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Diskussion:Vorstand/Antrag/2011-003

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Ich empfehle einen Blick in die AO, hier §147 Abs.6:.
"Sind die Unterlagen nach Absatz 1 mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, hat die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen."
Die Straf- und Bussgeldvorschriften finden sich ab §369ff. AO. Im Übrigen gilt auch für Parteien ausdrücklich das HGB.
Dass Originalunterlagen, Auswertungen und Bilanzen an einem sicheren Ort aufbewahrt werden, versteht sich von selbst. Es bedarf auch keines Antrages, dass man wünscht, dass die gesetzlichen Vorschriften beachtet werden. Wie und wo die Archivierung zu geschehen hat, liegt im Ermessen des zuständigen Vorstandes, schliesslich haftet er nach AO und HGB.

Wie ein Abschluss ohne Daten und Belege für 2010 gemacht werden soll, der nach Satzung bekanntlich grds. zum 31.01.2011 fertig zu stellen ist, erschliesst sich nicht, aber vlt. verfügt der Antragsteller ja über hellseherische Fähigkeiten --Bastian 11:16, 7. Jan. 2011 (CET)