Benutzer:Uk/NextLPT
Antragstext:
Der Landesparteitag möge beschließen…
…in § 7 Absatz 1 der Landessatzung werden die Worte "der Onlineparteitag," eingefügt:
Alt: (1) Organe des Landesverbandes sind der Landesparteitag, der Landesvorstand und das Landesschiedsgericht.
Neu: (1) Organe des Landesverbandes sind der Landesparteitag, der Onlineparteitag, der Landesvorstand und das Landesschiedsgericht.
…Paragraf 22 der Landessatzung wird durch folgende Regelungen ersetzt:
§ 22 - Der Onlineparteitag
(1) 1Der Onlineparteitag ist das zweithöchste Organ des Landesverbandes Brandenburg der Piratenpartei. 2Der Onlineparteitag ist die virtuelle Mitgliederversammlung der Mitglieder des Landesverbandes Brandenburg der Piratenpartei Deutschland.
(2) Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses. eines Beschlusses des Landesparteitages oder des Onlineparteitages selbst.
(3) 1Einladung und Akkreditierung erfolgt per E-Mail an die Mitglieder. 2Eingeladen wird zusätzlich durch Veröffentlichung auf der offiziellen Webseite des Landesverbandes. 3Die Einladungsfrist beträgt eine Woche.
(4) Der Onlineparteitag tagt online und öffentlich.
(5) 1Der Onlineparteitag wählt zu Beginn den Versammlungsleiter. 2Zur Unterstützung des Versammlungsleiters kann ein bis zu sechsköpfiges Versammlungspräsidium gewählt werden. 3Es sollen mindestens zwei Stellvertreter gewählt werden.
(6) 1Der Onlineparteitag wird durch den Versammlungsleiter geleitet. 2Dieser wird von den Stellvertretern unterstützt. 3Der Versammlungsleiter veranlasst die Wahl der Protokollführung; es sollen mindestens zwei Protokollführer gewählt werden.
(7) Protokolle und Beschlüsse sind per Unterschrift durch die Protokollführung zu beurkunden und in der Geschäftsstelle des Landesverbandes zu archivieren.
(8) Die stimmberechtigten Mitglieder des Onlineparteitages sind die teilnehmenden, nach § 3 Absatz 4 stimmberechtigten, Mitglieder des Landesverbandes.
(9) Der Onlineparteitag kann Aufgaben des Landesparteitages übernehmen, welche in § 13 Absatz 2 und 3 geregelt sind.
(10) Der Onlineparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Akkreditierung, das Antragsverfahren sowie die zeitlich Abläufe regelt werden.
…in § 27 Absatz 1 der Landessatzung werden die Worte "sowie vom Onlineparteitag" eingefügt:
Alt: (1) Diese Satzung kann vom Landesparteitag mit Zweidrittelmehrheit oder durch Urabstimmung mit der Mehrheit der gültigen Stimmen, sofern sich mindestens 50 % der Mitglieder an der Urabstimmung beteiligen, geändert werden.
Neu: (1) Diese Satzung kann vom Landesparteitag sowie vom Onlineparteitag mit Zweidrittelmehrheit oder durch Urabstimmung mit der Mehrheit der gültigen Stimmen, sofern sich mindestens 50 % der Mitglieder an der Urabstimmung beteiligen, geändert werden.
…in § 31 Absatz 2 der Landessatzung wird das Wort "Mitgliederversammlung" durch das Wort "Mitgliederversammlungen" ersetzt:
Alt: (2) 1Die Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung kann nur innerhalb eines Monats im Klageweg geltend gemacht werden. 2Vor Klageerhebung ist das nach der Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht anzurufen. 3Ist die Angelegenheit beim Schiedsgericht anhängig, so ist der Fristablauf bis zur abschließenden Entscheidung des Schiedsgerichtes gehemmt.
Neu: (2) 1Die Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen kann nur innerhalb eines Monats im Klageweg geltend gemacht werden. 2Vor Klageerhebung ist das nach der Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht anzurufen. 3Ist die Angelegenheit beim Schiedsgericht anhängig, so ist der Fristablauf bis zur abschließenden Entscheidung des Schiedsgerichtes gehemmt.
Begründung:
Weil wir es können!
Antragstext neu:
Der Landesparteitag möge beschließen…
…in § 7 Absatz 1 der Landessatzung werden die Worte "der Onlineparteitag," eingefügt:
Alt: (1) Organe des Landesverbandes sind der Landesparteitag, der Landesvorstand und das Landesschiedsgericht.
Neu: (1) Organe des Landesverbandes sind der Landesparteitag, der Onlineparteitag, der Landesvorstand und das Landesschiedsgericht.
…Paragraf 22 der Landessatzung wird durch folgende Regelungen ersetzt:
§ 22 - Der Onlineparteitag
(1) 1Der Onlineparteitag ist das zweithöchste Organ des Landesverbandes Brandenburg der Piratenpartei. 2Der Onlineparteitag ist die virtuelle Mitgliederversammlung der Mitglieder des Landesverbandes Brandenburg der Piratenpartei Deutschland.
(2) Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses. eines Beschlusses des Landesparteitages oder des Onlineparteitages selbst.
(3) 1Die Einladung erfolgt per E-Mail an die Mitglieder und zusätzlich durch Veröffentlichung auf der offiziellen Webseite des Landesverbandes. 2Die Einladungsfrist beträgt eine Woche.
(4) Der Onlineparteitag tagt online und öffentlich.
(5) Die stimmberechtigten Mitglieder des Onlineparteitages sind die teilnehmenden, nach § 3 Absatz 4 stimmberechtigten, Mitglieder des Landesverbandes.
(6) Der Onlineparteitag kann Aufgaben des Landesparteitages übernehmen, welche in § 13 Absatz 2 und 3 geregelt sind.
(7) Der Onlineparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung, in der der Ablauf geregelt wird.
…in § 27 Absatz 1 der Landessatzung werden die Worte "sowie vom Onlineparteitag" eingefügt:
Alt: (1) Diese Satzung kann vom Landesparteitag mit Zweidrittelmehrheit oder durch Urabstimmung mit der Mehrheit der gültigen Stimmen, sofern sich mindestens 50 % der Mitglieder an der Urabstimmung beteiligen, geändert werden.
Neu: (1) Diese Satzung kann vom Landesparteitag sowie vom Onlineparteitag mit Zweidrittelmehrheit oder durch Urabstimmung mit der Mehrheit der gültigen Stimmen, sofern sich mindestens 50 % der Mitglieder an der Urabstimmung beteiligen, geändert werden.
…in § 31 Absatz 2 der Landessatzung wird das Wort "Mitgliederversammlung" durch das Wort "Mitgliederversammlungen" ersetzt:
Alt: (2) 1Die Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung kann nur innerhalb eines Monats im Klageweg geltend gemacht werden. 2Vor Klageerhebung ist das nach der Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht anzurufen. 3Ist die Angelegenheit beim Schiedsgericht anhängig, so ist der Fristablauf bis zur abschließenden Entscheidung des Schiedsgerichtes gehemmt.
Neu: (2) 1Die Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen kann nur innerhalb eines Monats im Klageweg geltend gemacht werden. 2Vor Klageerhebung ist das nach der Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht anzurufen. 3Ist die Angelegenheit beim Schiedsgericht anhängig, so ist der Fristablauf bis zur abschließenden Entscheidung des Schiedsgerichtes gehemmt.
Begründung:
Weil wir es können!
Anmerkung
- Die Grünen können z.B. auch virtuelle Parteitage, siehe Seite 6 §10