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Parteitag/2015.1/Antragsportal/Satzungsänderungsantrag - 004

15 Bytes hinzugefügt, 15:27, 1. Jun. 2015
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Hm. BGB § 126 (1): "Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden." Dies passiert nicht bei (geheimer!) Urabstimmung, und auch bei Briefabstimmung ist die Zuordnung des Stimmverhaltens zum Abstimmenden nicht statthaft. Das passt mE. nicht zum § 26 Landessatzung. [[Benutzer:Tojol|Tojol]] ([[Benutzer Diskussion:Tojol|Diskussion]]) 13:15, 1. Jun. 2015 (CEST)
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Meiner Meinung nach passt das schon. Die Namensunterschrift erfolgt hierbei allerdings verständlicherweise nicht auf dem Stimmzettel selbst, sondern auf dem beigefügten Teilnahmeschein. Dadurch soll später eine Zuordnung des Stimmverhaltens ausgeschlossen werden. Hat der abstimmende Pirat seine Entscheidung auf dem Stimmzettel getroffen, verschließt er ihn in dem Abstimmungsumschlag und fügt den Teilnahmeschein unter Angabe seiner Mitgliedsnummer bei; bei der Briefabstimmung werden beide (verschlossener Stimmzettel, Teilnahmeschein) alsdann vom Mitglied in einem einfachen Briefumschlag an die vom Wahlleiter bezeichnete Adresse geschickt. Andreas Schramm
==== Argument 2 ====
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