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Änderungen

Diskussion
: Die Formvorschrift für die Ladung entfällt nicht. Es wird nur auf die Wahlgesetze verwiesen. In der bisherigen Satzung steht: 1Die Mitglieder werden nach § 9 dieser Satzung zur Wahl geladen. Lassen die Wahlgesetze, wie in § 25 Absatz 4 Brandenburgisches Wahlgesetz, kürzere Ladungsfristen zu, so genügt, abweichend von § 9 dieser Satzung, deren Einhaltung.
Auch nach der bestehenden Satzung reichen die gesetzlichen Einladungsfristen. Daran ändert sich nichts.--[[Benutzer:Thomas(OHV)|Thomas Bennühr]] ([[Benutzer Diskussion:Thomas(OHV)|Diskussion]]) 11:37, 26. Okt. 2018 (CEST)
Wenn dann sollte es heißen Kreistagsbewerber aus dem entsprechenden Landkreis. [[Benutzer:AndyausLOS|andylos]]
: Stimmt. Danke für den Hinweis Andy. Der Text wurde aus § 10 der Bundessatzung übernommen. siehe den Link von Geka weiter oben.--[[Benutzer:Thomas(OHV)|Thomas Bennühr]] ([[Benutzer Diskussion:Thomas(OHV)|Diskussion]]) 11:37, 26. Okt. 2018 (CEST)
==== Argument 1 ====
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