Potsdam/Dokumente/Satzung/2024-02-10
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Satzung des Stadtverbands Potsdam der Piratenpartei Deutschland
zuletzt geändert am 10.02.2024
Präambel
- Wir sind eine globale Gemeinschaft von Menschen, unabhängig von Alter, Geschlecht und Abstammung sowie gesellschaftlicher Stellung, offen für alle mit neuen Ideen.
- Wer jedoch mit Ideen von Rassismus, Sexismus, Homophobie, Ableismus, Transphobie und anderen Diskriminierungsformen und damit verbundener struktureller und körperlicher Gewalt auf uns zukommt, hat sich vom Dialog verabschiedet und ist jenseits der Akzeptanzgrenze.
- Wer es darauf anlegt, das Zusammenleben in dieser Gesellschaft zu zerstören und auf eine alternative Gesellschaft hinarbeitet, deren Grundsätze auf Chauvinismus und Nationalismus beruhen, arbeitet gegen die moralischen Grundsätze, die uns als Piraten verbinden.
- Die Piraten Potsdam erklären das Vertreten von Rassismus und von der Verharmlosung der historischen und aktuellen faschistischen Gewalt für unvereinbar mit einer Mitgliedschaft.
Abschnitt 1
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
- (1) Der Stadtverband Potsdam (Kreisverband) (Kurzbezeichnung: PIRATEN Potsdam) der Piratenpartei Deutschland, im Folgenden Stadtverband genannt, ist eine Gliederung des Landesverbands Brandenburg der Piratenpartei Deutschland.
- (2) 1Der Sitz des Stadtverbandes ist Potsdam. 2Dort befindet sich auch dessen Geschäftsstelle.
- (3) Das Tätigkeitsgebiet des Stadtverbandes ist die Stadt Potsdam.
§ 2 Mitgliedschaft
- (1) Die Mitgliedschaft im Stadtverband Potsdam wird auf Grundlage der Satzung der Piratenpartei Deutschland erworben.
- (2) 1Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des Stadtverbandes. 2Der Kreisvorstand kann diese Aufgabe durch Beschluss an den Vorstand des Landesverbandes (im folgenden Landesvorstand) übertragen. 3Der Landesvorstand entscheidet dann im Einvernehmen mit dem Vorstand des Stadtverbandes.
- (3) Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann der Antragsteller bei der Mitgliederversammlung des Stadtverbandes Widerspruch einlegen, die abschließend entscheidet.
- (4) Im Übrigen gelten die §§ 2, 3 und 5 der Bundessatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung.
- (5) Sämtliche in dieser Satzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Menschen jeden Geschlechts, ungeachtet der jeweils, zur Vereinfachung der Lesbarkeit, gewählten generischen Femina, Maskulina oder Neutra.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- (1) Die grundlegenden Rechte und Pflichten sind in der Bundessatzung geregelt.
- (2) 1Jedes Mitglied hat auf der Hauptversammlung und in öffentlichen Vorstandssitzungen das Recht der freien Rede. 2Die Bemessung der Redezeit wird durch die Geschäftsordnung des jeweiligen Organs geregelt.
- (3) Jedes Mitglied hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, Anträge einzubringen und diese zur Abstimmung stellen zu lassen.
- (4) Die Stimmberechtigung der Mitglieder ist in § 3 Absatz 4 der Landessatzung abschließend geregelt.
§ 4 Ordnungsmaßnahmen
- (1) Verstößt ein Pirat gegen Satzungsbestimmungen oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt.
- (2) 1Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen werden vom Kreisvorstand angeordnet. 2Über ein Verhalten, das der Sanktionierung durch die Ordnungsmaßnahme, der Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, oder die des Ausschlusses aus der Piratenpartei Deutschland bedarf, ist dem Landesvorstand zu berichten, der darüber entscheidet, ob diese Ordnungsmaßnahme verhängt oder bei dem zuständigen Schiedsgericht beantragt wird.
- (3) Der Einspruch gegen die Enthebung von einem Parteiamt hat zur Folge, dass die Ordnungsmaßnahme bis zur abschließenden Entscheidung des Schiedsgerichtes keine Wirkung entfaltet.
- (4) 1In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Kreisvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. 2Die etwaig bestehende Möglichkeit beim zuständigen Schiedsgericht eine einstweilige Aufhebung dieser Ausschließungsmaßnahme zu beantragen, bleibt unberührt.
- (5) Die Gliederungen unterhalb des Stadtverbandes können entsprechende Bestimmungen in ihre Satzungen aufnehmen.
- (6) 1Zu Ordnungsmaßnahmen gegenüber nachgeordneten Gebietsverbänden ist der Kreisvorstand nicht befugt. 2Absatz 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung
- (7) Gegen Ordnungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 5 wird die Anrufung eines Schiedsgerichtes sowie die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe nach Maßgabe der Schiedsgerichtsordnung im Abschnitt C der Bundessatzung in der jeweils geltenden Fassung gewährleistet.
Abschnitt 2 - Die Organe des Stadtverbandes
§ 5 Organe des Stadtverbandes
- (1) Organe des Stadtverbandes sind die Gründungsversammlung, die Hauptversammlung und der Kreisvorstand.
- (2) Auf Beschluss der Hauptversammlung hin, kann ein Schiedsgericht errichtet werden, das auf Grundlage der Schiedsgerichtsordnung im Abschnitt C der Bundessatzung in der jeweils geltenden Fassung tätig wird.
- (3) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal und zwar am 20.09.2009.
Unterabschnitt 1 - Die Hauptversammlung
§ 6 Die Hauptversammlung
- (1) Die Hauptversammlung ist die Mitgliederversammlung der Mitglieder des Stadtverbandes und dessen oberstes Organ.
- (2) Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder auf Antrag von einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder des Stadtverbandes.
- (3) Der Kreisvorstand lädt drei Wochen vor Tagungsbeginn unter Angabe des Tagungsortes, der Uhrzeit und der vorläufigen Tagesordnung ein.
- (4) 1Die Einladung erfolgt in Textform oder durch Veröffentlichung auf der offiziellen Webseite des Stadtverbandes Potsdam. 2Sofern die Einladung weder in Textform noch auf der Website rechtzeitig erfolgen kann, erfolgt die Einladung durch den Landesverband; ist auch dieses nicht möglich, erfolgt sie durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger. 3 Verzichtet das Mitglied grundsätzlich auf eine Einladung in Textform, so bedarf es einer solchen nicht.
- (5)1Sofern dies geboten ist, enthält die vorläufige Tagesordnung nach Absatz 3 zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten eine kurze Beschreibung der zu behandelnden Angelegenheiten. 2Bei Wahlen enthält sie die genaue Bezeichnung der Ämter oder Listenplätze und deren Anzahl; ist hierzu eine Beschlussfassung der Mitglieder geboten, so enthält sie hierauf einen Hinweis.
- (6) Die Hauptversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
- (7) 1Eine Hauptversammlung kann sowohl als Präsenzversammlung als auch als virtuelle Versammlung (Onlineparteitag) ohne gemeinsame physische Anwesenheit der Mitglieder an einem Ort durchgeführt werden. 2Die Form des Parteitages wird durch den Vorstand bestimmt 3Wahlen zu Parteiämtern und die Änderung der Satzung sind auch auf einem Onlineparteitag möglich, sofern das Parteiengesetz diese zulässt. 4Der Vorstand kann entscheiden,
- a) dass eine Stimmabgabe unter Wahrung der Rechte aller Stimmberechtigten bei Beschlussfassungen und Wahlen ganz oder teilweise im Wege der elektronischen Kommunikation erfolgen kann, wenn dabei die Sicherheit auch mit Blick auf den Schutz personenbezogener Daten, auf dem Stand der Technik gewährleistet ist, und
- b) welche Kommunikationsmittel dafür eingesetzt werden.
- a) dass eine Stimmabgabe unter Wahrung der Rechte aller Stimmberechtigten bei Beschlussfassungen und Wahlen ganz oder teilweise im Wege der elektronischen Kommunikation erfolgen kann, wenn dabei die Sicherheit auch mit Blick auf den Schutz personenbezogener Daten, auf dem Stand der Technik gewährleistet ist, und
- 5Die Geschäftsordnung der Hauptversammlung gilt nur insoweit fort, inwieweit sie für eine Onlineversammlung anwendbar ist. 6Eine Online-Hauptversammlung soll eine eigene Geschäftsordnung beschließen.
§ 7 Tagung
- (1) 1Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. 2Die §§ 10, 11 Absatz 2, 24 sowie die Absätze 1 und 3 des § 12 der Landessatzung in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung.
- (2) Für die Verfahren Approval-Voting und Gesamtwahl ist in dem Fall, dass mehrere Stimmen auf einem Stimmzettel abgegeben werden können, die Anzahl der abgegebenen Stimmzettel für die Berechnung der Anzahl der abgegebenen Stimmen maßgeblich.
§ 8 Aufgaben
- (1) 1Die Hauptversammlung nimmt bei Ablauf der Wahlperiode den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung. 2Vor der Beschlussfassung über den finanziellen Teil des Vorstandsberichtes nimmt er den Bericht der Kassenprüfer, und sofern solche gewählt wurden, den der Rechnungsprüfer, entgegen.
- (2) Die Hauptversammlung beschließt ein Programm, das seine wesentlichen Grundlagen in den Programmen des Landesverbandes und der Bundespartei findet.
- (3) 1Die Hauptversammlung beschließt insbesondere über die Satzung. 2Soll von wesentlichen Grundgedanken der Landessatzung abgewichen werden, stellt der Kreisvorstand die beabsichtigten Satzungsänderungen zunächst einem - vom Landesvorstand zu bestellenden - Fachgremium vor.
- (4) 1Die Hauptversammlung wählt die nach der Finanzordnung im Abschnitt B der Bundessatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung erforderlichen Kassenprüfer. 2Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes. 3Darüber hinaus kann die Hauptversammlung beschließen, Rechnungsprüfer im Sinne der Landessatzung zu wählen, denen unmittelbar nach ihrer Wahl alle finanzrelevanten Unterlagen, insbesondere über die Einnahmen und Ausgaben der Amtszeit des bisherigen Vorstandes und das Vermögen des Stadtverbandes, am Tagungsort der Hauptversammlung vorzulegen sind. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass von den Kassenprüfern keine ordnungsgemäße Kassenprüfung durchgeführt wurde, müssen zwei Rechnungsprüfer gewählt werden. 4Die Kassenprüfer übernehmen die Aufgaben aus § 9 Absatz 5 Satz 2 PartG, sofern diese Aufgabe nicht den Rechnungsprüfern im Sinne der Landessatzung übertragen wurde. 5Die Amtszeit der Rechnungsprüfer endet mit deren Entlassung durch die Hauptversammlung.
§ 9 Anträge und Rederecht
- (1) Satzungs- und Programmänderungsanträge sowie Anträge, die auf die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung gesetzt werden sollen, können im laufenden Jahr gestellt werden, spätestens jedoch sind sie vier Wochen vor Tagungsbeginn der kommenden Hauptversammlung einzureichen.
- (2) Im Übrigen finden § 15 Absatz 2 bis 6 der Landessatzung in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
§ 10 Wahlen
- (1) 1Die Hauptversammlung wählt den Kreisvorstand und - sofern errichtet - das Kreisschiedsgericht. 2Sie richtet unter Beachtung der einschlägigen Gesetze die Aufstellungsversammlungen von Wahlkreisbewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen aus, sofern durch den Landesvorstand keine gemeinsame Landesversammlung gemäß § 25 Absatz 5 der Landessatzung durchgeführt wird.
- (2) Der Kreisvorstand ist gehalten, auf Wunsch der in der jeweiligen Kommune wohnhaften Mitglieder, Aufstellungsversammlungen auszurichten, auf denen Bewerber zu Kommunalvertretungen im Tätigkeitsgebiet des Stadtverbandes aufgestellt werden.
- (3) 1Der Kreisvorstand wird vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes für die Dauer von zwei Jahren gewählt. 2 Seine ordentliche Neuwahl findet innerhalb des zweiten Kalenderjahres statt, das auf seine Wahl folgt. 3Die Amtszeit soll nicht unangemessen verkürzt werden. 4Der Kreisvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstands im Amt.
Unterabschnitt 2 - Der Kreisvorstand
§ 11 Der Kreisvorstand
- (1) Der Kreisvorstand besteht zum Zeitpunkt der Wahl mindestens aus:
- a) dem 1. Vorsitzenden
- b) dem 2. Vorsitzenden
- c) dem Schatzmeister, der die Bezeichnung Kassenwart führt,
- d) keinem oder einer geraden Anzahl an Beisitzern, deren Anzahl durch Beschluss der Hauptversammlung festgelegt wird.
- (2) Der Stadtverband wird nach innen und außen von einem der Vorsitzenden zusammen mit dem Schatzmeister oder einem anderen Mitglied des in Absatz 1 aufgeführten Kreisvorstandes vertreten.
- (3) Der Vorstand führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane und ist an diese im Rahmen der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland gebunden.
- (4) Die §§ 18 bis 20 der Landessatzung finden entsprechende Anwendung. An die Stelle des Bundesvorstandes tritt der Landesvorstand; an die Stelle des Landesparteitages tritt die Hauptversammlung.
- (5) 1Der Schatzmeister und der Vorsitzende sind gegenüber Kreditinstituten einzelvertretungsberechtigt. 2Sie können weiteren Mitgliedern des Vorstandes Bankvollmacht erteilen.
§ 12 Pflichten der Inhaber von Parteiämtern
- (1) 1Die §§ 29, 30 und 31 der Landessatzung in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung. 2Die Datenschutz-Richtlinie des Landesverbandes im Sinne des § 30 Absatz 3 findet unmittelbare Anwendung.
Abschnitt 3 - Satzung, Programm und Auflösung
§ 13 Satzungs- und Programmänderung
- (1) 1Diese Satzung kann, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, von der Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geändert werden. 2Die mit Satzungsänderungen beabsichtigten Änderungen des Namens, des Zweckes, einschließlich des Tätigkeitsgebietes, bedürfen ebenfalls dieser Zweidrittelmehrheit.
- (2) Auf der Gründungsversammlung sind Anträge, einschließlich Satzungsänderungsanträgen, ohne Einhaltung einer Frist zulässig.
- (2a) 1Durch Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, Sonstige Anträge sowie Sachanträge auf dem Parteitag können keine Satzungs- oder Programmänderungen neu eingebracht werden.
- 2Jeder Antrag kann auf dem Parteitag vor der Abstimmung durch einen der Antragsteller oder dessen/deren Bevollmächtigten geändert werden. 3Geändert werden können einzelne Wörter und Formulierungen, Textpassagen können gestrichen oder ergänzt werden. Dabei darf die grundsätzliche Intention des Antrags nicht verändert werden. 4Der so geänderte Antrag muss der Sitzungsleitung schriftlich vorliegen und mindestens 60 Minuten vor der Abstimmung erneut vorgestellt werden. 5Änderungen sind hervorzuheben.
- 6Der Parteitag entscheidet mit einfacher Mehrheit, ob er über den ursprünglichen oder den geänderten Antrag abstimmen möchte.
- (3) 1Das Grundsatz- und Wahlprogramm wird vom Landesverband übernommen und kann um kommunale oder den Landkreis betreffende Themen ergänzt werden. 2Solche Ergänzungen können nur von der Hauptversammlung mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 3Dabei werden Enthaltungen nicht gezählt.
- (4)1Für Urabstimmungen, Auflösung und Verschmelzung finden die einschlägigen Bestimmungen der Landessatzung entsprechende Anwendung.2§ 28 Absatz 4 der Landessatzung findet keine Anwendung. 3Bei einer Auflösung fällt das Vermögen des Stadtverbandes dem Landesverband Brandenburg zu.
Abschnitt 4 - Schlussbestimmungen
§ 14 Inkrafttreten
- (1) Diese Satzung tritt am 29.09.2012 in Kraft.
- (2) Sollte eine Bestimmung dieser Satzung undurchführbar sein, findet die einschlägige Bestimmung der Landessatzung in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.