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Änderungen

keine Bearbeitungszusammenfassung
und § 3 Abs.2 S. 1 der Bundessatzung
'''"Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der zuständigen Gliederung, so lange die Satzung der Gliederung nichts anderes bestimmt."'''
auch auf Landesebene umgesetzt. Streitigkeiten zwischen Landesverband und niedrigeren Gliederungen in Fragen der Mitgliedschaft werden minimiert.
'''§ 2 Mitgliedschaft'''
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand der niedrigsten Parteigliederung, solange und soweit die Satzung dieser Gliederung nichts anderes bestimmt.
Besteht keine den Beitrittsort umfassende Gliederung, so entscheidet der Landesvorstand.
Besteht keine den Beitrittsort umfassende Gliederung, so entscheidet der Landesvorstand.
Die nachfolgenden Gliederungen können die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern dem Landesverband übertragen. 5Der  Der Landesvorstand entscheidet dann im Einvernehmen mit den Vorständen der Gliederungen.
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