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SAPO/PP/0013

51 Bytes hinzugefügt, 20:38, 11. Okt. 2022
K
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(5) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 4 eine Landesliste, auf die mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Zweit- und Ersatzstimmen aller zu berücksichtigenden Landeslisten entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze, wird ihr von den nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitzen, abweichend von Absatz 4 Satz 4 und 5, zunächst ein weiterer Sitz zugeteilt. Danach zu vergebende Sitze werden nach Absatz 4 Satz 4 und 5 zugeteilt. <br>
(6) Von der für jede Landesliste ermittelten Abgeordnetenzahl wird die Zahl der von der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung in den Wahlkreisen des Landes errungenen Sitze abgerechnet. Die restlichen Sitze werden aus der Landesliste in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt. Bewerber, die in einem Wahlkreis gewählt sind, bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt. Entfallen auf eine Landesliste mehr Sitze als Bewerber benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt. <br>
(7) In den Wahlkreisen errungene Sitze verbleiben einer Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung auch dann, wenn sie die nach den Absätzen 4 und 5 ermittelte Zahl von Sitzen übersteigen (Überhangmandate). Die Gesamtzahl der Abgeordnetensitze erhöht sich in diesem Fall um die Anzahl der Überhangmandate.<br>
(8) Haben Parteien, politische Vereinigungen und Listenvereinigungen Überhangmandate errungen, wird die Gesamtzahl der Abgeordneten über Absatz 7 hinaus für einen Verhältnisausgleich, höchstens jedoch bis zur Zahl 110 erhöht. <br>
(9) Die erhöhte Gesamtzahl der Abgeordneten ergibt sich, indem jeweils die Zahl der in den Wahlkreisen errungenen Sitze der Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen, die Überhangmandate errungen haben, durch die Zahl ihrer Zweit- und Ersatzstimmen im Wahlgebiet geteilt und mit der Gesamtzahl aller zu berücksichtigenden Zweit- und Ersatzstimmen im Wahlgebiet multipliziert wird; Zahlenbruchteile unter 0,5 werden auf die darunter liegende ganze Zahl, ab 0,5 auf die darüber liegende ganze Zahl gerundet. Der dabei ermittelte höchste Wert ist den weiteren Berechnungen zugrunde zu legen, soweit er nicht die Zahl 110 übersteigt. Die so ermittelte Gesamtzahl der Abgeordneten wird erneut nach den Absätzen 4 bis 7 verteilt. <br>
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Brandenburg in Kraft."
|begruendung=Gerade kleinere Parteien sind durch unser Wahlrecht massiv benachteiligt. Sie müssen nicht nur die Parteieigenschaft nachweisen und einen hohen Aufwand betreiben, um Unterstützungsunterschriften zu sammeln, damit sie überhaupt an Wahlen teilnehmen können. Der letztendliche Genickbruch ist dann die sehr hohe 5%-Hürde. Häufig hört man im Wahlkampf den Satz: "Ich finde euch und eurer Programm ja gut, aber ich möchte meine Stimme nicht verschwenden." Eine selbsterfüllende Prophezeihung. Um dieser Problematik entgegenzutreten ohne die 5%-Hürde senken zu müssen, was aufgrund ihrer Verankerung in der Verfassung ohne eine breite Mehrheit der davon profitierenden Parteien kaum möglich ist, wäre eine Ersatzstimme in der oben genannten Form ein fairer Kompromiss. Sie würde kleinen Parteien auch ermöglichen zumindest die wichtige 1%-Hürde für die Parteienfinanzierung zu erreichen, um politische Arbeit wenigstens ein bisschen zu refinanzieren. Eine Ersatzstimme steigert den Anteil der Wählerstimmen, die im Parlament berücksichtigt werden und damit auch die Legitimität des Parlaments. Gerade die aktuelle Wahl im Saarland (27.3.2022) mit über 22% unberücksichtigter Stimmen sollte zu denken geben. Durch die Annahme dieses Positionspapier wäre eine Unterstützung eines eventuellen Volksbegehrens zu diesem Thema jederzeit möglich.
|prüficon=12|abstimmung=12
|wikiBenutzer=Stefan Gue
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[[Kategorie:SAPO TO Landesparteitag 2022.1]]
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