Diskussion:Vorstand/Beschluss/2012-013
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Anmerkung:
Ich bitte den Kostenrahmen grds. nach den Reisekostenrichtlinien festzulegen.
http://wiki.piratenpartei.de/Reisekostenerstattung
Demnach hätte Rico einen Anspruch auf 2x24+2x20+2x476 km á 0,20 EUR.
Sa.= 278,40 EUR
Die Differenz kann man spenden.
-- Bastian 01:08, 30. Jan. 2012 (CET)
Ich halte es für sinnvoll, eine einheitliche Regelung für diesen LV für dieses Vorstandsjahr (wieder) festzulegen; trotz aller Bescheidenheit sollten diese dann für alle mit Parteiarbeit für einen bestimmten Anlass beauftragten Mitglieder gelten. Für den Fall, dass die Kosten offensichtlich unter den Sätzen liegen, lässt sich das sicher darstellen (regeln).--Nr 75:in spe 11:53, 30. Jan. 2012 (CET)
- Es gibt eine bundeseinheitliche Regelung. Die Anwendung halte ich für sinnvoll, da es sonst ein Durcheinander gibt, wer letztendlich wie abrechnet. Mir geht es darum, dass die Dinge nicht "irgendwie" im Einzelfall beschlossen werden. Wer was tut, weiß, wie es abzurechnen ist. Wer (auch tlw.) verzichtet, leistet zusätzlich einen Beitrag für die staatliche Teilfinanzierung. -- Bastian 12:31, 30. Jan. 2012 (CET)
- Es gab eine bundeseinheitliche Regelung, die dahin lautete, dass jeder LV das für seinen Zuständigkeitsbereich einheitlich zu regeln hat (Difflink § 15 Abs 3 BS a.F.) Eine Nachfolge-Regelung habe ich nicht gefunden. Hintergrund wird wohl sein, dass es künftig für Amtsträger und Beauftragte (und Bewerber) "pauschale Aufwandsvergütungen" geben soll ( § 15 Abs 2 S BS n.F.) (, wenn die mit der Streichung verbundene Änderung überhaupt bemerkt wurde). Vor dem Hintergrund der alten Bestimmung gab es eine Reisekostenregelung für den LV Bbg, die aufgrund der Unsicherheit künftiger Finanzierung nur für die vorherige Amtszeit gelten sollte; sie ist ausgelaufen und wurde bisher nicht wieder "erlassen" (beschlossen). Der Aussage, "dass die Dinge nicht "irgendwie" im Einzelfall beschlossen werden" sollen, schließe ich mich an; die Anwendbarkeit der von Dir verlinkten Ordnung kann ich allerdings nicht erkennen. Mangels Existenz einer anderweitigen Grundlage wird der Antrag wohl nur so, wie beantragt, beschlossen werden können.--Nr 75:in spe 13:17, 30. Jan. 2012 (CET)