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Parteitag/2015.1/Antragsportal/Satzungsänderungsantrag - 004

446 Bytes hinzugefügt, 20:13, 31. Mai 2015
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An sich in Ordnung, um geordnete Zustände herbeizuführen, und die Hürden für ein Durchgreifen "von oben" halte ich für hoch genug. Problematisch ist allerdings die Nichterwähnung der Möglichkeit einer Selbstauflösung, wie sie derzeit vom RV Süd angestrebt wird. Wieso ist der Zusatz in (4)c "Die Piraten äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich" notwendig? Die Durchführung einer Urabstimmung ist in der Landessatzung geregelt; dieser Zusatz schafft nur Verwirrung. [[Benutzer:Tojol|Tojol]] ([[Benutzer Diskussion:Tojol|Diskussion]]) 15:04, 31. Mai 2015 (CEST)
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Die Möglichkeit zur Selbstauflösung ist satzungsgemäß für handlungsfähige Gliederungen (wie RV Süd) geregelt. Eine Regelung für _nicht_ handlungsfähige Gliederungen enthält § 28 der Landessatzung meiner Meinung nach nicht. Der Zusatz 4 (c) orientiert sich an der aktuellen Bundessatzung, Abschnitt A, § 13 (3) Satz (" Die Piraten äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich.") - Andreas Schramm
 
==== Argument 2 ====
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