Onlineparteitag/GO/Entwurf3
Geschäftsordnung des Onlineparteitages der Piratenpartei Brandenburg beschlossen vom Onlineparteitag 20XX.X am XX.XX.20XX.
Inhaltsverzeichnis
Versammlung
Nimmt ein Pirat gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.
§ 1 Akkreditierung und Durchführung
(1) Akkreditierungspiraten sind jene Piraten, die vom Landesvorstand oder vom Vertreter des Einberufungsorgans als solche beauftragt wurden, oder der Landesvorstand selbst.
(2) Die Akkreditierungspiraten erstellen vor Beginn der Versammlung eine Anwesenheitsliste, kontrollieren die Wahlberechtigung und teilen das Stimmrecht zu.
Dabei erhält jeder stimmberechtigte Pirat eine Zugangsberechtigung zu folgenden Räumen im Mumble: Plenum, Ja, Nein, Enthaltung, Sprecher/Wortmeldung (bzw. Saalmikrofon), Proxy; bei auftretenden technischen Problemen können hiervon abweichende Reglungen getroffen werden.
(3) Auf Anfrage des Versammlungsleiters oder des Wahlleiters teilen sie die Anzahl der akkreditierten Piraten mit.
(4) Der gewählte Versammlungsleiter ist den Akkreditierungspiraten gegenüber weisungsbefugt.
Er kann sie benennen oder aus ihrer Funktion entlassen.
(5) Entsteht Streit darüber, ob ein Pirat zu akkreditieren ist, ist hierüber die Versammlung unverzüglich zu informieren.
Kann der Streit nicht beigelegt werden, entscheidet die Versammlung über die Akkreditierung des betroffenen Piraten.
§ 2 Betreten und Verlassen der Versammlung
Ein Pirat, der die Versammlung verlassen hat, kann sich erneut akkreditieren lassen, um sein Stimmrecht wiederzuerlangen.
Nach Beginn der Versammlung hinzutretende Piraten haben das Recht, akkreditiert zu werden.
§ 3 Versammlungsleiter
(1) Die Versammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn von dieser gewählt wird.
Bis zu dessen Wahl fungiert der Landesvorstand oder der Vertreter des Einberufungsorgans als vorläufiger Versammlungsleiter, sofern er nicht einen anderen Piraten mit dieser Aufgabe beauftragt.
(2) Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan.
Dazu teilt er Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss.
Jedem stimmberechtigten Pirat ist auf Verlangen eine angemessene Redezeit einzuräumen.
Sind Gäste zugelassen, so kann der Versammlungsleiter diesen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt.
Jeder stimmberechtigte Pirat kann das Rederecht für einen Gast beantragen (GO-Antrag auf Zulassung eines Gastredners).
(3) Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt der Neuaufnahme der Versammlung nach einer Vertagung an.
(4) Die Versammlung soll mindestens einen Stellvertreter wählen, der den Versammlungsleiter bei Bedarf unterstützt.
(5) Der Versammlungsleiter nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die er nach Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.
(6) Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Abstimmungen fest, sofern dafür nicht der Wahlleiter ausdrücklich vorgesehen ist.
Er kann den Wahlleiter grundsätzlich oder für konkrete Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.
§ 4 Protokollführung
(1) Das Protokoll der Versammlung soll enthalten:
- 1. Ort, Tag und Beginn der Versammlung,
- 2. die Namen des Versammlungsleiters und der Protokollführer,
- 3. die Zahl der erschienenen Mitglieder,
- 4. die Feststellung, dass die Versammlung satzungsgemäß einberufen wurde,
- 5. die Tagesordnung mit der Feststellung, dass sie bei der Einladung übermittelt wurde, gegebenenfalls, dass die Tagesordnung in ihrer ergänzten Form bekannt gegeben wurde,
- 6. die Feststellung, dass die Versammlung gem. § 12 Abs. 2 der Landessatzung beschlussfähig ist,
- 7. die gestellten Anträge,
- 8. den Hinweis, dass nur offene Abstimmungen durchgeführt wurden,
- 9. die Ergebnisse der Abstimmungen (Anzahl der Ja-, Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültige Stimmen),
- 10. Bei Wahlen, die Namen der Gewählten und die Erklärung, dass sie die Wahl annehmen,
- 11. als Anlage die Tätigkeitsberichte der Mitglieder des Vorstandes,
- 12. GO-Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung und deren Abstimmungen, andere GO-Anträge und Ergebnisse von Abstimmungen zu GO-Anträgen müssen nicht protokolliert werden.
(2) Mehrere Protokollführer sollen ein gemeinsames Protokoll ausfertigen.
(3) Das Protokoll wird durch Unterschrift des oder der Protokollführer, des Versammlungsleiters und mindestens zwei Mitgliedern des amtierenden Landesvorstandes beurkundet.
Wird ein Wahlleiter gewählt, so fertigt er ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von ihm selbst durch Unterschrift zu beurkunden ist und dem Versammlungsprotokoll beigefügt wird.
Alternativ kann er den bzw. die Protokollführer mit der Erfassung der vollständigen Stimmergebnisse (ja, nein, Enthaltung, ungültig) beauftragen, in diesem Fall hat er das Gesamtprotokoll mit zu unterschreiben.
(4) Eine Abschrift in Textform soll binnen einer Woche im Wiki der Brandenburgischen Piraten veröffentlicht werden.
Gibt es bis dahin kein endgültiges Protokoll i.S.d. Absatzes 3, ist ein vorläufiges Protokoll zu veröffentlichen, auf die Vorläufigkeit ist hinzuweisen.
Sobald das endgültige Protokoll i.S.d. Absatzes 3 vorliegt, ist dieses zu veröffentlichen.
§ 5 Amtsdauer
Es werden keine Ämter, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen auf Onlineparteitagen gewählt.
Versammlungsleiter und Protokollanten sind erst mit fertiggestelltem und unterschriebenem Protokoll aus ihren Ämtern entlassen.
Im Fall des § 4 Abs. 3 S. 3 gilt dies auch für den Wahlleiter.
§ 6 Wahlen zu Versammlungsämtern
(1) Der Versammlungsleiter, der Wahlleiter und die Inhaber anderer Versammlungsämter werden grundsätzlich durch Wahl gemäß § 10 Abs. 1 mit einfacher Mehrheit ermittelt.
Die Wahl des Versammlungsleiters bedarf einer absoluten Mehrheit.
(2) Stellen sich für gleichartige Versammlungsämter, wie der Stellvertreter des Versammlungsleiters, Protokollführer, Wahlhelfer oder Rechnungsprüfer eine passende Zahl von Kandidaten zur Verfügung, so können sie in einer Abstimmung gewählt werden.
§ 7 Abstimmung
(1) Es wird offen abgestimmt.
Die Piraten machen von ihrem Stimmrecht Gebrauch, indem sie in den entsprechenden Mumbleraum (Ja/Nein/Enthaltung) bzw. Proxy wechseln.
(2) Abstimmungen erfolgen offen.
Abstimmungen, die gemäß Satzung geheim durchzuführen sind, sind auf dem nächsten Präsenz-Parteitag zu behandeln.
Es kann ein GO-Antrag auf geheime Abstimmung gestellt werden, über den bei Gegenrede offen abzustimmen ist; wird dieser angenommen gilt Satz 2 entsprechend.
(3) Die Mehrheit wird nach der Anzahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen ermittelt; Enthaltungen werden nicht mitgezählt jedoch deren Zahl protokolliert, sofern der entsprechende Raum betreten wurde.
Überwiegt die Zahl der Ja-Stimmen gegenüber den Nein-Stimmen ist der Antrag angenommen; andernfalls ist er abgelehnt.
Bei gleicher Anzahl von Ja- und Nein-Stimmen ist er ebenfalls abgelehnt.
(4) Sieht die Landessatzung zu dem Abstimmungsgegenstand eine andere als die einfache Mehrheit vor, so ist diese zu Grunde zulegen und Abs. 3 Satz 2 findet keine Anwendung.
Wahlen
§ 8 Parteiämter und Volksvertretungen
(1) Wahlen zu Parteiämtern finden auf Onlineparteitagen nicht statt.
(2) Wahlen von Bewerbern zu Volksvertretungen finden auf Onlineparteitagen nicht statt.
§ 9 frei
§ 10 Wahlen zu Versammlungsämtern
(1) Gewählt ist, wer die für das Amt notwendige Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
Die einfache Mehrheit im Sinne dieser GO ist das Überwiegen der abgegebenen Ja-Stimmen gegenüber den abgegebenen Nein-Stimmen; Enthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt.
Die absolute Mehrheit sind mehr als 50 von Hundert der abgegebenen Stimmen.
(2) Sonstige gleichartige Ämter sollen durch Gesamtwahl gewählt werden.
§ 11 frei
§ 12 frei
§ 13 frei
§ 14 frei
§ 15 Wahlleitung
Die Mitgliederversammlung entscheidet, ob Wahlgänge getrennt oder zusammengefasst werden, in welcher Reihenfolge sie durchgeführt werden und welches Wahlverfahren zur Anwendung kommt.
§ 16 frei
§ 17 Besondere Bedingungen für den Onlineparteitag
(1) Geheime Abstimmungen finden auf Onlineparteitagen nicht statt, es gelten die Regeln von § 7.
(2) Das unautorisierte Anfertigen von Bildschirmkopien der Mumble-Bildschirmdarstellung und/oder vergleichbare Vorgänge sind zumindest während des Onlineparteitages strikt untersagt und stellen einen schweren Verstoß gegen die Satzung des Landesverbandes Brandenburg dar, der zum Parteiausschluss führt.
(3) Zur Verknüpfung mit Abstimmungsbüros, werden die Stimmabgaben mittels einer oder mehrerer Akkreditierungspiraten als Proxy an den Onlineparteitag weitergeleitet.
§ 18 Wiederholungen von Wahlen oder Abstimmungen
(1) Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sind dem Wahl- oder Versammlungsleiter sofort bekannt zu machen, der unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat.
Jedes stimmberechtigte Mitglied kann verlangen, dass das Vorkommnis ins Protokoll aufgenommen wird.
Eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung darf nur am Tage des Vorkommnisses vorgenommen werden.
(2) Auf Verlangen der Versammlung findet eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung statt {GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl}.
(3) Findet die Wiederholung der Wahl oder Abstimmung nicht unmittelbar nach der ursprünglichen Wahl oder Abstimmung statt, so muss die Beteiligung an der Wahl oder Abstimmung (gemessen an der Summe der Zustimmenden und Ablehnenden Stimmen) bei mindestens 90% der ursprünglichen Wahl oder Abstimmung liegen, damit das neue Ergebnis rechtskräftig wird.
Anträge auf dem Onlineparteitag
§ 19 Anträge in der Versammlung
(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied des Landesverbandes hat im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen das Recht Anträge zu stellen.
(2) Anträge sind in kompakter Rede vorzustellen.
Wortmeldungen sind in angemessenem Umfang zuzulassen, sofern es sich um keine inhaltlichen Wiederholungen handelt.
(3) Jeder Pirat kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten.
§ 20 Zulässigkeit
(1) Zulässig sind:
- 1. Sachanträge zum aktuellen Tagesordnungspunkt (TOP),
- 2. Sonstige Anträge auf Aufnahme eines neuen Tagesordnungspunktes (TOP),
- 3. Geschäftsordnungsanträge (GO-Anträge) zum Ablauf der Versammlung.
(2) Durch Sachantrag kann die Veränderung, Anpassung usw. der zu behandelnden Angelegenheit des aufgerufenen TOP begehrt werden.
Beinhaltet der TOP einen Programmänderungsantrag, so können durch den Sachantrag nur sinnergänzende Änderungen geringen Umfangs oder redaktioneller Natur beantragt werden.
(3) Sonstige Anträge betreffen nur Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen.
Sie werden ausnahmsweise als neuer TOP aufgenommen, sofern sie nach Maßgabe der Landessatzung behandelt werden können und die Mehrheit der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer zustimmt.
Die Versammlung befindet hierbei – gegebenenfalls stillschweigend – darüber ob ihre Entschließungsfreiheit gewahrt und die Dringlichkeit für eine Behandlung als Sonstigen Antrag gegeben ist.
Die Einbringung von neuen Satzungs- oder Programmänderungsanträgen oder die Durchführung von Wahlen mittels eines sonstigen Antrages ist ausgeschlossen.
(4) Geschäftsordnungsanträge können nur den Ablauf der Versammlung betreffen.
Sie werden in dieser Geschäftsordnung als GO-Anträge bezeichnet.
Sie können auch in freier - möglichst kurzer - Rede formuliert werden.
Findet sich ein solcher GO-Antrag in dieser GO nicht wieder, kann er aufgenommen werden {GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung}.
§ 20a Behandlung von konkurrierenden Anträgen
(1) Gibt es zwei Anträge, die sich gegenseitig ausschließen, so wird in einer Vorabstimmung ermittelt, welcher Antrag ausscheidet.
Der Antrag mit weniger Stimmen scheidet aus und gilt als abgelehnt.
Bei Stimmengleichheit wird die Vorabstimmung wiederholt; bei erneuter Stimmengleichheit sind beide Anträge abgelehnt.
Erhält ein Antrag die einfache Mehrheit wird über ihn zur endgültigen Beschlussfassung abgestimmt.
(2) Gibt es drei oder mehr Anträge, die sich gegenseitig ausschließen, so wird in einer Vorabstimmung die Zahl der Anträge zunächst auf zwei reduziert; im Zweifel wird ausgezählt.
Die beiden Anträge mit den höchsten Stimmanteilen werden nach Absatz 1 weiter behandelt.
Bei annähernder Stimmengleichheit wird, unter Ausschluss der sicher weiterkommenden und sicher auszuschließenden Anträge, das Verfahren nach Absatz 2 oder 1 erneut angewandt.
(3) Abweichend von Abs 2 kann der Versammlungsleiter zunächst eine Vorabstimmung zwischen denen sich am meisten ähnelnden Anträgen durchführen (Vorabstimmung nach Ähnlichkeit).
Davon soll Gebrauch gemacht werden, wenn die Unterschiede zwischen den Anträgen vorrangig sprachlicher Natur sind.
In der Vorabstimmung nach Ähnlichkeit ausgeschiedene Anträge gelten als abgelehnt.
(4) § 7 dieser GO findet Anwendung.
Ein GO-Antrag auf geheime Abstimmung ist für die Ermittlung des abzustimmenden Antrages nach den vorhergehenden Absätzen unzulässig.
§ 21 GO-Anträge
(1) Insofern in dieser Geschäftsordnung nicht anders geregelt, kann jeder akkreditierte Pirat jederzeit einen zulässigen GO-Antrag stellen.
Anträge zur Geschäftsordnung werden offen abgestimmt.
(2) Erfordert ein GO-Antrag keine Textform, hat der Antragsteller seinen Willen zur Stellung eines GO-Antrages durch Text in der Nachrichtenzeile des Mumble der Versammlung mitzuteilen.
Unverzüglich hat er den Raum Wortmeldung bzw. Saalmirofon aufzusuchen, statt dessen kann er auch den vollständigen GO-Antrag in der Nachrichtenzeile senden, sofern es nur wenige Worte sind.
Die Wortmeldung zu einem GO-Antrag hat Vorrang vor anderen Wortmeldungen.
Sie unterbricht weder einen laufenden Wortbeitrag noch eine eröffnete Wahl (also ab Beginn der eröffneten Stimmabgabe bis zu deren Ende) oder Abstimmung.
Erfordert ein GO-Antrag die Textform, so hat der Versammlungsleiter ein PAD hierfür zur Verfügung zu stellen.
Die Versammlungsleitung macht ihn nach Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen, insbesondere durch Bekanntgabe der PAD-Adresse, bekannt.
Der Text des Antrages ist in das Protokoll zu übernehmen.
(3) Alternativantrag: Wurde ein Antrag gestellt, so kann jeder Pirat einen Alternativantrag stellen. {GO-Antrag auf Alternativantrag}
Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.
(4) Jeder Pirat kann nach dem Stellen eines GO-Antrags eine Für- oder Gegenrede zu dem Antrag halten.
Soll lediglich eine Abstimmung über den Antrag herbeigeführt werden, kann die Gegenrede als "formelle Gegenrede" bezeichnet werden.
Die Beendigung der Aussprache liegt im Ermessen des Versammlungsleiters, jedoch ist ein GO-Antrag auf Schließung der Rednerliste zulässig.
(5) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen.
Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt.
Im letzteren Fall gilt § 20a {Behandlung von konkurrierenden Anträgen}.
(6) Zulässige GO-Anträge sind
- 1. Antrag auf Änderung der Tagesordnung:
- (1) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein
- - das Ändern der Reihenfolge von Punkten
- - das Entfernen eines Punktes,
- - die Verschiebung eines Punktes auf einen späteren Parteitag
- - das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
- - das Hinzufügen eines Punktes, nur wenn er an anderer Stelle herausgetrennt wurde oder ein Punkt für einen zulässigen Sonstigen Antrag eingefügt werden soll. {GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung}
- (2) Komplexe GO-Anträge auf Änderung der Tagesordnung bedürfen der Textform.
- (3) Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss sämtliche zur Änderung vorgesehenen Tagesordnungspunkte enthalten.
Bei Ändern, Entfernen, Heraustrennung oder Hinzufügen Tagesordnungspunkten müssen eindeutige Angaben enthalten sein, wann die betreffenden Anträge behandelt werden sollen.
- (1) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein
- 2. Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung: Diese Geschäftsordnung kann auf Antrag im Rahmen der Landessatzung geändert werden {GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung}.
GO-Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung müssen in Textform vorliegen. - 3. Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes:
- (1) Meinungsbilder sind ein Mittel zur Überprüfung der Meinung der Versammlung zum gerade behandelten Antrag.
Meinungsbilder, die inhaltlich keinen erkennbaren Zusammenhang mit dem gerade behandelten Thema haben, werden nicht entgegengenommen. - (2) Ein GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes gilt ohne Abstimmung als angenommen.
- (3) Ein Meinungsbild wird (auch bei knappem Ergebnis) nicht ausgezählt.
- (1) Meinungsbilder sind ein Mittel zur Überprüfung der Meinung der Versammlung zum gerade behandelten Antrag.
- 4. Antrag auf Vertagung der Sitzung: Der Antrag muss den gewünschten Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) der Fortsetzung enthalten. {GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung}
- 5. Antrag auf Unterbrechung der Sitzung: Der Antrag muss die gewünschte Dauer in Minuten enthalten. {GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung}
- 6. Antrag auf Begrenzung der Redezeit: Der Antrag muss die gewünschte maximale Dauer in Sekunden oder Minuten zukünftiger Redebeiträge enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll (z. B. bis zur Beschlussfassung über oder Vertagung des aktuellen Antrages). {GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit}
- 7. Antrag auf Schließung der Rednerliste:
- (1) Jeder Pirat kann einen Antrag auf Schließung der Rednerliste stellen. {GO-Antrag auf Schließung der Rednerliste}
- (2) Wurde ein Antrag auf Schließung der Rednerliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden.
- 8. Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Abstimmung oder Wahl fordern {GO-Antrag auf geheime Abstimmung/ Wahl}; abweichend hiervon wird über GO-Anträge immer öffentlich abgestimmt.
- 9. Nennung der Anzahl anwesender Stimmberechtigter. {GO-Antrag auf Nennung der Anzahl anwesender Stimmberechtigter}
- 10. Zulassung eines Gastredners gemäß § 3 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung. {GO-Antrag auf Zulassung eines Gastredners}
- 11. Trennung oder Zusammenfügung von Wahlgängen und Wahl des Wahlverfahrens gemäß § 15 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung. {GO-Anträge auf Trennung oder Zusammenfügung von Wahlgängen, Approval-Voting usw}
- 12. Wiederholung von Wahlen und Abstimmungen gemäß § 18 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung. {GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl}
§ 22 Gültigkeitsdauer und -bereich
(1) Diese Geschäftsordnung behält ihre Gültigkeit für folgende Onlineparteitage, bis sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.
(2) Verwendete geschlechtsbezogene Wörter in dieser Geschäftsordnung beziehen sich nur auf das grammatikalische Geschlecht des jeweiligen Wortes, nicht jedoch das natürliche Geschlecht der betroffenen Person; die getroffenen Regelungen gelten für Personen jeglichen Geschlechtes.
Vorgenommene Änderungen zur Geschäftordnung vom 26.02.2017
§ 1 Überschrift
§ 1 Abs. 2 S. 2 Möglichkeit des kurzfristigen Reagierens auf technische Probleme aufgenommen
neu § 1 Abs. 5 Verfahren bei Streitigkeiten über die Akkreditierung
§ 4 Abs. 1 Nr. 8 angepaßt an § 7 neu
§ 4 Abs. 3 S. 2 Wahlhelfer bei der Protokollierung gestrichen, diese düften auf einem Onlineparteitag überflüssig sein
neu § 4 Abs. 3 S. 3 Aufnahme einer Verzichtmöglichkeit eines gesonderten Wahlprotokolls
§ 4 Abs. 4 Protokollveröffentlichung an die gegebenen Möglichkeiten bei einem Onlineparteitag angepaßt
§ 5 Überschrift geändert
neu § 5 S. 3 Regelung bei Verzicht auf ein gesondertes Wahlprotokoll (siehe neu § 4 Abs. 3 S. 3)
§ 6 Abs. 1 S. 3 gestrichen, da für Onlineparteitage nicht zutreffend
gestrichen § 6 Abs. 3, da § 5 die Amtsdauer regelt
§ 7 jeweils "grundsätzlich" in Absatz 1 und 2 gestrichen, die Erfahrungen aus dem OPT 2017.1 zeigen, daß eine geheime Abstimmung (derzeit) nicht machbar ist
gestrichen § 7 Abs. 1 S. 2, da dies bereits in § 3 Abs. 6 geregelt ist
§ 7 Abs. 2 angepaßt an nur offene Abstimmungen durch Einführung des Verfahrens bei einem GO-Antrag auf geheime Abstimmung
§ 7 Abs. 3 S. 1 Einführung einer Protokollierungspflicht für offene Stimmenthaltungen (also bei denen der Raum "Enthaltung" betreten wird)
§ 8 Überschrift geändert, der alte Regelungsinhalt wird Absatz 1
neu § 8 Abs. 2 dies war bisher in § 16 geregelt
gestrichen § 9 daher frei, Regelung bereits in § 8 Abs. 1
gestrichen §§ 11 bis 14 daher frei, Regelung bereits in § 8 Abs. 1
gestrichen § 16 daher frei, die Regelung wurde in § 8 Abs. 2 übernommen
§ 17 Abs. 1 an § 7 angepaßt und daher vollständig geändert
§ 17 Abs. 3 S. 2 gestrichen wegen § 7
§ 19 Abs. 1 Beschränkung des Antragsrechtes auf stimmberechtigte Mitglieder
§ 21 Abs. 2 vollständig neu gefaßt, da die bisherige Regelung auf Onlineparteitagen nicht umsetzbar ist (Wie sieht man im Mumble, daß jemand beide Arme hebt?)
§ 21 Abs. 4 S. 2 eingefügt auf Grund des bisherigen tatsächlichen Geschehens auf Parteitagen
§ 21 Abs. 4 S. 3 (alt S. 2) ergänzt um die Möglichkeit eines GO-Antrages auf Schließung der Rednerliste
§ 21 Abs. 6 Nr. 1 UAbs. 1 ergänzt um die Möglichkeit eines GO-Antrages auf Verschiebung eines Punktes auf einen späteren Parteitag
§ 21 Abs. 6 Nr. 6 Möglichkeit der Benennung der Redezeit in Minuten (bisher nur Sekunden) geschaffen (entspricht der tatsächlichen Handhabung auf Parteitagen)
§ 21 Abs. 6 Nr. 7 "Ende der Rednerliste" durch "Schließung der Rednerliste" ersetzt
§ 22 neu gefaßt