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Potsdam/SPT2010.1/Anträge/SÄA-2010.5

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Änderung § 5 der Satzung § 5 Organe des Kreisverbandes (1)Organe des Stadtverbandes sind die Gesamtheit der Mitglieder des Stadtverbandes, der Stadtparteitag Hauptversammlung und der Stadtvorstand.

Begründung: Festlegung der Bezeichnung im Parteiengesetz Auszug aus dem Gesetz über die politischen Parteien

§ 9 Mitglieder- und Vertreterversammlung (Parteitag, Hauptversammlung) (1) Die Mitglieder- oder Vertreterversammlung (Parteitag, Hauptversammlung) ist das oberste Organ des jeweiligen Gebietsverbandes. Sie führt bei Gebietsverbänden höherer Stufen die Bezeichnung "Parteitag", bei Gebietsverbänden der untersten Stufe die Bezeichnung "Hauptversammlung"; die nachfolgenden Bestimmungen über den Parteitag gelten auch für die Hauptversammlung. Die Parteitage treten mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr einmal zusammen