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Guidefuerwahlhelfer

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Guide für Wahlhelfer

Aufgaben

Ein Wahlhelfer ist die helfende Hand des Wahlleiters. Wahlleiter und Wahlhelfer sind für die Organisation und den reibungslosen Ablauf der Personenwahlen zuständig. Die Aufgaben sind allgemein (aber nicht ausschließlich):

  • Durchführen der Wahlgänge (Sammeln von Stimmzetteln in Urnen)
  • Auszählen von Stimmzetteln (Dokumentation der Ergebnisse)

Zu jeder Zeit ist es von höchster Priorität den Anweisungen des Wahlleiters zu folgen. Fehler in den Abläufen einer Wahl können Anfechtungsgrund sein und somit Wahlgangswiederholungen zur Folge haben. Unregelmäßigkeiten und Vorkommnisse sind dem Wahlleiter sofort zu melden.

Ablauf einer Wahl

Der Wahlleiter ordnet Wahlhelfer einer Urne und einem Ort für die Urne zu. Es agieren immer zwei Wahlhelfer an einer Urne. Wer für keine Urne direkt zuständig ist, beobachtet oder beantwortet Fragen der Versammlungsmitglieder.

Der Wahlleiter eröffnet und schließt die Wahlgänge. Vor der Eröffnung und nach der Schließung eines Wahlganges, dürfen keine Stimmzettel mehr eingeworfen werden. Jeder Stimmberechtigte hat zu den Personenwahlen eine Stimmkarte und mehrere Stimmzettel. In einem Wahlgang sind nur die Stimmzettel mit der angekündigten Nummer gültig. Welche Stimmzettel für einen Wahlgang genutzt werden, wird vom Wahlleiter vor dem Wahlgang explizit bekannt gegeben.

Bevor ein Stimmzettel in die Urne geworfen werden darf, muss die Nummer des Stimmzettels auf der Stimmkarte abgekreuzt werden. Wer die Nummer bereits abgekreuzt auf der Stimmkarte hat, oder gar keine Stimmkarte hat, darf keinen Stimmzettel einwerfen. Ein Wahlhelfer kümmert sich um das Abkreuzen, ein anderer achtet auf den Einwurf der Stimmzettel. Letzterer deckt den Einwurfschlitz zwischen den Einwürfen ab, z.B. mit einem Blatt Papier. Danach werden die Urnen zur Auszählung gebracht. Unter Aufsicht des Wahlleiters werden die Urnen ausgeschüttet, und die Stimmzettel ausgezählt. Dies geschieht in 2er Gruppen. Es wird zuerst die Anzahl der Stimmzettel gezählt und dokumentiert. Danach werden die abgegebenen Stimmen notiert. Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn er modifiziert wurde, zu viele Stimmen abgegeben wurden, oder der Wählerwille allgemein nicht eindeutig erkennbar ist. Ungültige Stimmzettel und Zweifelsfälle sind dem Wahlleiter zur Sicherheit vorzuzeigen. Die Anzahl ungültiger Stimmzettel wird notiert.

Die fertig dokumentierte Auszählung wird dem Wahlleiter übergeben. Stimmzettel und alle Dokumente müssen aufbewahrt werden.

Hinweise

Abgegebene Stimmzettel werden nur und ausschließlich vom Wahlleiter oder den Wahlhelfern angefasst. Versammlungsmitglieder dürfen die Abläufe beobachten, die Wahlgänge oder Auszählung aber nicht stören. Bei Beschwerden ist der Wahlleiter zu informieren.

Lauft niemals allein mit einer Urne umher. Idealerweise bleiben Urnen während Wahlgängen immer im Sichtfeld der Versammlung.

Wer nach Schließung eines Wahlganges keinen Stimmzettel eingeworfen hat, hat Pech. Gründe sind egal.

Vergesst nicht innerhalb eines Wahlgangs selbst zu wählen. Das bietet sich am Ende des Ansturms an.

Der Wahlleiter hat immer recht.


Ablauf eines Wahlgang in Kürze

1. Wahlleiter erklärt Formalien/Stimmzettel/Akkreditierung

2. Wahlhelfer zeigen Urnen geöffnet und leer der Versammlung(nie vergessen, selbst wenn der WL es vergisst zu sagen)

3. Urnen werden wieder verschlossen

4. Wahlleiter eröffnet den Wahlgang ("der Wahlgang ist eröffnet")

5. Er jetzt und niemals vorher dürfen Zettel eingeworfen werden

6. Urne abdecken und Stimmkarte vor Einwurf prüfen und abkreuzen

7. Nach angemessener Zeit wird der Wahlgang geschlossen ("der Wahlgang ist geschlossen")

8. Nach dieser Ansage darf nicht und niemals noch ein Zettel in eine Urne wandern

9. Urnen zum Auszählungsort bringen

10. Auszählen und sauber dokumentieren

11. Alle Unterlagen und Zettel aufbewahren (z.B. in Briefumschlägen)


Rechtliche Grundlagen

§ 10 Tagung Landessatzung

(3) Der Versammlungsleiter eröffnet nach seiner Wahl den Landesparteitag. Stehen Wahlen nach § 16 auf der Tagesordnung, so veranlasst er die Wahl eines Wahlleiters sowie einer angemessenen Zahl von Wahlhelfern. Die Versammlung kann sich das Ergebnis der vorläufigen Akkreditierung des Akkreditierungsteams zu eigen machen oder die Stimmberechtigung der Versammlungsteilnehmer im Landesverband erneut überprüfen. Jedermann, der behauptet, zu Unrecht nicht akkreditiert worden zu sein, ist zu hören.

(5) Über Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Protokollführung unterschrieben wird. Wahlprotokolle werden vom Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfern unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.


§ 12 Beschlussfähigkeit Landessatzung

(1) Der Versammlungsleiter stellt die Beschlussfähigkeit fest.

(2) Der Landesparteitag ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Tritt der Fall ein, dass ein Landesparteitag nicht beschlussfähig ist, wird unverzüglich ein neuer Landesparteitag einberufen, der immer beschlussfähig ist. Ein anderes gilt für Abstimmungen gemäß § 28 dieser Satzung.

(3) Beschlüsse des Landesparteitages werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.


§ 24 Wahlordnung Landessatzung

(1) Die nachstehenden Regelungen gelten für alle Wahlen nach dieser Satzung.

(3) Bei Wahlen zu Parteiämtern und der Aufstellung von Bewerbern zu Volksvertretungen bedarf es der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei grundsätzlich die absolute Mehrheit, also mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen, erreicht werden muss. Bei Wahlen zu Versammlungsämtern genügt die relative Mehrheit. Die relative Mehrheit ist errungen, wenn ein Kandidat, ohne die absolute Mehrheit erlangt zu haben, die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Sind sowohl Ja- als auch Nein-Stimmen zugelassen, so muss nach Abzug der Nein-Stimmen gleichwohl der höchste Stimmenanteil erreicht werden. Enthaltungen bleiben in allen Fällen außer Betracht. Zulässig sind folgende Wahlverfahren und Methoden: a) Einzelwahl, b) Gesamtwahl mehrerer Ämter oder Bewerber sowie c) Listenwahl, d) die einfache Stimmabgabe in Form einer Stimme je Amt pro stimmberechtigtem Mitglied, e) Approval-Voting (Wahl durch Zustimmung), f) Stichwahl bei Stimmengleichheit, g) das Genügen der relativen Mehrheit bei wiederholtem Nichterreichen der absoluten Mehrheit, h) Entscheidung durch Losen bei wiederholter Stimmengleichheit. Grundsätzlich werden bei Wahlen nur Ja-Stimmen und Enthaltungen zugelassen. Durch die Geschäftsordnung kann jedoch festgelegt werden, dass sowohl Ja- als auch Nein-Stimmen abgegeben werden können. Gewählt wird offen; geheim sind jedoch die Wahlen a) zum Vorstand, Schiedsgericht, zu Ersatzschiedsrichtern, b) die Aufstellung von Bewerbern zu Volksvertretungen, c) in sonstigen, durch diese Satzung bestimmten Fällen, und wenn die Mehrheit der Mitgliederversammlung dies verlangt. Für Abberufung und Nachwahlen gelten die Regelungen dieses Absatzes ebenfalls. Betrifft die Nachwahl nur einen Teil eines Organs, so wird die Amtszeit des Gesamtorgans nicht verlängert. 12Betrifft sie ein sonstiges Amt, so richtet sich die Amtszeit nach der des ursprünglich gewählten Amtsträgers. 13Wahlen müssen den Mitgliedern bei der Einladung angekündigt werden. (4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landesparteitages. (5) Die Anfechtung einer Wahl ist innerhalb von 14 Tagen zulässig, wenn durch die Wahl eine Verletzung des Anfechtenden in eigenen Rechten, aufgrund eines Verstoßes gegen diese Satzung oder einschlägige Gesetze möglich scheint.


§ 5 Wahlleiter Geschäftsordnung

(1) Stehen Wahlen zu Ämtern, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen, auf der Tagesordnung, so wählt die Versammlung zu deren Durchführung einen Wahlleiter sowie mindestens zwei Wahlhelfer. Diese dürfen nicht Kandidaten für ein Amt sein, dessen Wahl sie durchzuführen haben.

(2) Die Durchführung umfasst: 1. die Ankündigung einer Wahl, 2. Hinweise auf die Modalitäten der Wahl, 3. die Eröffnung und die Beendigung der Wahl, 4. das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung und Satzung, insbesondere der geheimen Wahl. 5. das Entgegennehmen der Stimmzettel, 6. das Auszählen der Stimmen, 7. Feststellung der Anzahl der Wahlberechtigten, der abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen, der Enthaltungen und der daraus resultierenden Wahl, 8. Frage an die gewählten Kandidaten, ob diese jeweils ihre Ämter antreten und 9. Erstellung eines Wahlprotokolls. Die Aufgaben zu 1., 2. und 8. sowie die in § 8 kann der Wahlleiter dem Versammlungsleiter übertragen. Der Wahlleiter kann einen der Wahlhelfer zum stellvertretenden Wahlleiter ernennen und diesem einige seiner Aufgaben zur selbständigen Ausführung übertragen; dieser Stellvertreter hat das Protokoll zu Abs 2 Nr.9 zu unterschreiben.

(3) Nach Abschluss der Auszählung teilt der Wahlleiter der Versammlung unverzüglich das vollständige Ergebnis der Wahl mit.


§ 7 Abstimmung Geschäftsordnung

(1) Es wird grundsätzlich offen abgestimmt. Die Piraten machen von ihrem Stimmrecht Gebrauch, indem sie ihre Stimmkarte hochzeigen. Der Wahlleiter ermittelt nacheinander die Zahl der Für- und Gegenstimmen sowie der Enthaltungen.

(2) Bei einer geheimen Abstimmung wird mit Stimmzetteln abgestimmt. Die Stimmzettel sehen die Ankreuzmöglichkeiten ja, nein und Enthaltung vor. Stimmzettel, bei denen der Wille des Abstimmenden nicht ausdrücklich erkennbar ist, sind ungültig.

(3) Die Mehrheit wird nach der Anzahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen ermittelt; Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Überwiegt die Zahl der Ja-Stimmen ist der Antrag angenommen; andernfalls ist er abgelehnt. Bei gleicher Anzahl von Ja- und Nein-Stimmen ist er ebenfalls abgelehnt.

(4) Sieht die Landessatzung zu dem Abstimmungsgegenstand eine andere als die einfache Mehrheit vor, so ist diese zu Grunde zulegen und Abs. 3 Satz 2 findet keine Anwendung.


§ 8 Kandidatur Geschäftsordnung

(1) Für die Wahlen kann sich jeder Pirat aufstellen oder aufstellen lassen, sofern dem nicht Gesetze oder die Satzung entgegenstehen.

(2) Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf, und gibt den Kandidaten Zeit sich zu melden.

(3) Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung ist diese vom Wahlleiter bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen. Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann sich keiner mehr aufstellen.


§ 10 Wahlen zu Parteiämtern Geschäftsordnung

(1) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Die Mehrheit der Stimmen umfasst die absolute und die einfache Mehrheit. Die einfache Mehrheit im Sinne dieser GO ist das schlichte Überwiegen der abgegebenen Ja-Stimmen, gegebenenfalls gegenüber den abgegebenen Nein-Stimmen; Enthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. Die absolute Mehrheit sind a) bei der Einzelwahl ohne Approval-Voting mehr als 50 von Hundert der abgegebenen Stimmen; Enthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt, b) in allen anderen Wahlverfahren mehr als 50 von Hundert der anwesenden Stimmberechtigten; maßgeblich ist der letzte Zeitpunkt der Feststellung der Anzahl der Stimmberechtigten (gegebenenfalls nach einem {GO-Antrag auf Nennung der Anzahl anwesender Stimmberechtigter}).

(2) Organe mit mehreren Mitgliedern können durch Einzelwahl oder Gesamtwahl besetzt werden. Einzelwahl und Gesamtwahl können kombiniert werden, indem ein Teil des Organs durch Einzelwahl und ein anderer Teil durch Gesamtwahl gewählt wird.

(3) Durch Einzelwahl sollen der Erste Vorsitzende, der Zweite Vorsitzende (Stellvertreter) und der Schatzmeister gewählt werden.

(4) Sonstige gleichartige Ämter sollen durch Gesamtwahl gewählt werden. Die Stimmberechtigten können von ihren Stimmen beliebigen Gebrauch machen.


§ 11 Offene und geheime Wahl Geschäftsordnung

(1) Der Vorstand, das Schiedsgericht und die Ersatzschiedsrichter werden geheim gewählt.

(2) Vor der Wahl zu anderen Parteiämtern soll die Versammlung befragt werden, ob sie eine offene Wahl wünscht. Erhebt sich kein Widerspruch, wird offen gewählt.

(3) Über einen GO-Antrag auf geheime Wahl wird nicht abgestimmt; er gilt als angenommen.


§ 12 Einzelwahl Geschäftsordnung

(1) Bei einer Einzelwahl wird ein Amt vergeben.

(2) Tritt nur ein Kandidat an, so ist der Kandidat gewählt, wenn er die Mehrheit der Für-Stimmen auf sich vereinigt. Bei einer geheimen Wahl sind die Wahlzettel mit den Ankreuzmöglichkeiten ja, nein und Enthaltung zu versehen.

(3) Treten zwei Kandidaten an, so entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung.

(4) Treten zu einer Einzelwahl mehr als zwei Kandidaten an, muss einer die absolute Mehrheit(*) erreichen. Wird die absolute Mehrheit nicht erreicht, so wird der Wahlgang wiederholt.

(5) Erreicht auch hiernach kein Kandidat die absolute Mehrheit, so treten bei bis zu fünf Kandidaten, die zwei Kandidaten mit den höchsten Stimmenanteilen zu einer Stichwahl an.

(6) Bei mehr als fünf Kandidaten treten die 25 von Hundert der Kandidaten an, die die höchsten Stimmenanteile auf sich vereinigt haben. Wird die absolute Mehrheit nicht erreicht, so findet zwischen den zwei erfolgreichsten Kandidaten eine Stichwahl statt.

(7) Bei Stimmengleichheit wird der Wahlgang wiederholt. Besteht hiernach noch Stimmengleichheit wird das Orakel von Delphi angerufen oder eine Münze geworfen. (*) § 10 Abs. 1 Satz 4 GO


§ 13 Gesamtwahl Geschäftsordnung

(1) Bei einer Gesamtwahl werden mehrere Ämter vergeben.

(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat so viele Stimmen, wie Ämter vergeben werden sollen. Jedem Kandidaten kann nur eine Stimme gegeben werden.

(3) Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt und zugleich die absolute Mehrheit(*) der abgegebenen Stimmen erreicht hat.

(4) Werden auf diese Weise nicht alle Ämter vergeben, so wird der Wahlgang für die noch freien Ämter wiederholt. Liegt Stimmengleichheit in der Weise vor, dass weniger Ämter als erfolgreiche Kandidaten zur Verfügung stehen, so findet eine Stichwahl statt. (*) § 10 Abs. 1 Satz 4 lit b) GO

§ 14 Wahl durch Zustimmung (Approval-Voting) Geschäftsordnung

(1) Sowohl bei Einzelwahl - sofern mehr als ein Kandidat antritt - als auch bei Gesamtwahl kann nach dem Approval-Voting-Verfahren gewählt werden.

(2) Dabei hat jedes stimmberechtigte Mitglied so viele Stimmen, wie Kandidaten antreten aber nur eine Stimme pro Kandidaten. § 13 Abs. 2 und § 12 Abs 2 Satz 2 finden keine Anwendung.

(3) Gewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt und die absolute Mehrheit(*) erreicht haben. (*) § 10 Abs. 1 Satz 4 lit b) GO

§ 15 Wahlleitung Geschäftsordnung

(1) Grundsätzlich entscheidet der Wahlleiter, inwieweit Wahlgänge getrennt oder zusammengefasst werden, in welcher Reihenfolge sie durchgeführt werden und ob die Stimmabgabe einfach oder durch Approval-Voting erfolgt.

(2) Die Mitgliederversammlung kann nach einem entsprechenden GO-Antrag ein anderes entscheiden {GO-Anträge auf Trennung oder Zusammenfügung von Wahlgängen, Approval-Voting usw}.