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Parteitag/2015.1/Antragsportal/Satzungsänderungsantrag - 004

520 Bytes hinzugefügt, 13:15, 1. Jun. 2015
Argument 1
Ok, die Beschränkung auf *handlungsunfähige* Gliederungen ergibt sich aus dem Titel des § 28a. Ist eine Urabstimmung per Urne auf einem LPT (§ 26 Urabstimmungen Landessatzung), bei der Zettel angekreuzt werden, schriftlich? Ist eine Briefabstimmung das? [[Benutzer:Tojol|Tojol]] ([[Benutzer Diskussion:Tojol|Diskussion]]) 00:07, 1. Jun. 2015 (CEST)
<br><br>
Aus meiner Sicht - ja (bei Beachtung des in § 26 (5) Landessatzung näher geregelten FormalFoo), leite ich aus §§ 126 ff. BGB her. Andreas Schramm <br><br>Hm. BGB § 126 (1): "Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden." Dies passiert nicht bei (geheimer!) Urabstimmung, und auch bei Briefabstimmung ist die Zuordnung des Stimmverhaltens zum Abstimmenden nicht statthaft. Das passt mE. nicht zum § 26 Landessatzung. [[Benutzer:Tojol|Tojol]] ([[Benutzer Diskussion:Tojol|Diskussion]]) 13:15, 1. Jun. 2015 (CEST)
==== Argument 2 ====
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