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SAPO/SÄA/0001

136 Bytes hinzugefügt, 17:40, 20. Nov. 2018
+status -kat
|autor=Holger-DOS
|antragstyp=SÄA
|titel=Ermöglichung von UmlaufbeschlüssenAntrag zurückgezogen am 20.11.2018|zusammenfassung=Anpassung Der Antrag wurde obsolet durch die Änderung von § 17 der Satzung an das Urteil des BSG vom 23.09.18 (13/2018)Bundessatzung |text=Der Parteitag möge folgenden § 19 Abs. 1a 5 (oder an anderer geeigneter Stelle) in die Satzung eingefügen:
1Der § 19 Abs. 5:<br /><sup>1</sup>Der Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren treffen. <br />2Umlaufbeschlüsse <sup>2</sup>Umlaufbeschlüsse durch den Landesvorstand sind zulässig, wenn das zugrunde liegende Thema als dringend erachtet wird, das politische Tagesgeschehen oder parteiliche Tagesgeschäfte betrifft oder die interne Arbeitsweise des Landesvorstandes regeln soll. <br />3Wird <sup>3</sup>Wird ein Antrag auf Entscheidung im Umlaufbeschluss gestellt, ist zugleich eine Frist zur Beschlussfassung zu setzen. <br />4Diese <sup>4</sup>Diese Frist soll nicht kürzer als 72 Stunden sein, näheres bestimmt der Vorstand durch Geschäftsordnung. <br />5Umlaufbeschlüsse <sup>5</sup>Umlaufbeschlüsse sind angenommen, wenn bis zum Ablauf der Frist mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Abstimmung teilgenommen haben und mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder, die abgestimmt haben, dem Umlaufbeschluss zugestimmt haben.|begruendung=Das Bundesschiedsgericht urteilte am 23.09.2018 (13/2018 - [https://piraten-bsg.de/xmlui/bitstream/handle/123456789/360/BSG_13___2018_Urteil_anonym.pdf?sequence=1&isAllowed=y BSG 13/2018]), daß Umlaufbeschlüsse nur dann zulässig sind, wenn die Satzung diese Möglichkeit vorsieht.<br />Mit dieser Satzungsänderung soll die Möglichkeit geschaffen werden, daß der Vorstand auch zukünftig Beschlüsse im Umlaufverfahren erlassen kann. <br />Der Text ist im Wesentlichen von der aktuellen Geschäftsordnung des Vorstandes übernommen (https://wiki.piratenbrandenburg.de/[[Vorstand/Dokumente/Gesch%C3%A4ftsordnung_2017Geschäftsordnung_2017-09-20#Art._3.2:_Abstimmungen_und_Beschl.C3.BCsse |Art. 3.2 Abs. 3 GO ]]), jedoch wurde eine reguläre Frist von 72 Stunden zu Grunde gelegt. <br />Durch das Wort "soll" kann der Vorstand diese Frist in '''Ausnahmefällen ''' durch Geschäftsordnung verkürzen.<br />|prüficon=13|abstimmung=14
|wikiBenutzer=Pirat37304
}}
{{SAPO Talk}}
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