Parteitag/2015.1/Antragsportal/Satzungsänderungsantrag - 009
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Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | SA009 |
Einreichungsdatum | 14 Mai 2015 11:49:54 (UTC) |
Gliederung | Landesverband |
Antragssteller | |
Antragstyp | Satzungsantrag |
Zusammenfassung des Antrags | Mit der Satzungsänderung werden die Klagefristen im Landesverband an die aktuelle Bundessatzung angepasst. |
Letzte Änderung | 07.06.2015 |
Status des Antrags | |
Abstimmung |
Antragstitel Anpassung der Landessatzung an die Bundessatzung (Klagefrist) Antragstext Der Landesparteitag möge beschließen: § 31 (2) der Landessatzung ("ALT"): "(2) 1Die Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen kann nur innerhalb eines Monats im Klageweg geltend gemacht werden. 2Vor Klageerhebung ist das nach der Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht anzurufen. 3Ist die Angelegenheit beim Schiedsgericht anhängig, so ist der Fristablauf bis zur abschließenden Entscheidung des Schiedsgerichtes gehemmt." wird ersetzt durch § 31 (2) der Landessatzung ("NEU"): (2) 1Die Anrufung beim zuständigen Schiedsgericht muss binnen zwei Monaten seit Bekanntwerden der Rechtsverletzung erfolgen. 2Ein Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme muss spätestens am 14. Tag nach Mitteilung des Beschlusses erhoben werden. 3Ein Antrag auf Parteiausschluss soll in einem angemessenen Zeitraum seit Bekanntwerden des entscheidenden Vorfalls gestellt werden. 4Wird ein Schlichtungsversuch durchgeführt, so wird der Ablauf der Frist für die Dauer des Schlichtungsversuchs gehemmt. Antragsbegründung Die Vorschrift des § 31 Absatz 2 der Landessatzung weicht von der in der Bundessatzung (dort § 8 Absatz 4 Satz 1 Schiedsgerichtsordnung) formulierten Fristsetzung ab. Die Fristsetzung in § 31 II der Landessatzung verstößt damit gegen höherrangiges Recht in Gestalt der Bundessatzung und ist unwirksam, weil die Fristsetzung der Landessatzung nach § 1 Absatz 2 Satz 2 Schiedsgerichtsordnung nicht von der Bundessatzung abweichen darf. Mit der Änderung soll eine Anpasung der Landessatzung an die Bundessatzung vorgenommen werden. Piratenpad
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Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen
- Tojol (Diskussion) 10:44, 4. Jun. 2015 (CEST)
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- ...
Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen
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Piraten, die sich vrstl. enthalten
- Asterix
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Diskussion
in wie weit müssen wir das Korregieren und in wie weit überlagert die bundessatzung nicht sowieso unser Landessatzung? Asterix
Argument 1
Solange sich niemand (ausreichend fundiert) gegen das Argument der Höherrangigkeit der Bundessatzung ausspricht, ist eine Beseitigung von Widersprüchen zu begrüßen. Solange: dafür. Tojol (Diskussion) 10:44, 4. Jun. 2015 (CEST)
Argument 2
Mir ist das etwas zu unkonkret: "2Ein Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme muss spätestens am 14. Tag nach Mitteilung des Beschlusses erhoben werden." Der 14. Tag nach Mitteilung: der Zustellung per Post? (was ist bei Poststreik?), oder per Mail (was gilt: die autmatische Antwort oder das aktive Einfordern einer Bestätigung? Man kann ja auch im Urlaub sein, und wenn der Rechner läuft...)
Argument 3
Dein Argument?