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<font size=3>'''der Piratenpartei Deutschland'''</font><br>
 
<font size=3>'''der Piratenpartei Deutschland'''</font><br>
 
<font size=3>'''beschlossen am 27.08.2013'''</font><br>
 
<font size=3>'''beschlossen am 27.08.2013'''</font><br>
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<font size=3>'''zuletzt geändert am 27.09.2015'''</font><br>
  
 
===Art. 1: Allgemeines===
 
===Art. 1: Allgemeines===
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(2) Der Landesvorstand nimmt Anträge entgegen. Diese müssen an den Vorstand des Landesverbandes schriftlich per Post, Fax oder E-Mail gerichtet werden. Der Eingang des Antrags wird vom Vorstand bestätigt. Auf der nächsten Vorstandssitzung werden diese behandelt. Alle Anträge werden, wenn möglich, im Landeswiki aufgelistet und vor der nächsten Sitzung veröffentlicht. Bei einer übergroßen Anzahl von Anträgen, die nicht alle behandelt werden können, werden diese auf die nächste Sitzung verschoben. Die Auswahl der Themen übernimmt in diesem Fall der Vorstand auf Mehrheitsbeschluss.
 
(2) Der Landesvorstand nimmt Anträge entgegen. Diese müssen an den Vorstand des Landesverbandes schriftlich per Post, Fax oder E-Mail gerichtet werden. Der Eingang des Antrags wird vom Vorstand bestätigt. Auf der nächsten Vorstandssitzung werden diese behandelt. Alle Anträge werden, wenn möglich, im Landeswiki aufgelistet und vor der nächsten Sitzung veröffentlicht. Bei einer übergroßen Anzahl von Anträgen, die nicht alle behandelt werden können, werden diese auf die nächste Sitzung verschoben. Die Auswahl der Themen übernimmt in diesem Fall der Vorstand auf Mehrheitsbeschluss.
  
(3) Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Landesverbandes Brandenburg. Gliederungen des Landesverbandes Brandenburg und deren Vorstände haben Antragsrecht, wenn ein entsprechender gültiger Beschluss vorliegt. Das Landesschiedsgericht nach § 21 der Satzung des Landesverbandes Brandenburg und die Arbeitsgemeinschaften nach § 23 der Satzung des Landesverbandes Brandenburg besitzen ebenfalls ein Antragsrecht, wenn ein entsprechender gültiger Beschluss vorliegt - gleiches gilt für Schiedsgerichte und Arbeitsgemeinschaften der untergeordneten Gliederungen. Alle Anträge müssen innerhalb der nächsten zwei Vorstandssitzungen behandelt werden. Die Reihenfolge der Anträge soll sich aus dem Zeitpunkt des Einreichens ergeben. Wurden mehrere thematisch ähnliche Anträge eingereicht, werden diese bevorzugt direkt nacheinander behandelt. Anträge sind jährlich mit fortlaufender Nummer nach Zeitpunkt des Einganges zu erfassen.
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(3) Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Landesverbandes Brandenburg. Gliederungen des Landesverbandes Brandenburg und deren Vorstände haben Antragsrecht, wenn ein entsprechender gültiger Beschluss vorliegt. Das Landesschiedsgericht nach §21 der Satzung des Landesverbandes Brandenburg und die Arbeitsgemeinschaften nach §23 der Satzung des Landesverbandes Brandenburg besitzen ebenfalls ein Antragsrecht, wenn ein entsprechender gültiger Beschluss vorliegt - gleiches gilt für Schiedsgerichte und Arbeitsgemeinschaften der untergeordneten Gliederungen. Alle Anträge müssen innerhalb der nächsten zwei Vorstandssitzungen behandelt werden. Die Reihenfolge der Anträge soll sich aus dem Zeitpunkt des Einreichens ergeben. Wurden mehrere thematisch ähnliche Anträge eingereicht, werden diese bevorzugt direkt nacheinander behandelt. Anträge sind jährlich mit fortlaufender Nummer nach Zeitpunkt des Einganges zu erfassen.
  
 
(4) Anträge sind spätestens 24 Stunden vor Beginn der Sitzung einzureichen. Nach dieser Frist dürfen weitere Anträge nur gestellt und beraten werden, wenn dem nicht von der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder widersprochen wird. AntragstellerInnen sind angehalten, diese Ausnahmeregelung nur begrenzt und in begründeten Fällen zur Anwendung zu bringen und alle Anträge möglichst lange vor Beginn der Sitzung einzureichen und zu veröffentlichen.
 
(4) Anträge sind spätestens 24 Stunden vor Beginn der Sitzung einzureichen. Nach dieser Frist dürfen weitere Anträge nur gestellt und beraten werden, wenn dem nicht von der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder widersprochen wird. AntragstellerInnen sind angehalten, diese Ausnahmeregelung nur begrenzt und in begründeten Fällen zur Anwendung zu bringen und alle Anträge möglichst lange vor Beginn der Sitzung einzureichen und zu veröffentlichen.
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====Art. 3.5: Abstimmungen und Beschlüsse====
 
====Art. 3.5: Abstimmungen und Beschlüsse====
(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Landesvorstandes. Es gilt die einfache Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Als anwesend gilt, wer persönlich oder über ein geeignetes Kommunikationsmedium (z.B. Telefon, Mumble, Pad) an der Sitzung teilnimmt, vorrausgesetzt dass die Identität eindeutig überprüfbar ist (z.B. durch Anmeldung).
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(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Landesvorstandes. Es gilt die einfache Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, Enthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Als anwesend gilt, wer persönlich oder über ein geeignetes Kommunikationsmedium (z.B. Telefon, Mumble, Pad) an der Sitzung teilnimmt, vorausgesetzt dass die Identität eindeutig überprüfbar ist (z.B. durch Anmeldung).
  
 
(2) Beschlussvorlagen durch den Landesvorstand sind spätestens 24 Stunden vor Beginn der Sitzung einzureichen. Nach dieser Frist dürfen weitere Beschlussvorlagen nur gestellt und beraten werden, wenn dem nicht von der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder widersprochen wird. Der Vorstand ist angehalten, diese Ausnahmeregelung nur begrenzt und in begründeten Fällen zur Anwendung zu bringen und alle Beschlussvorlagen möglichst lange vor Beginn der Sitzung einzureichen und zu veröffentlichen.
 
(2) Beschlussvorlagen durch den Landesvorstand sind spätestens 24 Stunden vor Beginn der Sitzung einzureichen. Nach dieser Frist dürfen weitere Beschlussvorlagen nur gestellt und beraten werden, wenn dem nicht von der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder widersprochen wird. Der Vorstand ist angehalten, diese Ausnahmeregelung nur begrenzt und in begründeten Fällen zur Anwendung zu bringen und alle Beschlussvorlagen möglichst lange vor Beginn der Sitzung einzureichen und zu veröffentlichen.
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(2) Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, mit Beendigung Ihres Amtes alle im Rahmen ihrer Vorstandstätigkeit gesammelten Daten (zum Beispiel Arbeitsergebnisse, Dokumente, Kontaktdaten - sofern vom Kontakt genehmigt -, offiziellen Schriftverkehr) an den neugewählten Landesvorstand zu übergeben.
 
(2) Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, mit Beendigung Ihres Amtes alle im Rahmen ihrer Vorstandstätigkeit gesammelten Daten (zum Beispiel Arbeitsergebnisse, Dokumente, Kontaktdaten - sofern vom Kontakt genehmigt -, offiziellen Schriftverkehr) an den neugewählten Landesvorstand zu übergeben.
  
(3) Der Tätigkeitsbericht umfasst die Tätigkeit des jeweiligen Vorstandsmitglied im Rahmen der ihm in dieser Geschäftsordnung zugewiesenen Kompetenzen und als Vertretung anderer Vorstandsmitglieder. Optional kann der Tätigkeitsbericht weitere Tätigkeiten des Vorstandsmitgliedes im Rahmen seiner Parteiarbeit enthalten. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts ergeben sich aus den jeweiligen Tätigkeiten des Vorstandsmitgliedes.
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(3) Der Tätigkeitsbericht umfasst die Tätigkeit des jeweiligen Vorstandsmitgliedes im Rahmen der ihm in dieser Geschäftsordnung zugewiesenen Kompetenzen und als Vertretung anderer Vorstandsmitglieder. Optional kann der Tätigkeitsbericht weitere Tätigkeiten des Vorstandsmitgliedes im Rahmen seiner Parteiarbeit enthalten. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts ergeben sich aus den jeweiligen Tätigkeiten des Vorstandsmitgliedes.
  
 
===Art. 5: Verwaltung, Zugriff und Sicherung der Mitgliederdaten===
 
===Art. 5: Verwaltung, Zugriff und Sicherung der Mitgliederdaten===
(1) Die primäre Verwaltung der Mitgliederdaten erfolgt durch die Bundesgeschäftsstelle, den Landesschatzmeister und oder etwaig Beauftragte. Sie verwalten die Mitglieder und sichern die Daten.
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(1) Die primäre Verwaltung der Mitgliederdaten erfolgt durch die Bundesgeschäftsstelle, den Landesschatzmeister und oder etwaige Beauftragte. Sie verwalten die Mitglieder und sichern die Daten.
  
 
(2) Jedes Vorstandsmitglied erhält Zugriff auf die Mitgliederdaten, sofern es diese zur Ausführung seiner Aufgaben benötigt.
 
(2) Jedes Vorstandsmitglied erhält Zugriff auf die Mitgliederdaten, sofern es diese zur Ausführung seiner Aufgaben benötigt.
  
(3) Eine Weitergabe von Mitgliederdaten an nicht zugriffsberechtigte Personen ist untersagt. Jede*r Zugriffsberechigte hat dafür Sorge zu tragen, einen Zugriff durch nicht zugriffsberechtigte Personen auszuschließen.
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(3) Eine Weitergabe von Mitgliederdaten an nicht zugriffsberechtigte Personen ist untersagt. Jede*r Zugriffsberechtigte hat dafür Sorge zu tragen, einen Zugriff durch nicht zugriffsberechtigte Personen auszuschließen.
  
 
===Art. 6: Gültigkeitsbereich===
 
===Art. 6: Gültigkeitsbereich===
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==Aufgabenverteilung im Vorstand==
 
==Aufgabenverteilung im Vorstand==
diese ist [[Vorstand/Zuständikeiten|hier]] zu finden
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diese ist [[Vorstand/Zuständigkeiten|hier]] zu finden