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VV/Verfahren-003

9 Bytes hinzugefügt, 20:28, 5. Mai 2015
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|8 =
Die Daten werden dem Parteiengesetz nach für die Dauer der Mitgliedschaft und sowie für 10 Jahre nach Austritt oder Tod des Mitglieds gespeichert.
<!-- 9. Geplante Datenübermittlung in Drittstaaten -->
|10 =
Die Maßnahmen der Speicherung sind nach §9 BDSG angemessen.
<!-- Ende Verfahren -->
|status = in BearbeitungAbgenommen
}}
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