Diskussion:Finanzen
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Hier eine Aufstellung, die man lesen und verarbeiten kann: Finanzübersicht_Mgl.
- Danke Bastian! Hast du "Zuwemdung" mit "Zuwendung" verwechselt? --Christoph B. 17:58, 31. Mär. 2010 (CEST)
- Das ist völlig unmöglich! ;-) -- Bastian 18:24, 31. Mär. 2010 (CEST)
- Wenn ich das grob zusammenzähle (und mich nicht verzählt habe) haben 96 Mitglieder bezahlt
- +2 Buchungen, bei welchen eventuell gestundet gezahlt wurde
- +6 Buchungen, welche mehr als den den geforderten Beitrag beinhalten
- Dabei kann es sich um Spenden aber auch um mehrere Mitgliedsbeiträge und/oder + Spende handeln, wenn man es hoch veranschlagt könnte es sich um ca. 15 Mitgliedern handeln
- Der Landesverband hat demnach tatsächlich mutmaßlich rund 113 stimmberechtigte Mitglieder bis zum 5.3. (eher weniger)
- Dabei muss man zusätzlich beachten, dass eine Stundung laut Bundesverband nicht vorgesehen ist
- Weiterhin muss man beachten, dass geminderte Beiträge Brandenburgs laut Bundesprotokollen bisher nicht bestätigt wurden (zumindest laut meinem letzten Stand)
- Ich nehme nicht an, dass in den letztem 4 Wochen so sehr viele hinzugekommen sind --Christoph B. 18:25, 31. Mär. 2010 (CEST)
- Wichtig ist jetzt auch, dass der Mahnlauf startet. Je später umso schlechter. Laut Bundessatzung ist ja wohl nach der dritten Mahnung Schluss mit der Mitgliedschaft. Das könnte dann unter Umständen einen plötzlichen Mitgliedercrash geben. Je länger die Mahnungen herrausgezögert werden umso eher werden die Leute gar nicht zahlen.--baddaddie 19:03, 31. Mär. 2010 (CEST)
- § 3 Bundessatzung der Piratenpartei Deutschland
- (1) [...] Nach der Gründung niederer Gliederungen wird
- 1. die Mitgliedschaft bei der niedrigsten Parteigliederung erworben, die den nach Abs. 3 Satz 2 bestimmten Wohnort umfasst.
- 2. jeder Pirat entsprechend seinem angezeigten Wohnsitz automatisch Mitglied dieser Gliederung.
- (2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der zuständigen Gliederung, so lange die Satzung der Gliederung nichts anderes bestimmt.
- [...]
- § 4 (4) Bundessatzung der Piratenpartei Deutschland
- Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat seinen der Partei angezeigten Wohnsitz im Gebietsverband hat und mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist.
- [...]
- § 5 (1) Bundessatzung der Piratenpartei Deutschland
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts, Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei Ausländern oder dem Ausschluss aus der Partei.
- [...]
- Aus meiner Sicht ist es Aufgabe der Kreisschatzmeister säumige Beitragszahler anzumahnen und Aufgabe des Kreisvorstandes Nichtzahler aus der Piratenpartei auszuschließen. Die nach § 3 Bundessatzung niedrigsten Gliederungen sind in Brandenburg die Kreisverbände. Wo Kreisverbände vorhanden sind, erwirbt ein Mitglied nur dort die Mitgliedschaft. Folglich müssen dem Kreisverband auch vorbehaltslos die Mitgliedsdaten zur Verfügung stehen.--Nixus Minimax 23:34, 1. Apr. 2010 (CEST)