Diskussion:Cottbus/Treffen/2010-02-01
Ich quote hier noch einmal den Inhalt + Erweiterung aus meiner Mail auf der aktiven Landesliste vom 28.01.2010. Vielleicht klärt das etwas auf, oder aber eure Fragen sind weitergehend.
- Landessatzung 1.4 (1) -> Regelung ist in der Bundessatzung
- Bundessatzung §7 (2) -> Benennung der Untergliederungen (zB. Kreisverbände, Ortsverbände, Bezirksverbände)
- Bundessatzung §4 (3) "Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht."
- Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG "Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen."
Daraus leitet sich zB. ab:
- Aufbau der Partei (Organisation) und ihrer Willensbildung (von unten nach oben)
- Recht aller Mitglieder, an der innerparteilichen Willensbildung (Programmatik) gleichberechtigt mitzuwirken
- Recht aller Mitglieder, bei innerparteilichen Wahlen gleichberechtigt mitzuwirken
- Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 GG auch für Wahlen in Parteien gültig (z.B. auch für die Aufstellung von Wahlbewerbern)
§7.1 PartG
- "Die Parteien gliedern sich in Gebietsverbände. Größe und Umfang der Gebietsverbände werden durch die Satzung festgelegt. Die gebietliche Gliederung muß so weit ausgebaut sein, daß den einzelnen Mitgliedern eine angemessene Mitwirkung an der Willensbildung der Partei möglich ist."
- Die Grundlage hierzu geisterte bereits im Juli/August 2009 auf der ML. Hintergrund ist mitunter das Prinzip der Teilhabe (gleichberechtigt). Es ist den Mitgliedern nicht zuzumuten, quer durch das ganze Land zu fahren, um an Versammlungen der kleineren Gliederungen (verbandslose Kreise hätten nur die Möglichkeit als nächst kleinere Gliederung den Landesverband) teilnehmen zu können. Daher sind mMn Parteien verpflichtet die gebietlichen Gliederungen auzubauen, sodass sämtliche Mitglieder gleichberechtigt partizipieren können.
§2.1 PartG
- Man ist also eine Partei, [...] "wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten."
Das eigentliche Thema lautet "Ernsthaftigkeit". Rein theoretisch könnte somit zu jeder Wahlanmeldung der (Bundes/Landes-)Wahlleiter sagen "Nö, ist nicht, ihr erfüllt die Ernsthaftigkeit nicht als Landesverband". Selbst wenn ihr euch kommunal aufstellen wollt. Hieraus kommt zB. im theoretischen Mittel der Fakt, dass man dafür ca. 2 Jahre Zeit hat - Überschneidungen von einzelnen Wahlen (Kommunal/Land/Bund). Diese ominösen 2 Jahre sind also nicht fix, sondern halt gemittelt, in Abhängigkeit, wann die Wahlen statt finden. Das würde mMm allein schon passieren, wenn zB. der KV BRB oder Cottbus sich zur Kommunalwahl aufstellen lassen würde und der Landeswahlleiter grinst dann einen nur frech an und sagt "Nö" und kennt dann den Status ab. Im Land Brandenburg sind die nächsten Wahlen zum Glück 2013 und dann 2014, wenn es nach dieser Seite geht. Die "2 Jahre" sind also das theoretische Mittel zwischen den einzelnen Wahlen.
Für das ganze Prozedere gibt es ebenso einen umfangreichen Kommentar von Ipsen. Hierzu entweder Bastian oder Sören (falls schon gekauft worden) fragen.
- zum Beispiel Ipsen §7.1 PartG Rn.7 oder/und Ipsen §2.1 PartG Rn.10
Korrekturen sind definitiv erwünscht, denn das sind nur meine zusammen getragenen Informationen ... --FireFox 22:56, 1. Feb. 2010 (CET)