Satzung des jeweils nächsthöheren Gebietsverbandes hierüber keine Vorschriften enthält. § 1 Abs. 2 SGO lautet: (2) Sie ist für Schiedsgerichte jeder Ordnung bindend. Eine Erweiterung oder Abänderung durch andere Gliederungen ist nur an den Stellen und in dem Rahmen zulässig, soweit dies diese Ordnung ausdrücklich vorsieht.
Den Ansatz, dass nur stimmberechtigte Mitglieder auch Mitglied des LSG werden können halte ich zwar für legitim, aber die Entscheidung darüber, ob die Mitglieder ein nicht stimmberechtigtes Mitglied in ein Schiedsgericht wählen möchten, müssen die Mitglieder beim LPT im Einzelnen bei der Wahl entscheiden. Ohne Änderung der Bundessatzung kann diese Frage nicht in der Landesatzung nicht geregelt werden.
Insofern habe ich den Antrag abgeändert und auf die rein redaktionelle Änderung in § 21 Abs. 3 Satz1 beschränken. -- Thomas Bennühr
Argument 1
Dein Argument?
Argument 2
Dein Argument?