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Vorstand/Antrag/A2020-012

11 Bytes hinzugefügt, 15:34, 6. Apr. 2021
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Nach § 12 21 Abs. 5 BWahlG regeln die Parteien das Nähere über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers durch ihre Satzungen.
Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 unserer Satzung werden die Mitglieder nach § 9 dieser Satzung zur Wahl geladen. Eine verkürzte Einladungsfrist entsprechend § 25 Abs. 3 Satz 2 der Satzung ist nicht möglich, da das BWahlG, anders als das BbgLWahlG, keine kürzeren Einladungsfristen zulässt. D.h., der Landesvorstand muss vier Wochen vor Tagungsbeginn unter Angabe des Tagungsortes, des Tages, der Uhrzeit und der vorläufigen Tagesordnung einladen.
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