Archiv/AG Satzung/Protokolle/2011-04-21
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Sitzung der AG Satzung am Donnerstag, dem 21.04.2011, 21:00
Arbeitspad
Teilnehmer:
Gäste
Tagesordnung
TOP 1 Begrüßung
- Lars eröffnet die Sitzung um 21.30 h
TOP 2 Wahl eines Versammlungsleiters
- Lars übernimmt die VL.
- Das Protokoll wird gemeinsam geführt.
TOP 3 Überarbeitung/ Nacharbeit der letzten Ergebnisse
Umfangreicher Gedankenaustausch über die Organisation der Gebietserweiterung (Zweckänderung), § 33 BGB iVm § 40 BGB.
3. Unterabschnitt - Der Regionalvorstand
§ 11 Der Regionalvorstand
- (1) Der Regionalvorstand besteht zum Zeitpunkt der Wahl mindestens aus:
- a) dem 1. Vorsitzenden,
- b) dem 2. Vorsitzenden,
- c) dem Schatzmeister, der die Bezeichnung Kassenwart führt,
- d) keinem oder einer geraden Anzahl an Beisitzern.
- (2) Der Regionalverband ____________ wird nach innen und außen von einem der Vorsitzenden zusammen mit dem Schatzmeister oder einem anderen Mitglied des in Absatz 1 aufgeführten Regionalvorstandes vertreten.
- (3) Der Vorstand führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane und ist an diese im Rahmen der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland gebunden.
- (4) Die §§ 18 bis 20 der Landessatzung finden entsprechende Anwendung.
- Evtl. sollten die §§ 18 bis 20 in Umsetzung eingefügt werden.
- Anregung: Regelung der Einzelvertretungsberchtigung für Schatzmeister/Vorsitzender (Bankkonto).
- ansonsten konsent.
§ 12 Satzung
Diese Satzung kann von der Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit geändert werden. Diese Frage bleibt erst einmal offen.
Spaltung in Kreisverbände
- Aufspaltung des Regionalverbandes
- 1. 1Der Regionalverband kann beschließen, sich in Kreisverbände aufzuspalten. 2Dies erfolgt durch Beschluss des Regionalparteitages mit einfacher Mehrheit auf einer hierzu gesondert einberufenen Sitzung des Regionalparteitages.
- Antragsfrist für Spaltung .. wie SÄA
- Satzungsänderung gleichz
- offen bei RV von mehr als 3 LK / Kf Sadt: Abspaltungen einzelner KV
- Erledigung der Vorstandsämter
- 2. 1Der Regionalparteitag nimmt die Tätigkeitsberichte des Vorstandes entgegen und entscheidet auf Antrag der Rechnungsprüfer über dessen Entlastung.2 Danach ist der Vorstand aus seiner Tätigkeit entlassen.
- 3. Scheitern der Aufspaltung
- 1Können die so aufgespalteten Kreisverbände auf dem laufenden Regionalparteitag ihren jeweiligen Vorstand und die jeweiligen Kassenprüfer nicht wählen, so gilt die Aufspaltung als gescheitert und alle vorläufigen Folgen aus Ziffer 1 und 2 werden revidiert. 2Ansonsten gilt die Aufspaltung als erfolgreich. 3Die Mitgliedschaft im Regionalverband endet mit Ende der Mitgliederversammlung des Regionalverbandes und wird mit allen Rechten und Pflichten in die Mitgliedschaft in den jeweiligen Kreisverband überführt.
- 4. Abwicklung
- 1Der Regionalverband wählt vor seiner Auflösung ein mindestens dreiköpfiges Abwicklungsgremien, das die Geschäfte des Regionalverbandes abwickelt und das Vermögen verteilt. 2Die Tätigkeit des Abwicklungsgremiums endet mit der Annahme des endgültigen Abwicklungsberichtes, der bis zum 31.12. des folgenden Jahres zu erstellen ist. 3Ist das Abwicklungsgremium nicht in der Lage, den Regionalverband abzuwickeln, übernimmt dies der Landesvorstand und entlässt das Abwicklungsgremium aus seiner Tätigkeit.
- 4.1. Folgen für die Finanzmittel
- 1Dem Abwicklungsgremium obliegt die Ausführung der Teilung der Finanzmittel - sie erfolgt anstelle der regulären Kassenübergabe. 2Die zum Zeitpunkt der Aufspaltung vorhandenen Guthaben und Verpflichtungen sind wie folgt zu teilen:
- a) Jeder Kreis- bzw. Stadtverband erhält zunächst 15% des Guthabens/der Verpflichtungen.
- b) Der restliche Teil wird analog der Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder der neuen Kreis- bzw. Stadtverbände verteilt.
- (Landkreise)
Bsp 100 €// 12,60 pro Mitglied; 15 % sind 1,89 3 Landkreise LK a Mitgl / 1,89 LK b Mitgl LK c Mitgl Verteilung a 1. 15 b 1. 15 c 1. 15 Zwischenerg 45 BundesFO (4) Der Mitgliedsbeitrag ist an den für das Mitglied zuständigen Landesverband zu entrichten, bzw. wird von diesem eingezogen. (5) Der Mitgliedsbeitrag ist vom zuständigen Landesverband aufzuteilen. 40% des Beitrags erhält der Bundesverband, 5% erhält der Bundesverband zur Weitergabe an die PP-International bzw. die Europäische Piratenpartei. (6) Ist in der Satzung des Landesverbandes keine weitergehende Verteilungsregelung getroffen, gilt folgender Verteilungsschlüssel. Der Landesverband erhält 25%. Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 15%. Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 20%.
- Die Verteilung der flüssigen Mittel hat zeitnah (bis spätestens 4 Wochen nach der Aufspaltung) zu erfolgen.
- 4.2. Folgen für die Sachmittel
- 1Dem Abwicklungsgremium obliegt die Ausführung der Teilung der Sachmittel zum Stichtag 31.12. des laufenden Jahres. 2Sie werden bis zur Aufteilung vom Abwicklungsgremium verwaltet und von diesem in möglichst gleichwertige Chargen aufgeteilt. 3Bei Bruchteilsunterschieden oder nicht teilbaren Sachmitteln entscheidet das Los.
- 4Auf eine wertmäßige Gleichbehandlung der Kreis- bzw. Stadtverbände ist zu achten. 5Käme es hierbei zu wirtschaftlich nicht vertretbaren Ergebnissen, fällt das Sachmittel dem Landesverband zu, der es im Namen der Kreisverbände treuhänderisch verwaltet.
- 6Verfügungen über das Sachmittel über den Treuhandauftrag hinaus (z.B. der Verkauf) sind mit 2/3 der Stimmen der Kreis- bzw. Stadtverbände zu beschließen. 7Im Falle, dass sich die Kreis- bzw. Stadtverbände nicht einigen können _und_ die Verwaltung des Sachmittels wirtschaftlich nicht vertretbare Kosten verursacht, entscheidet der Landesvorstand.
- Aufspaltungsformel konsent.
Abschnitt 4 - Pflichten der Inhaber von Parteiämtern
§ 15 Pflichten der Inhaber von Parteiämtern
- (1) Die §§ 29, 30 und 31 der Landessatzung in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung. Die Datenschutz-Richtlinie des Landesverbandes iSd § 30 Absatz 3 findet unmittelbare Anwendung.
TOP 5 Terminierung Koordinatorenwahl
Donnerstag 19.05.2011, 21.00h
TOP 6 Nächste Sitzung/Schluss der Sitzung
- Die nächste Sitzung findet am 05.05.2011 um 21.00Uhr statt.
- Weitere Sitzungen am 19.05.2011 und 26.05.2011 (weiterer Termin, wenn notwendig).
- Die Regionalverbandssatzung muss zum 31.05.2011 fertig sein, da der KV Cottbus spätestens am 02.06.2011 einladen muss.
- Die Sitzung wurde um 22.40h Uhr geschlossen.