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Diskussion:Satzung/Landessatzung/Entwurf 4/§ 15 Antragsberechtigung und Rederecht

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(3) Antragsberechtigt sind die Landtagsfraktion, die Orts- und Kreisverbände, die Organe des Landesverbandes, die Arbeitsgemeinschaften, das Landesschiedsgericht sowie 3 Mitglieder des Landesverbandes die gemeinsam einen Antrag stellen. Anträge zur Geschäftsordnung und Anträge zur Änderung zugelassener Anträge können alle Mitglieder des Landesverbandes stellen.

Das Antragsrechtes des Einzelnen sollte nicht beschnitten werden, da es dem basisdemokratischen Grundsatz der Piratenpartei widerstrebt. Je nach Auslegung von $4 Abs. 1 Satz 1 & 2 kann ein eingeschränkte Antragsrecht auch als durch die Bundessatzung ungültig eingestuft werden.
Daher "Antragsberechtigt ist jedes stimmberechtigte Mitglied des Landesverbandes." --Christoph B. 02:15, 17. Sep. 2009 (CEST)
Okay, Abs 3 habe ich auch blau gelassen. Das ist Teil des Entwurfes 3. Langfristig könnte eine solche Regelung schon sinnvoll werden (Etwa wenn von 400 Mitgliedern, 300 einen Antrag stellen wollen;) ).--Nr 75:in spe 09:42, 17. Sep. 2009 (CEST)
Um das Antragsrecht auch in diesem Fall nicht einschränken zu müssen, sollten gewisse Fristen zur Antragsstellung beachtet werden (Siehe $15 Abs. 1 deines Vermittlungsvorschlags). Der Vorstand sollte dazu angehalten sein alle Anträge sofort nach Eingang zu veröffentlichen und den Antragsstellern zu empfehlen Anträge direkt über ein öffentliches Medium zu stellen. Werden Anträge im Voraus ins Wiki (oder einem vergleichbaren Medium) zur Diskussion gestellt werden, so kann eine einberufene Antragskommission hier öffentlich die Anträge prüfen, ordnen und Doppelungen zusammenfassen. Wenn wir uns, wie wir es in die Öffentlichkeit tragen als basisdemokratisch bezeichnen, dann sollten wir hier keine Abstriche machen, sonst scheitern wir an diesem Grundsatz genau wie es die Grünen getan haben. --Christoph B. 12:16, 17. Sep. 2009 (CEST)