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K
keine Bearbeitungszusammenfassung
|zusammenfassung=Regelung von Beauftragungen
|text=Der Landesparteitag möge beschließen:
Modul 1a
Die Satzung wird um § 23a (oder an anderer geeigneter Stelle) wie folgt ergänzt.
"§ 23a - Beauftragungen
(1) Der Landesvorstand oder der Landesparteitag kann mit bestimmten Aufgaben einzelne Mitglieder oder eine Gruppe von Mitgliedern beauftragen.
(2) Sofern die Beauftragung vom Landesparteitag erfolgt, kann der Vorstand bei ernsthaften Zerwürfnissen mit dem Beauftragten die Beauftragung durch Beschluß, dem mindestens drei Viertel aller Vorstandsmitglieder zustimmen, widerrufen. Über den Widerruf der Beauftragung hat der Vorstand umgehend allgemein zu informieren und darüber auf dem nächsten Landesparteitag Rechenschaft abzulegen. Er soll die Beauftragung zeitnah einem anderen Mitglied oder einer Gruppe von Mitgliedern übertragen. Die Neubeauftragung ist vom nächsten Landesparteitag zu bestätigen.
(3) Tritt ein vom Landesparteitag bestimmter Beauftragter zurück, soll der Vorstand zeitnah eine entsprechende Beauftragung vergeben. Tritt aus aus einer Gruppe von Beauftragten ein einzelner Beauftragter zurück, gilt dies entsprechend, wenn die Erfüllung der Aufgaben dadurch erheblich erschwert oder unmöglich wird. Dem Rücktritt steht es gleich, wenn ein Beauftragter seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen kann. Die Neubeauftragung ist vom nächsten Landesparteitag zu bestätigen.
(4) Beauftragte haben Anspruch auf Erstattung ihrer für die Erfüllung der Aufgaben notwendigen Ausgaben. Über die Höhe der Erstattung entscheidet der Vorstand. Er soll hierzu eine Kostenordnung erarbeiten und allgemein bekanntmachen, die insbesondere<br />- die Art der erstattungsfähigen Aufwendungen<br />- die Höhe der Erstattung -insbesondere von Reisekosten-<br />- den Zeitraum, in dem die Erstattung geltend zu machen ist<br />regelt. Für die Höhe der Erstattung gilt jeweils die im Zeitpunkt des Anfalls der Aufwendungen gültige Kostenordnung. <br />Bis zur Schaffung einer Kostenordnung erfolgt die Erstattung von Aufwendungen, die innerhalb von 6 Monaten geltend gemacht werden, in billiger Weise." Modul 1b<br />"§ 23a - Beauftragungen (1) Der Landesvorstand oder der Landesparteitag kann mit bestimmten Aufgaben einzelne Piraten oder eine Gruppe von Piraten beauftragen. (2) Sofern die Beauftragung vom Landesparteitag erfolgt, kann der Vorstand bei ernsthaften Zerwürfnissen mit dem Beauftragten die Beauftragung durch Beschluß, dem mindestens drei Viertel aller Vorstandsmitglieder zustimmen, widerrufen. Über den Widerruf der Beauftragung hat der Vorstand umgehend allgemein zu informieren und darüber auf dem nächsten Landesparteitag Rechenschaft abzulegen. Er soll die Beauftragung zeitnah einem anderen Mitglied oder einer Gruppe von Mitgliedern übertragen. Die Neubeauftragung ist vom nächsten Landesparteitag zu bestätigen.
(3) Tritt ein vom Landesparteitag bestimmter Beauftragter zurück, soll der Vorstand zeitnah eine entsprechende Beauftragung vergeben. Tritt aus aus einer Gruppe von Beauftragten ein einzelner Beauftragter zurück, gilt dies entsprechend, wenn die Erfüllung der Aufgaben dadurch erheblich erschwert oder unmöglich wird. Dem Rücktritt steht es gleich, wenn ein Beauftragter seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen kann. Die Neubeauftragung ist vom nächsten Landesparteitag zu bestätigen.
(4) Beauftragte haben Anspruch auf Erstattung ihrer für die Erfüllung der Aufgaben notwendigen Ausgaben. Über die Höhe der Erstattung entscheidet der Vorstand. Er soll hierzu eine Kostenordnung erarbeiten und allgemein bekanntmachen, die insbesondere<br />- die Art der erstattungsfähigen Aufwendungen<br />- die Höhe der Erstattung -insbesondere von Reisekosten-<br />- den Zeitraum, in dem die Erstattung geltend zu machen ist<br />regelt. Für die Höhe der Erstattung gilt jeweils die im Zeitpunkt des Anfalls der Aufwendungen gültige Kostenordnung. <br /> Bis zur Schaffung einer Kostenordnung erfolgt die Erstattung von Aufwendungen, die innerhalb von 6 Monaten geltend gemacht werden, in billiger Weise."
Modul 2
Sofern dem Modul 1 zugestimmt wurde, möge der Landesparteitag beschließen:
Die Überschrift zum Abschnitt 3 der Satzung wird wie folgt geändert:
"Abschnitt 3 - Arbeitsgemeinschaften, Beauftragungen, Wahlen und Urabstimmung"
|begruendung=Hiermit wird eine Regelung für Beauftragungen, die bisher teilweise vom Vorstand, teilweise vom LPT erfolgten, geschaffen. Eine gesonderte Regelung erscheint daher sinnvoll.<br />Abs. 4 setzt eine Forderung des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.03.2014, 6 K 9244/11 um. Danach muß sich der Erstattungsanspruch aus der Satzung oder einem Vertrag ergeben. Ein Vorstandsbeschluß ist nicht ausreichend. Dies gilt insbesondere, wenn auf die Erstattung anschließend gegen Spendenquittung verzichtet wird.
|prüficon=1
|urltype=Parteitag/2016.1