Kreisverband BRB/Kreisparteitag/2010.1/Antrag/2010.2
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Inhaltsverzeichnis
Antrag 2010.2
Der Kreisparteitag möge folgende Änderung des §6 (10) der aktuellen Kreissatzung beschließen:
Neue Version
(10) Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als 1 + Anzahl der BeisitzerIn an Kreisvorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder sie ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können, oder wenn die Ämter des/r Vorsitzenden oder des/r KassiererIn unbesetzt sind. In diesem Fall ist unmittelbar durch den Landesvorstand ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen. Bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstandes bestellt der Landesvorstand unmittelbar einen kommissarischen Kreisvorstand.
Alte Version
(10) Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Kreisvorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder sie ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können, oder wenn die Ämter des/r Vorsitzenden oder des/r KassiererIn unbesetzt sind. In diesem Fall ist unmittelbar durch den Landesvorstand ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen. Bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstandes bestellt der Landesvorstand unmittelbar einen kommissarischen Kreisvorstand.
Begründung
Wenn die Änderung durch Antrag 2010.1 beschlossen wurde, muss eine variable Regelung der Handlungsunfähigkeit in der Satzung realisiert werden. In Abhängigkeit der Menge an gewählten Beisitzern + einer weiteren Person im Kreisvorstand wird hiermit die Handlungsunfähigkeit definiert.
Antragsteller
- FireFox 22:34, 31. Aug. 2010 (CEST)