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Antragsübersicht
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Antragsnummer
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SA001
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Einreichungsdatum
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7 Dezember 2017 16:19:25 (UTC)
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Gliederung
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Landesverband
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Antragssteller
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Thomas(OHV)
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Antragstyp
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Satzungsantrag
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Zusammenfassung des Antrags
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Anpassung der Satzung. Gründung sowie Auflösung/Verschmelzung handlungsfähiger Untergliederungen sind bisher in der Satzung nicht geregelt
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Letzte Änderung
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28.10.2018
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Status des Antrags
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Geprüft
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Abstimmung
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Abgelehnt
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Antragstitel
§ 5 a „Gründung einer Untergliederung“ und § 5 b „Auflösung und Verschmelzung von Untergliederungen“ neu aufnehmen. § 28 a „Verschmelzung oder Auflösung von handlungsunfähigen Untergliederung“ entfällt.
Antragstext
- Der Landesparteitag möge beschließen: In die Satzung werden § 5 a „Gründung einer Untergliederung“ und § 5 b „Auflösung und Verschmelzung von Untergliederungen“ neu aufgenommen. Hierbei soll zunächst über die Alternativen zu § 5b entschieden werden. § 28 a „Verschmelzung oder Auflösung von handlungsunfähigen Untergliederung“ entfällt.
- § 5a - Gründung einer Untergliederung
- (1) Zum Zeitpunkt der Neugründung einer Untergliederung der PIRATEN Brandenburg müssen der zukünftigen Untergliederung mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder angehören.
- (2) Die gründungswilligen Mitglieder teilen ihren Gründungswillen dem Landesvorstand schriftlich mit. Dazu müssen mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder die Gründung unterstützen und es muss ein Ansprechpartner benannt werden, welcher die Gründung maßgeblich organisiert.
- (3) Der Landesvorstand informiert die Mitglieder, die zukünftig der Untergliederung angehören werden, schriftlich über die Gründungsbestrebungen. Ab dem Zeitpunkt der Ankündigung haben die gründungswilligen Mitglieder sechs Monate Zeit, die Untergliederung zu gründen.
- § 5b - Auflösung oder Verschmelzung von Untergliederungen
- (1) Über die Auflösung oder Verschmelzung von Untergliederung beschließt der Landesparteitag mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Die Beschlüsse können nicht durch Online-Parteitage gefasst werden.
- (2) Ein Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung muss durch eine Urabstimmung unter den betroffenen Mitgliedern bestätigt werden. Die Mitglieder äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich.
- (3) Über einen Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Landesparteitags beim Landesvorstand, eingegangen ist.
- (4) Über das Vermögen entscheidet im Falle der Auflösung einer Untergliederung der Landesparteitag.
- Alternativantrag 1 zu § 5b
- § 5b - Auflösung oder Verschmelzung von Untergliederungen
- (1) Über die Auflösung einer Untergliederung beschließt der Gliederungsparteitag mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
- (2) Über die Verschmelzung von Untergliederungen beschließt ein gemeinsamer Parteitag der betroffenen Untergliederungen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
- (3) Auf den Parteitagen müssen 15 von 100 aller stimmberechtigten Mitglieder aus den betroffenen Untergliederungen anwesend sein.
- (4) Die Beschlüsse sind nur bei eingehaltener Antragsfrist und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich. Die Beschlüsse können nicht durch Online-Parteitage gefasst werden.
- (5) Der Landesvorstand ist unverzüglich über Auflösungs- oder Verschmelzungsbeschlüsse zu informieren. Der Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung wird erst wirksam, wenn der Landesparteitag mit Zweidrittelmehrheit zugestimmt hat.
- (6) Über das Vermögen entscheidet im Falle der Auflösung einer Untergliederung der Landesparteitag.
- Alternativantrag 2 zu § 5b
- § 5b - Auflösung oder Verschmelzung von Untergliederungen
- (1) Über die Auflösung einer Untergliederung beschließt der Gliederungsparteitag mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
- (2) Über die Verschmelzung von Untergliederungen beschließt ein gemeinsamer Parteitag der betroffenen Untergliederungen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
- (3) Auf den Parteitagen müssen mindestens 15 von 100 aller stimmberechtigten Mitglieder aus den betroffenen Untergliederungen anwesend sein.
- (4) Die Beschlüsse sind nur bei eingehaltener Antragsfrist und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich. Die Beschlüsse können nicht durch Online-Parteitage gefasst werden.
- (5) Wenn alle für die Verschmelzung vorgesehenen Untergliederungen den Beschluss mit der notwendigen Mehrheit gefasst haben, beruft der nächsthöhere Gebietsverband einen Gründungsparteitag für den neuen Gebietsverband ein.
- (6) Auf dem Gründungsparteitag wird mindestens die Bezeichnung des neuen Gebietsverbandes beschlossen und ein neuer Vorstand gewählt.
- (7) Mit der Wahl des neuen Vorstandes und der Festlegung der Bezeichnung sind alle beteiligten Gebietsverbände aufgelöst.
- (8) Rechtsnachfolger der alten Gebietsverbände ist der neue Gebietsverband.
- (9) Der Landesvorstand ist unverzüglich über Auflösungs- oder Verschmelzungsbeschlüsse zu informieren. Der Beschluss über Auflösung wird erst wirksam, wenn der Landesparteitag mit Zweidrittelmehrheit zugestimmt hat.
- (10) Über das Vermögen entscheidet im Falle der Auflösung einer Untergliederung der Landesparteitag.
Antragsbegründung
- In § 5 der Landessatzung wird definiert, dass sich der Landesverband in Regional- oder Kreis- bzw. Stadtverbände sowie als weitere Untergliederung in Orts- bzw. Stadtteilverbände gliedert.
- Bestimmungen über die Neugründung einer Untergliederung enthält die Satzung bisher jedoch nicht.
- Bestimmungen über die Auflösung bzw. Verschmelzung von handlungsfähigen Untergliederungen enthält die Satzung bisher nicht.
- § 28 a der Satzung lässt nur in einem sehr komplizierten und langwierigen Prozess die Auflösung- bzw. Verschmelzung von handlungsunfähigen Gliederungen zu.
- Um in der aktuellen Situation des Landesverbandes die notwendigen Schritte zur Restrukturierung durchzuführen, brauchen wir klare und unkomplizierte Satzungsregelungen.
- Satzungssystematisch sind weitergehende Bestimmungen zur Gliederung des Landesverbandes bei § 5 sinnvoll.
- Deshalb soll die Aktualisierung der Satzungsbestimmung in § 28 a durch die Einfügung von § 5a und §5 b erfolgen.
- Die vorgeschlagene Neuformulierung lehnt sich stark an die Satzungsregelungen des Landesverbandes Thüringen an.
Piratenpad
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Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen
- Geka FF (Diskussion) 12:37, 9. Dez. 2017 (CET)
- Neythomas (Diskussion)
- Stefan (Diskussion)
- ...
Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen
- Holger-DOS (Diskussion): § 5b entspricht im Wesentlichen dem derzeitigen § 28a, wo in der Satzung die entsprechende Regelung steht, ist mE zweitrangig, die Alternativen zu § 5b gehören mE in die Satzungen der Gliederungen und nicht in die Landessatzung, falls man alles in §§ 5 a,b ... regeln wollte fehlt mE noch die Spaltung einer Gliederung (nur für den Fall, daß wir mal wieder mehr stimmberechtigte Mitglieder werden)
- ThomasG (Diskussion)
- Bastian (Diskussion)
- ...
Piraten, die sich vrstl. enthalten
- ?
- ?
- ...
Diskussion
§5b, erste Fassung (Landesparteitag beschließt über Aufgliederung) befürworte ich prinzipiell. Eine Erläuterung, wer die notwendige Urabstimmung der Gliederungsmitglieder organisiert, wenn kein Gliederungsvorstand mehr existiert, sind noch notwendig. -- Tojol (Diskussion) 09:50, 8. Dez. 2017 (CET)
Für die Urabstimmung gelten die Regelungen in § 26 der Landessatzung entsprechend.Thomas Bennühr
Argument 1
Dein Argument?
Argument 2
Dein Argument?