Parteitag/2014.1/Antragsportal/Wahlprogrammantrag - 015
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Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | WP015 |
Einreichungsdatum | 28 Februar 2014 21:11:09 (UTC) |
Gliederung | Landesverband |
Antragssteller | |
Antragstyp | Wahlprogramm |
Zusammenfassung des Antrags | Ab dem Jahr 2014 soll in mindestens jeder 2. Gemeinde Brandenburgs eine Seniorenbetreuung eingeführt werden. |
Letzte Änderung | 05.03.2014 |
Status des Antrags | |
Abstimmung |
Antragstitel Seniorenbetreuung für Brandenburg Antragstext Die Piraten Brandenburg fordern, dass ab dem Jahr 2014 in mindestens jeder 2. Gemeinde eine Seniorenbetreuung (1 bis 2 Mitarbeiter, je nach Größe) installiert wird, die sich um die Belange der älteren Menschen kümmert. Diese Seniorenbetreuung soll z.B. Veranstaltungen für und mit Senioren organisieren, bzw. Senioren zu Terminen begleiten, beraten oder Ihnen bei Anträgen oder sonstigen Erledigungen behilflich sein. Antragsbegründung Aufgrund des demografischen Wandels nimmt die Zahl der älteren Menschen im Laufe der nächsten Jahre drastisch zu. Uns als Piraten ist es daher besonders wichtig, ältere Menschen zu helfen, die teilweise auf sich allein gestellt sind und mitunter keine finanziellen Mittel zur Verfügung haben. Rentner haben ein Leben lang gearbeitet und daher eine Unterstützung verdient. Piratenpad
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Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen
- ?
- ?
- ...
Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen
- Frank Steinert
- ?
- ...
Piraten, die sich vrstl. enthalten
- ?
- ?
- ...
Diskussion
Bitte hier rein.
Sind damit Seniorenbeauftragte gemeint? Die Kommunalverfassung für das Land Brandenburg schreibt bereits jetzt vor, dass die Gemeinden Beauftragte und Beiräte einsetzen kann.
Hier der entsprechende § 19 der Brandenburgischen Kommunalverfassung:
§ 19 Beiräte und weitere Beauftragte
(1) Die Hauptsatzung kann sowohl einen Beauftragten als auch einen Beirat zur Integration von Einwohnern vorsehen, die nicht über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügen. Die Hauptsatzung kann vorsehen, dass die Gemeindevertretung zur Vertretung der Interessen anderer Gruppen der Gemeinde Beiräte oder Beauftragte wählt oder benennt.
(2) Sind Beiräte oder Beauftragte vorgesehen, regelt die Hauptsatzung die Bezeichnung und die Personengruppen, deren Interessen vertreten werden sollen; im Falle der Beiräte auch die Zahl der Mitglieder, die Anforderungen an die Mitgliedschaft und das Wahl- oder Benennungsverfahren. Die Hauptsatzung kann Regelungen über die Grundzüge der inneren Ordnung der Beiräte treffen. Die Hauptsatzung kann vorsehen, dass ein Beirat nach Absatz 1 Satz 1 ganz oder teilweise unmittelbar gewählt wird.
(3) Den Beiräten ist Gelegenheit zu geben, gegenüber der Gemeindevertretung zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkungen auf ihren Aufgabenbereich haben, Stellung zu nehmen. Für Beauftragte gilt § 18 Abs. 3 entsprechend.
Vielleicht kann man den Antrag dahingehend ändern, dass man Beiräte statt Beauftragte festschreibt. Dadurch wird ein breiteres Meinungsbild und mehr Sachverstand eingebracht.
Argument 1
Dein Argument?
Argument 2
Dein Argument?