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Kreisverband PM/HV13.1/Antragsportal/Satzungsänderungsantrag - 001

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Antragsübersicht

Antragsnummer SA001
Einreichungsdatum 28 Juli 2013 12:10:19 (UTC)
Gliederung Kreisverband Potsdam-Mittelmark
Antragssteller

Andreas390

Antragstyp Satzungsantrag
Zusammenfassung des Antrags Vereinfachung und Klarstellung des Aufnahmeverfahrens von Neu - Mitgliedern
Letzte Änderung 28.07.2013
Status des Antrags

Pictogram voting question.svg Ungeprüft

Abstimmung

Pictogram voting question.svg Noch nicht abgestimmt

Antragstitel

Aufnahme von Neu - Mitgliedern

Antragstext

Die Mitgliederversammlung möge beschließen, dass die Satzung des KV in § 2 (2) Sätze 1 und 2 wie folgt geändert wird:

ALT - § 2 (2) Sätze 1 und 2

"1 Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes nach Zustimmung des Landesvorstandes, sofern nach Maßgabe der Satzung des Landesverbandes Brandenburg der Piratenpartei Deutschland (im folgenden Landessatzung) nicht eine niedrigere Gliederung zuständig ist. (2) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Landesvorstand sich nicht innerhalb von 14 Tagen zum Aufnahmeantrag äußert."

NEU - § 2 (2) Sätze 1 und 2

"1Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes Potsdam - Mittelmark nach Anhörung des Landesvorstandes. (2) Der Landesvorstand kann sich innerhalb von 14 Tagen zum Aufnahmeantrag äußern."

hilfsweise

NEU - nur noch § 2 (2) Satz 1, Satz 2 entfällt

"1 Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes Potsdam - Mittelmark."

Antragsbegründung

Die bisherige Regelung § 2 (2) Sätze 1 und 2 der Satzung des Kreisverbandes ist lückenhaft. Es ist unsicher, was zu passieren hat, wenn sich der Landesvorstand zu einem Aufnahmeantrag abschlägig äußert, die Gliederung (KV) aber aufnehmen will.

Nach der Bundessatzung der PIRATEN - § 3 (2) - verhält es sich wie folgt:

"Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der zuständigen Gliederung, so lange die Satzung der Gliederung nichts anderes bestimmt."

In der Bundessatzung ist damit geregelt, dass grundsätzlich der Kreisverband zu entscheiden hat. Eine Ausnahme ist nur für den Fall vorgesehen, dass in der Satzung der Gliederung (also der Satzung des Kreisverbandes) etwas anderes vorgesehen ist. Durch die Neuregelung wird eine klare Zuständigkeit über die Entscheidungsbefugnis über einen Aufnahmeantrag gesetzt. Der Kreisverband ist "ohne wenn und aber zuständig". Die gegenwärtig bestehende Unklarheit über die Verfahrensweise wird durch die Neuregelung in der Satzung beseitigt. Durch die Verpflichtung zur Anhörung des Landesvorstandes wird sichergestellt, dass etwaige Einwändungen des Landesvorstandes bei der Beschlussfassung durch den Kreisvorstand bekannt sind.

Nach dem Hilfsantrag liegt die Entscheidung über Aufnahmen ohne Anhörung des Landesvorstandes beim Kreisverband.

Piratenpad

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