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Diskussion:Archiv/AG Satzung/GO-Beschlussvorlage

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Änderungsvorschläge von Sebastian Pochert

Versammlung

Vorschlag Nr. 1

§ 1 Akkreditierung

(2) Die Akkreditierungspiraten erstellen vor Beginn der Versammlung eine Anwesenheitsliste, kontrollieren die Wahlberechtigung und teilen Stimmkarten aus. Dabei erhält jeder stimmberechtigte Pirat eine Stimmkarte.

soll nach dem letzten Wort „Stimmkarte“ ergänzt werden um die Worte „sowie die für geheime Wahlen benötigten Stimmzettel“.

  • Dieses kann zu Problemen führen, wenn die Anzahl der "vor Beginn der Versammlung ausgeteilten Stimmzettel" nicht ausreichen. Daher werden üblicherweise Stimmkarten ausgegeben, die während des gesamten Parteitages als Ausweis dienen, auch zum Erhalt der benötigten Stimmzettel. Eine Aufzeichnung des Abstimmungsverhaltens - wie beim LPT 2009.2 - ist übrigens unzulässig. --Bastian 11:26, 26. Jul. 2010 (CEST)
  • Bei Wahlen werden Wahlverzeichnisse genutzt. Sie dienen u.a. dazu doppelte Stimmabgaben zu vermeiden. --Zetzsso 12:51, 26. Jul. 2010 (CEST)
  • Das halte ich für absolut verkehrt, zumindest auf Parteitagen. Bei Bundestagswahlen ist das was ganz anderes. Wahlverzeichnisse sind nicht notwendig. Auf dem BPT in Bingen (wir drei waren alle dabei) wurde auch kein Wahlverzeichnis angelegt. Man erhielt eine Stimmkarte mit Bändchennummer. Hat man einen Wahlzettel in die Wahlurne geworfen, bekam man auf der Stimmkarte eine Signatur vom Wahlhelfer neben der entsprechenden Wahlzettelnummer. Diesen Weg empfinde ich als den einzig richtigen. Sebastian Pochert 12:59, 26. Jul. 2010 (CEST)
  • Okay, man könnte sich aber doch wohl darauf einigen, dass schon bei der Akkreditierung beispielsweise 15 Stimmkarten ausgegeben werden. Das würde mindestens einen Gang zu den Akkreditierungspiraten ersparen. Beim BPT2010.1 wurde das nicht anders gehandhabt. Da wurden bei der Akkreditierung die Stimmkarte und 30 Stimmzettel ausgeteilt. Sebastian Pochert 12:32, 26. Jul. 2010 (CEST)

Wahlen

Vorschlag Nr. 2 und 3

§ 9 Notwendige Beschlußfassungen vor Wahlen

(2) Hat ein Kandidat bereits ein Amt in der Piratenpartei, einschließlich aller Gliederungen, inne oder ist er Mandatsträger in einer Kommunal- oder Volksvertretung, so stimmen die Mitglieder der Versammlung darüber ab, ob eine gleichzeitige Ausübung durch diesen Kandidaten zulässig sein soll. Lehnt sie ab, so wird der Kandidat von der Kandidatenliste gestrichen. Diese Regelung gilt nicht für Versammlungsämter. Diese Regelung ist unbeachtlich, wenn der Kandidat nach der Wahl zurücktritt oder die Mehrfachausübung von der Versammlung gebilligt wird.

soll ersetzt werden durch

(2) Hat ein Kandidat bereits ein Amt in der Piratenpartei, einschließlich aller Gliederungen, inne oder ist er Mandatsträger in einer Kommunal- oder Volksvertretung, so stimmen die Mitglieder der Versammlung darüber ab, ob eine gleichzeitige Ausübung durch diesen Kandidaten zulässig sein soll. Bekommt der Kandidat für ein Amt durch die Wahl die erforderliche Mehrheit und haben die Mitglieder der Versammlung eine Ämterkumulation mehrheitlich abgelehnt, kann der Kandidat die Wahl nicht annehmen und gilt als nicht gewählt, sofern er nicht vorher von seinem bereits besetzten Amt zurückgetreten ist.

Begründung
Nach der bisher vorgeschlagenen Fassung kann ein Kandidat nicht für ein Vorstandsamt kandidieren, wenn sich die Versammlung gegen eine Ämterkumulation ausspricht. Er müsste vor Bekanntgabe der Kandidatur von seinem bisherigen Amt zurücktreten. Würde er nicht ins Vorstandsamt gewählt werden, hätte er somit aber gar kein Amt mehr inne.



(2) Hat ein Kandidat bereits ein Amt in der Piratenpartei, einschließlich aller Gliederungen, inne oder ist er Mandatsträger in einer Kommunal- oder Volksvertretung, so stimmen die Mitglieder der Versammlung darüber ab, ob eine gleichzeitige Ausübung durch diesen Kandidaten zulässig sein soll. Lehnt sie ab, so wird der Kandidat von der Kandidatenliste gestrichen. Diese Regelung gilt nicht für Versammlungsämter. Der Abstimmung bedarf es nicht, wenn der Kandidat vor der Wahl verbindlich erklärt, dass er spätestens 42 Tage im Falle seiner Wahl vom bisherigen Amt zurücktritt. Ferner ist diese Regelung unbeachtlich, wenn eine solche Erklärung nach der Wahl erfolgt oder die Mehrfachausübung von der Versammlung nachträglich gebilligt wird.



§ 9 Notwendige Beschlußfassungen vor Wahlen

(5) Einer Abstimmung nach Abs 2 bedarf es nicht, wenn die Amtszeit des Kandidaten am Wahltag endet.

soll ersetzt werden durch

(5) Einer Abstimmung nach Abs 2 bedarf es nicht, wenn die Amtszeit des Kandidaten spätestens 28 Tage nach dem Parteitag endet.

Begründung
Meiner Meinung nach sollte dem Kandidaten im Falle einer Wahl noch einen Monat lang die Möglichkeit gegeben sein, sein bisheriges Amt weiterhin auszuführen, um die laufenen Geschäfte an seine Kollegen im entsprechenden Amt abzugeben. Eine Übergangszeit muss gegeben sein.

  • Anmerkung: Insbesondere wegen der allgemeinen Personalknappheit sollte einem Kandidaten zugestanden werden, seinen (verbindlichen) Rücktritt vom Amt in einer anderen Gliederung innerhalb einer angemessenen Frist von acht Wochen zu erklären. Das erlaubt der betroffenen Gliederung, ohne Eile eine Mitgliederversammlung einzuberufen und eine Nachwahl durchzuführen. Verbindlich wird dieser Rücktritt durch entsprechende Erklärung, die zu Protokoll genommen wird. Ein Rücktritt vom Rücktritt gibt es nicht. --Bastian 11:26, 26. Jul. 2010 (CEST)

Vorschlag Nr. 4 und 5

§ 10 Wahlen zu Parteiämtern

(1) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Dabei bleiben Enthaltungen und ungültige Stimmen unberücksichtigt.

soll ersetzt werden durch

(1) Gewählt ist, wer

a) in einfachen Mehrheitswahlen die einfache Mehrheit
b) in Stichwahlen die relative Mehrheit

der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Dabei bleiben Enthaltungen und ungültige Stimmen unberücksichtigt.

  • Anmerkung: Diese Änderung erscheint unlogisch, außerdem gibt es eine gültige Wahlordnung in der Landessatzung.--Bastian 11:26, 26. Jul. 2010 (CEST)
  • Wenn wir die gültige Wahlordnung in der Landessatzung als ausreichend empfinden, sehe ich nicht, warum dann entsprechende Paragraphen in der Geschäftsordnung für Parteitage vorhanden sein müssen.Sebastian Pochert 12:32, 26. Jul. 2010 (CEST)


§ 10 Wahlen zu Parteiämtern

(3) Durch Einzelwahl sollen der Vorstandsvorsitzende, dessen Stellvertreter und der Schatzmeister gewählt werden.

soll ersetzt werden durch

(3) Durch Einzelwahl sollen der Vorstandsvorsitzende, dessen Stellvertreter und der Schatzmeister gewählt werden. Wird beschlossen, einen Generalsekretär sowie einen politischen Geschäftsführer zu wählen, sollen diese ebenso durch Einzelwahl gewählt werden.

Weiterhin soll nach Absatz (3) folgender Abschnitt eingefügt werden:

(3a) Wird von der Versammlung beschlossen, mehrere Stellvertreter zu wählen, können diese durch Einzelwahl oder Gesamtwahl gewählt werden.

  • Anmerkung: Eigentlich gibt es keine "stellvertretende" Vorsitzende. Es gibt 1.,2.,3. n. Vorsitzende. Eine Bezeichnung der Ämter ist offen, da sie in der Satzung nicht geregelt ist. --Bastian 11:26, 26. Jul. 2010 (CEST)
  • Da die Satzung dies nicht regelt hat der letzte Landesparteitag entsprechend den Mindestanforderungen der Satzung präzisiert. Insofern werden Vorsitz, Stellvertreter, Schatzmeister und 4 Beisitzer notwendig. --Zetzsso 12:59, 26. Jul. 2010 (CEST)
  • Nach Satzung reichen 3 Piraten für den Vorstand. Wo steht, dass 4 Beisitzer notwendig sind? Ich kann keinen protokollierten Beschluss über eine Satzungsänderung finden. --Uk 16:33, 26. Jul. 2010 (CEST)
  • dem schließe ich mich an - der Parteitag selbst legt fest, wieviele Mitglieder im Vorstand für nötig befunden werden. Ausgang ist für jeden PT 3 - ansonsten muss die Satzung geändert werden und erst dann sind 7 bindend. Ergo war 2008 4 Mitglieder, 2009 7 Mitglieder, und 2010 könnte auch 3 Mitglieder sein .. Minimum sind 3 und es KANN auf dem PT mehr beschlossen werden für das kommende Jahr --FireFox 17:18, 26. Jul. 2010 (CEST)
  • Solche Eisegesen lassen mich mittlerweile befürchten, dass es nötig ist, das Schiedsgericht als exegetisches Organ festzuschreiben. Und wieder habe ich einen Satzungsänderungsantrag, den ich auf dem nächsten Parteitag stellen werde. Sebastian Pochert 18:26, 26. Jul. 2010 (CEST)
  • Das ist mir schon klar. Ich möchte aber vor einer Wahl wissen, welchen Namen das Ressort des zu wählenden Kandidaten tragen wird. Ich möchte nicht, dass zuw Wahl der Vorsitzenden aufgerufen wird, der zweite und dritte dann aber künftig Stellvertreter heißen. Die sollten auch namentlich als Stellvertreter kandidieren. Verstehe ich dein Problem falsch? In der diskutierten Fassung der GO sind doch auch Stellvertreter erwähnt. Warum ist das so, wenn die Bezeichnung der Ämter so offen ist? Sebastian Pochert 12:32, 26. Jul. 2010 (CEST)
  • Ich habe mich lediglich auf Sauter Rn.249 bezogen. Amtsgerichte tragen die Bezeichnung "stellvertretende(r)" nicht ein. Dies wird nur bei Parteien, die keine rechtsfähigen Vereine sind, nicht gerügt, da es hier keine Registerbehörde(-gericht) gibt. Das hat IMHO nichts mit Exegese, sondern eher mit Teleologie zu tun. Wenn die Mitgliederversammlung es wünscht, kann mit dem Amt auch eine Zuständigkeit begründet werden und sie kann den Vorstand anweisen, diese so in seine GO aufzunehemen. --Bastian 19:02, 26. Jul. 2010 (CEST)
  • Das klingt vernünftig. Dennoch halte ich ein Organ, dass per Satzung die Befugniss der Exegese hat, für notwendig, in der Art in der das BVerfG auch für die Auslegung u.a. des Grundgesetzes im Falle einer Anrufung zuständig ist. Sebastian Pochert 20:57, 26. Jul. 2010 (CEST)
  • Man kann ruhig auf die SGO §1(2) Satz 2 Bezug nehmen: "Dabei legen sie die Satzung und die Schiedsgerichtsordnung nach Wortlaut und Sinn aus." --Bastian 22:27, 26. Jul. 2010 (CEST)
  • Recht haste, aber ich fände diese Regelung in der Satzung besser aufgehoben, bzw. sollte da auch festgeschrieben sein, da sie mMn alle Piraten betreffen würde und nicht nur die Ordnung des SG. § 13 5. BVerfGG findet sich schließlich auch völlig zu Recht in §93 (1) 1. wieder. Sebastian Pochert 22:56, 26. Jul. 2010 (CEST)


Vorschlag Nr. 6

§ 11 Offene und geheime Wahl

(2) Der Vorstand, das Schiedsgericht und die Ersatzschiedsrichter werden geheim gewählt.

soll um folgenden Satz ergänzt werden:

Die Wahl des Schiedsgerichts kann zusammen mit der Wahl der Ersatzschiedsrichter in einer Gesamtwahl passieren.

  • Laut SGO §2(2) sind die Ersatzschiedsrichter "in einer weiteren Wahl" zu bestimmen. Eine gemeinsame Wahl ist daher ausgeschlossen. Bastian 11:26, 26. Jul. 2010 (CEST)
  • Eine anderslautende Regel steht dort auch nicht. Einfach weil der Satz diese Redundanz nicht anspricht. Sie ist in der Bundessatzung verankert. --Zetzsso 12:59, 26. Jul. 2010 (CEST)
  • Okay, hast Recht. Man kann meinen Vorschlag also ignorieren, auch wenn ich ihn als sehr praktikabel empfände. Sebastian Pochert 12:32, 26. Jul. 2010 (CEST)