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Potsdam/SPT2010.1/Anträge/SÄA-2010.5: Unterschied zwischen den Versionen

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§ 5 Organe des Kreisverbandes
 
§ 5 Organe des Kreisverbandes
(1)Organe des Stadtverbandes sind die Gesamtheit der Mitglieder des Stadtverbandes, der <strike>Stadtparteitag</strike> Hauptversammlung und der Stadtvorstand.
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(1)Organe des Stadtverbandes sind die Gesamtheit der Mitglieder des Stadtverbandes, der <strike>Stadtparteitag</strike> <u>Hauptversammlung</u> und der Stadtvorstand.
  
 
(Ersetzung der Bezeichnung Stadtparteitag gegen Hauptversammlung)
 
(Ersetzung der Bezeichnung Stadtparteitag gegen Hauptversammlung)

Version vom 18. September 2010, 11:29 Uhr

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Satzungsänderungsantrag 2010.5

Änderung § 5 der Satzung

Beantragte Änderung

§ 5 Organe des Kreisverbandes (1)Organe des Stadtverbandes sind die Gesamtheit der Mitglieder des Stadtverbandes, der Stadtparteitag Hauptversammlung und der Stadtvorstand.

(Ersetzung der Bezeichnung Stadtparteitag gegen Hauptversammlung)

Begründung

Festlegung der Bezeichnung im Parteiengesetz
Auszug aus dem Gesetz über die politischen Parteien:

§ 9 Mitglieder- und Vertreterversammlung (Parteitag, Hauptversammlung)
(1) Die Mitglieder- oder Vertreterversammlung (Parteitag, Hauptversammlung) ist das oberste Organ des jeweiligen Gebietsverbandes. Sie führt bei Gebietsverbänden höherer Stufen die Bezeichnung "Parteitag", bei Gebietsverbänden der untersten Stufe die Bezeichnung "Hauptversammlung"; die nachfolgenden Bestimmungen über den Parteitag gelten auch für die Hauptversammlung. Die Parteitage treten mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr einmal zusammen

Antragssteller

Andreas 19:48, 17. Sep. 2010 (CEST)

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