Archiv/AG Satzung/Protokolle/2010-11-24
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Sitzung der AG Satzung am Mittwoch, dem 24.11.2010, 21:00
Pad: http://satzung.piratenpad.de/20
Teilnehmer:
Tagesordnung
TOP 1 Begrüßung
- Lars eröffnet die Sitzung um 21:06 h
TOP 2 Wahl eines Versammlungsleiters
- Lars übernimmt die VL.
- Das Protokoll wird gemeinsam geführt.
TOP 3 Diskussion der Änderungsvorschläge und Einarbeitung
- § 15 Anträge und Rederecht
- (3) Anträge zur Tagesordnung können auf dem Parteitag jederzeit gestellt werden. Sie können die Änderung oder Ergänzung zugelassener Anträge oder die Reihenfolge der zu behandelnden Tagesordnungspunkte und den Gang der Versammlung betreffen betreffen. Sonstige später gestellte Anträge können mit Zustimmung der einfachen Mehrheit der Anwesenden behandelt werden.
- Ergänzung konsent
- § 17 Der Landesvorstand
- (1) Der Landesvorstand besteht mindestens aus:
- a) dem 1. Vorsitzenden,
- b) dem 2. Vorsitzenden,
- c) dem Schatzmeister,
- d) mindestens einem oder einer ungeraden Anzahl an Beisitzern.
- e) einem Vertreter des Basisrates.
- (2) Der Landesverband Brandenburg wird nach innen und außen von einem der Vorsitzenden und einem anderen Vorstandsmitglied, ausgenommen dem Vertreter des Basisrates, vertreten. Im Falle des Rücktritts eines Vorsitzenden geht seine Vertretungsmacht gemäß einem Vorstandsbeschluss auf ein anderes Vorstandsmitglied über.
- (3) Der Vorstand führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane und ist an diese im Rahmen der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland gebunden.
Alternative ohne Basisrat:
- § 17 Der Landesvorstand
- (1) Der Landesvorstand besteht mindestens aus:
- a) dem 1. Vorsitzenden,
- b) dem 2. Vorsitzenden,
- c) dem Schatzmeister,
- d) keinem oder einer geraden Anzahl an Beisitzern.
- (2) Der Landesverband Brandenburg wird nach innen und außen von einem der Vorsitzenden zusammen mit dem Schatzmeister oder einem anderen Mitglied des in Absatz 1 aufgeführten Landesvorstandes vertreten. Im Falle des Rücktritts eines Vorsitzenden geht seine Vertretungsmacht gemäß einem Vorstandsbeschluss auf ein anderes Vorstandsmitglied über.
- (3) Der Vorstand führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane und ist an diese im Rahmen der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland gebunden.
- konsent
TOP 4 Offene Abschnitte
- § 20 Geschäftsordnung
- (1) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Sie umfasst u. a. Regelungen zu:
- a) Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung,
- b) Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder, sofern diese nicht vorgegeben sind,
- c) Protokollierung der Sitzungen und der Beschlüsse des Vorstandes.
- Die Protokolle sind im WIki des Landesverbandes zu veröffentlichen. durch den Schriftführer oder einem Stellvertreter,
- d) Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
- (2) Die Führung der Landesgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
- konsent
- § 22 Basisrat
- wird später behandelt.
- § 23 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
- (1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach Maßgabe der Wahlgesetze und den Vorgaben der Bundessatzung. Soweit die Vorschriften der Wahlgesetze nicht vorgehen oder ein anderes vorschreiben, gilt im Übrigen das Prozedere in den nachfolgenden Absätzen.
- (2) Landeslisten werden von der Mitgliederversammlung des Landesverbandes aufgestellt, sofern nicht eine gemeinsame Liste zusammen mit dem Bundesverband zur Europawahl aufgestellt wird. Die Listenplätze werden in Einzelwahl gewählt. Die Reihenfolge der Wahlgänge beginnt mit dem ersten Listenplatz und wird numerisch fortgeführt bis zum letzten. Die Versammlung kann auch beschließen, die Listenplätze mittels Gesamtwahl zu vergeben, wobei die Reihenfolge der Listenplätze durch die Anzahl der auf den Kandidaten entfallenden Stimmen bestimmt wird. Bei Stimmengleichheit wird die Reihenfolge der fraglichen Listenplätze in einem weiteren Wahlgang ermittelt.
- (3) Die Mitglieder werden nach § 9 dieser Satzung zur Wahl geladen. Lassen die Wahlgesetze, wie in § 25 Abs. 4 Bbg WahlG, kürzere Ladungsfristen zu, so genügt deren Einhaltung. In der Einladung wird ausdrücklich auf die Bewerberaufstellung hingewiesen. Die Beschlussfähigkeit wird nach § 12 festgestellt.
- (4) Wahlkreisbewerber werden
- 1. In Wahlkreisen, deren Grenzen deckungsgleich mit denen eines oder mehrerer Gebietsverbände mittlerer Gliederung sind, von den existierenden Gliederungen selbst aufgestellt,
- 2. In sonstigen Fällen beruft der Landesvorstand die Wahlkreisversammlung iSd. § 25 Abs.2 Nr.1 LWahlg Bbg bzw. Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers iSd. § 21 Abs.1 Satz 2 BWahlG ein. In diesen Versammlungen wählen jeweils die in einem gemeinsamen Wahlkreis wahlberechtigten wohnhaften Piraten einen gemeinsamen Wahlkreisbewerber,
- 3. Sämtliche Wahlkreisbewerber zu Landtagswahlen können auch in einer Landesversammlung der zum Landtag wahlberechtigten Brandenburgischen Piraten gewählt werden.
- (5) Die Bewerberaufstellung zu Kommunalwahlen nach dem Brandenburgischen Kommunalwahlgesetz regeln die Gliederungen unterhalb des Landesverbandes selbst.
- konsent
- § 24 Datenschutz
- (1) Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Der Missbrauch von Daten, insbesondere der Missbrauch der Adressdatei, ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des § 10 Abs. 4 Parteiengesetz.
- (2) Der Vorstand bestellt einen Beauftragten für Datenschutz, der den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
- (3) Näheres regelt eine Datenschutzrichtlinie.
- konsent
- § 25 Urabstimmungen
- (1) Mit Ausnahme der durch Gesetz oder diese Satzung ausschließlich einem Organ vorbehaltenen Angelegenheiten, kann eine Urabstimmung zu allen Angelegenheiten des Landesverbandes durchgeführt werden.
- (2) Die Urabstimmung findet statt, wenn ein Zehntel der stimmberechtigte Mitglieder des Landesverbandes diese beantragen. Die Antragssteller legen durch die Antragsschrift den Inhalt der Urabstimmung fest.
- Gegenstand der Urabstimmung muss ein Antrag an den Landesverband sein, über den dessen Mitglieder mit ja oder nein abstimmen können. Ist der Antragstext mehrdeutig oder unklar, ist er unzulässig.
- Der Landesvorstand ist verpflichtet, den Antrag innerhalb von 2 Wochen nach Eingang auf der offiziellen Webseite des Landesverbandes zu veröffentlichen.
- (3) Der Landesvorstand stellt nach Eingang des Antrages fest, ob die Voraussetzungen gem. Abs. 2 erfüllt sind.
- Im Falle ihrer Zulässigkeit, findet die Urabstimmung statt. Verneint er dies, legt er die Angelegenheit dem Landesparteitag zur Entscheidung vor.
- Lehnt auch dieser die Durchführung der Urabstimmung ab, entscheidet auf entsprechenden Antrag abschließend das Landesschiedsgericht. Das Nähere wird in Ausführungsbestimmungen geregelt, die der Landesparteitag erlässt.
- (4) Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefällt. Die Urabstimmung ist gültig, wenn sich mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder des Landesverbandes beteiligt haben.
- (5) Die Durchführung einer Urabstimmung erfolgt mittels Stimmzetteln im Rahmen einer Briefwahl oder eines Landesparteitages, dessen einziger Tagesordnungspunkt der Gegenstand der Urabstimmung ist. Der Antragstext kann nicht abgeändert werden. Im Übrigen finden sämtliche einschlägige Bestimmungen dieser Satzung Anwendung
- (6) Die Kosten der Urabstimmung trägt der Landesverband.
- wird noch weiter ausgearbeitet.
- § 28 Kassen- und Kontoführung, Finanzen
- wird noch bearbeitet
- § 29 Wahlordung
- (1) Die nachstehenden Regelungen gelten für alle Wahlen nach dieser Satzung.
- (2) Hat bei einer Wahl ein Kandidat bereits ein Amt in der Piratenpartei, einschließlich aller Gliederungen, inne oder ist er Mandatsträger in einer Kommunal- oder Volksvertretung, so stimmen die Mitglieder der Versammlung vor der Wahl darüber ab, ob eine gleichzeitige Ausübung durch diesen Kandidaten zulässig sein soll. Diese Regelung gilt nicht für Versammlungsämter. Tritt eine Kumulation später durch Wahl einer anderen Gliederung oder auf sonstige Weise ein, so ist dies unbeachtlich.
- (3) Bei Wahlen zu Parteiämtern und der Aufstellung von Bewerbern zu Volksvertretungen bedarf es der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei grundsätzlich die absolute Mehrheit, also mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen, erreicht werden muss.
- Bei Wahlen zu Versammlungsämtern genügt die relative Mehrheit. Dabei genügen auch bei mehr als zwei Kandidaten in einem Wahlgang, mehr Ja- als Nein-Stimmen ohne, dass es der absoluten Mehrheit bedarf.
- Enthaltungen bleiben in allen Fällen außer Betracht.
- Zulässig sind folgende Wahlverfahren und Methoden:
- a) Einzelwahl,
- b) Gesamtwahl mehrerer Ämter oder Bewerber sowie
- c) Listenwahl,
- d) die einfache Stimmabgabe in Form einer Stimme je Amt pro stimmberechtigtem Mitglied,
- e) Approval-Voting (Wahl durch Zustimmung),
- f) Stichwahl bei Stimmengleichheit,
- g) das Genügen der relativer Mehrheit bei wiederholtem Nichterreichen der absoluten Mehrheit.
- h) Entscheidung durch Losen bei wiederholter Stimmengleichheit,
- Gewählt wird offen; geheim sind jedoch die Wahlen
- zum Vorstand, Schiedsgericht, zu Ersatzschiedsrichtern und die Aufstellungen von :Bewerbern zu Volksvertretungen,
- in sonstigen durch diese Satzung bestimmten Fällen und wenn die Mehrheit der Mitgliederversammlung dies verlangt.
- Für Abberufung und Nachwahlen gelten die Regelungen dieses Absatzes ebenfalls. Betrifft die Nachwahl nur einen Teil eines Organs, so wird die Amtszeit des Gesamtorgans nicht verlängert. Betrifft sie ein sonstiges Amt, so richtet sich die Amtszeit nach der des ursprünglich gewählten Amtsträgers.
- Wahlen müssen den Mitgliedern bei der Einladung angekündigt werden.
- (4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landesparteitages.
- (5) Die Anfechtung einer Wahl ist innerhalb von 14 Tagen zulässig, wenn durch die Wahl eine Verletzung des Anfechtenden in eigenen Rechten, aufgrund eines Verstoßes gegen diese Satzung oder einschlägige Gesetze möglich scheint.
- konsent
- § 30 Klagefrist
- (1) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist darauf beschränkt, die Mitglieder nur hinsichtlich der von ihnen bereits eingezahlten Mitgliedsbeiträge oder des ihnen angewachsenen Anteils zu verpflichten. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf anteilige Rückzahlung eingezahlter Mitgliedsbeiträge, Auseinandersetzung oder Abfindung gegen den Landesverband oder seine Gliederungen.
- (2) Die Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung kann nur innerhalb eines Monats im Klageweg geltend gemacht werden. Vor Klageerhebung ist das nach der Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht anzurufen. Ist die Angelegenheit beim Schiedsgericht anhängig, so ist der Fristablauf bis zur abschließenden Entscheidung des Schiedsgerichtes gehemmt.
- §30 alt wird zu §31
TOP 5 Verschiedenes
- Vorschlag weitere Sitzungen:
- 08.12.2010 (nach AG TDBD) Offene Abschnitte
- 15.12.2010 Offene Abschnitte, gemeinsame Lesung
- 23.12.2010 Finish (Antragsabgabe)
- 29.12.2010 Deadline Ergänzungen
- Deadline: 23.12.2010 (22.01.2011 LPT Frist 14 Tage)
TOP 6 Nächste Sitzung/Schluss der Sitzung
- Die nächste Sitzung findet am 08.12.2010 um 21.00Uhr statt.
- Die Sitzung wurde um 00.49 Uhr geschlossen.