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geka
 
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Hallo Geka,
 
eine Definition des Begriffes der Handlungsunfähigkeit findest du in § 18 (1) Satz 2 der Landessatzung, welche auch auf die Untergliederungen anwendbar ist. Ich denke, dass du auf dieser Basis die Handlungsunfähigkeit der in Betracht kommenden Untergliederungen im Landesverband ermitteln kannst. Wo Unsicherheit bestehen sollte, einfach direkt ehemalige Vorstandsmitglieder befragen.
 
Andreas
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