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Diskussion:Vorstand/Beschluss/2010-028

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Ich halte es für erforderlich, dass der Landesvorstand die Fristen aus Gesetzen, Rechtsprechung, Bundessatzung und Landessatzung zur Kenntnis nimmt.
Gewisse Regelungen unserer Landessatzung dürften einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten.

Daher ist der gewünschte Zusatz, dass "in dieser „Antragsfabrik“ ... alle Anträge, die behandelt werden sollen, spätestens 5 Tage vor Beginn des Landesparteitags (gemäß Landessatzung §1.6.2 (2), 6. Satz) veröffentlicht sein" müssen, nicht zielführend. Der zitierte Satzungsartikel führt in die Irre. Satzungs- und Programmänderungsanträge sind mit der Einberufung bekannt zu machen. Dies hat das Bundesschiedsgericht auch so entschieden. Bastian 21:16, 16. Dez. 2010 (CET)