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Diskussion:Vorstand/Anfragen/Nr-00023

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Hi Rico!

  • Zu 1:
    • Laut Wikipedia, nein. Da sie bereits in einem Landesparalment vertreten sind. Interessant wäre hier nur zu klären, wie "ununterbrochen" ausgelegt wird.
  • Zu 2): Würde mal tippen ja, da noch nicht vertreten.Die Anzahl der benötigten Stimmen ist aber machbar:
  1. bis zu 3.000 Einwohnern - 10
  2. bis zu 10.000 Einwohnern - 20
  3. bis zu 50.000 Einwohnern - 50
  4. bis zu 100.000 Einwohnern - 100
  5. bis zu 200.000 Einwohnern - 150
  6. über 200.000 Einwohnern - 250

Und diese müssen dann wohl auch wieder direkt vor Ort geleistet werden. Wie bei der BM-Wahl. Hatte da mal einen Freund gefragt.

  • Zu 3):
    • Nein, da bereits im Landesparlament.
  • Zu 4:
    • Hab ich jetzt nix auf die schnelle gefunden. Kann ich nur vermuten dass man muss, da dort bestimmt Land und Bund getrennt behandelt werden.

--baddaddie 09:17, 29. Sep. 2011 (CEST)

Europawahl 2014

  • nicht (mehr) erforderlich:
  • §9 EuWG
  • (5) Listen für einzelne Länder von Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen, die nicht im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind, müssen außerdem von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten des betreffenden Landes bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament, jedoch höchstens 2.000 Wahlberechtigten, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Gemeinsame Listen für alle Länder von Wahlvorschlagsberechtigten im Sinne des Satzes 1 müssen außerdem von 4.000 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen.
  • <Anmerkung: Man beachte "nicht... in einem Landtag mit mindestens fünf Abgeordneten...">

BTW 2013

  • nicht (mehr) erforderlich (Landesliste):
  • §18 BWahlG:
  • "(1) Wahlvorschläge können von Parteien und nach Maßgabe des § 20 von Wahlberechtigten eingereicht werden.
  • (2) Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am neunzigsten Tage vor der Wahl dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuß ihre Parteieigenschaft festgestellt hat."
  • "Einen Wahlvorschlag dürfen nur diejenigen Parteien abgeben, die im Bundestag oder einem Landtag seit dessen letzter Wahl aufgrund eines eigenen Wahlvorschlages ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind. Sonst müssen sie dem Bundeswahlleiter rechtzeitig, d. h. bei turnusmäßigen Bundestagswahlen spätestens 90 Tage vor dem Wahltag, ihre Beteiligung an der Bundestagswahl angezeigt haben und vom Bundeswahlausschuss als Partei anerkannt worden sein."
  • nicht (mehr) erforderlich (Kreiswahlliste):
  • §20 BWahlG:
  • (2) Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von dem Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Kreiswahlvorschläge der in § 18 Abs. 2 genannten Parteien müssen außerdem von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Kreiswahlvorschlages nachzuweisen.
  • <Anmerkung: Man muss genau lesen, §18(2) Parteien, die .... nicht ... vertreten waren...>

LTW 2014

  • erforderlich:
  • §28a Abs. 7 BbgKWahlG:
  • "Unterstützungsunterschriften nach Absatz 1 oder 2 sind nicht erforderlich bei Parteien und politischen Vereinigungen, die am Tag der Bekanntmachung des Wahltages aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages in der zu wählenden Vertretung durch mindestens ein Mitglied oder im Kreistag des jeweiligen Landkreises durch mindestens ein Mitglied oder im Landtag durch mindestens einen Abgeordneten oderdem Deutschen Bundestag durch mindestens einen im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten seit deren letzter Wahl ununterbrochen vertreten sind"

Kommunalwahl 2014

  • erforderlich:
  • §28a Abs. 7 BbgKWahlG: "Unterstützungsunterschriften nach Absatz 1 oder 2 sind nicht erforderlich bei Parteien und politischen Vereinigungen, die am Tag der Bekanntmachung des Wahltages aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages in der zu wählenden Vertretung durch mindestens ein Mitglied oder im Kreistag des jeweiligen Landkreises durch mindestens ein Mitglied oder im Landtag durch mindestens einen Abgeordneten oderdem Deutschen Bundestag durch mindestens einen im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten seit deren letzter Wahl ununterbrochen vertreten sind"
  • bei Wählergruppen, die am Tag der Bekanntmachung des Wahltages aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages in der zu wählenden Vertretung durch mindestens ein Mitglied oder im Kreistag des jeweiligen Landkreises durch mindestens ein Mitglied seit deren letzter Wahl ununterbrochen vertreten sind,
  • bei Einzelbewerbern, die am Tag der Bekanntmachung des Wahltages aufgrund eines Einzelwahlvorschlages Mitglied der zu wählenden Vertretung oder des Kreistages des jeweiligen Landkreises sind.

--Bastian 10:40, 29. Sep. 2011 (CEST)