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|text=Der Landesparteitag beschließt, für die laufende Amtszeit einen Ersatzrichter nachzuwählen.
|begruendung=Bundessatzung, Abschnitt C - Schiedsgerichtsordnung §3 Richterwahl (10) Ersatzrichter können nachgewählt werden. Wir können, wir müssen nicht.
''Anmerkung: Die ursprüngliche Zahl von Ersatzrichtern darf bei einer Nachwahl nicht überschritten werden (§3 (10) SGO).''
|prüficon=1
|urltype=Parteitag/2016.1