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Diskussion:DOS/Vorstand/Antrag/2020-002

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Mandatsträger sind nur sich selbst verpflichtet. Sie entscheiden auch, was, wo, über welche Kanäle veröffentlicht wird.
Wir (PIRATEN und Bürgerinitiative) haben damals z.B. Veröffentlichungen über den Presseverteiler der B90/Grünen laufen lassen, da dieser einmal eine größere Reichweite als unsere hatte und zum Anderen die Beiträge auch eher von der Presse angenommen wurden. Zudem besaß die Fraktion eine eigene Webseite, auf der alle Artikel nachgeführt und für jeden ersichtlich waren. Ich denke, die jetzigen Mandatsträger werden es ähnlich handhaben. Skff (Diskussion)


Freie Mandatsausübung:
 Kommunale Mandatsträger sind bei ihrer Tätigkeit frei in ihren Entscheidungen, nicht an Aufträge, Vorgaben oder Weisungen gebunden, sondern sind lediglich „Treuhänder“ der Bürgerschaft. Auch Zusagen und Zusicherungen, die gegenüber den Wählern gegeben wurden oder den Bewerbern abgerungen wurden, können diese Freiheit nicht beschränken.
Das kommunale Mandat ist kein imperatives (auftragsgebundenes) Mandat. Die gewählten Mandatsträger sind nicht Beauftragte ihrer Wähler oder Wählervereinigungen; sie unterliegen deshalb auch keinem Fraktionszwang. In ihrer Entscheidung unterliegen sie ebenso auch keiner „Parteidisziplin“.
Bei Verletzung der Fraktionsdisziplin sind allerdings Ordnungsmaßnahmen zulässig. Freies Mandat heißt nicht, dass Mandatsträger völlig beziehungslos zu den kommunalpolitischen Zielvorstellungen der sie aufstellenden Partei stehen. Im Normalfall werden sie sich bei ihren kommunalpolitischen Aktivitäten und Entscheidungen schon an den politischen Leitvorstellungen der Partei orientieren.

Ungehinderte Mandatsausübung: Zur Sicherung der Ausübung dieses freien Mandates verfügen kommunale Mandatsträger über Rechte, die sie vor Beeinträchtigungen ihres Mandates schützen sollen. So ist jede berufliche Benachteiligung wegen der Übernahme oder Ausübung eines Mandats unzulässig. Hier sind Benachteiligungen jeder Art gemeint, sowohl materielle als auch ideelle. Hierzu zählen Zurücksetzungen bei Beförderungen, Versetzungen auf geringer bezahlte Arbeitsplätze sowie eine Kündigung oder Entlassung wegen der Mandatsausübung. Dies bedeutet allerdings nicht, dass sich ein Mandatsträger auf einen absoluten Kündigungsschutz berufen könnte. Er ist aus sonstigen Gründen kündbar, die nicht im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Mandatsträger stehen.
Kommunale Vertreter haben Anspruch auf Gewährung der für die Mandatsausübung erforderlichen freien Zeit. Zur Mandatsausübung zählen jene Tätigkeiten, die zum Kernbestandteil des Mandats gehören. Dies umfasst zumindest die Teilnahme an den Sitzungen der Kommunalvertretung und ihrer Ausschüsse und in engem Rahmen auch Tätigkeiten, die als Mitglied in ihrem Auftrag wahrzunehmen sind. Als strittig gilt, ob dazu auch Fraktionssitzungen oder Fortbildungsmaßnahmen gehören. Ein Anspruch auf Bezahlung durch den Arbeitgeber für diesen Zeitraum besteht nicht. Die dem Arbeitgeber durch das Fernbleiben entstehenden Nachteile werden ihm nicht ersetzt.

Information der Bürger: Wer in ein kommunales Ehrenamt gewählt wurde, hat damit auch das Vertrauen seiner Wähler erhalten und steht ihnen gegenüber in einer politisch-moralischen Pflicht, wenngleich er nach freiem Mandat nicht an Aufträge der Wähler gebunden ist. Zu dieser politisch- moralischen Pflicht gehört insbesondere: 


  • für die Bürger ansprechbar zu sein und bereit zu sein, sich Bürgeranhörungen oder Bürger- fragen zu stellen, also sowohl für den Einzelnen als Ansprechpartner zu dienen als auch sich zu bestimmten kommunalen Problemen befragen zu lassen und sein Abstimmungs- verhalten vor dem Bürger zu erklären und argumentativ tätig zu werden, 

  • die Bürger rechtzeitig in die Entscheidungsfindung einbeziehen und das Geschehen im Rathaus für den Bürger durchschaubar machen. So kann es mitunter ratsam sein, mit Bürgerinitiativen ins Gespräch zukommen, um deren Sichtweise und Argumente kennen zu lernen. 
Entsprechend dem Prinzip des „Gläsernen Rathauses“ kommt es darauf an, die Entscheidungen in der Kommunalvertretung für die Bürgerinnen und Bürger verständlich und transparent zu machen. 
Riccardo


Hm. Und was hat das jetzt mit dem Antrag und meiner Bemerkung zu tun? Du wiederholst, was ich krass verkürzt schrieb und bestätigst, dass der Mandatsträger in keiner Weise daran gebunden ist, seine Mitteilungen, Presseerklärungen, Blogbeiträge etc. über die offizielle Partei-Presse oder das Partei-Blog usw. ... zu veröffentlichen. Ja, er sollte veröffentlichen. Das kann er aber auf einem eigenen Blog oder im Rahmen der Fraktion oder sonst wo machen. Wünschenswert wäre, wenn es erkennbar ist, für wen er in der Kommunalvertretung sitzt und ich gehe auch davon aus, dass auf der "Mandatsseite" der Partei oder dem Wiki-Eintrag des Mandatsträgers der Ort seiner Veröffentlichungen verlinkt ist. Letztendlich heißt das, die Partei oder eine ihrer Gliederungen ist nicht darüber rechenschaftspflichtig. Skff (Diskussion)