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Parteitag/2016.1/Antragsportal/Satzungsänderungsantrag - 020

3.082 Bytes hinzugefügt, 20:20, 11. Feb. 2016
Die Seite wurde neu angelegt: „{{DefaultAntrag |gliederung=Landesverband |parteitag=Landesparteitag |jahreszahl=2016.1 |autor=Thomas(OHV) |antragstyp=Satzungsänderungsantrag |titel=Entfall…“
{{DefaultAntrag
|gliederung=Landesverband
|parteitag=Landesparteitag
|jahreszahl=2016.1
|autor=Thomas(OHV)
|antragstyp=Satzungsänderungsantrag
|titel=Entfall des § 30 der Landessatzung
|zusammenfassung=Es sind gesetzliche Regelungen vorhanden, die die Rechtslage eindeutig festlegen. Die Satzungsregelung ist redundant und kann entfallen.
|text=Der Landesparteitag möge beschließen: § 30 der Landessatzung wird gestrichen/enfällt.
|begruendung=Wie die Diskussion zu SÄA 015 gezeigt hat, ist unsere Satzungsregelung nicht erforderlich. Alle entsprechenden Regelungen zum Datenschutz und zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten inkl. der Anforderungen an die Befähigung für die Ausübung des Amtes sind gesetzlich normiert bzw. durch die entsprechenden Fachgremien definiert.

Brandenburg ist der einzige Landesverband, der eine derartige Satzungsbestimmung hat.
Ich vermute, das hat rein historische Hintergründe.
Satzungen sollen zwar alles Wesentliche enthalten, aber eben auch "schlank" sein. Bestehende gesetzliche Regelungen brauchen hier nicht wiederholt werden.

'''Sachstand in der Partei:'''

Die Satzung des Bundes und der 12 Landesverbände Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen enthalten keine Satzungsregelung zum Datenschutz.
Das wurde bisher auch nach meinem Kenntnisstand vom Bundesdatenschutzbeauftragten der Partei nicht oder nicht erfolgreich gerügt.

Niedersachsen regelt in der Satzung nur, dass der Landesverband ein Mitgliederverzeichnis auf Landesebene führt und den zum Schutz der Mitglieder dienenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unterliegt (§ 3 Abs. 2 S 2).

NRW regelt in § 12 Abs. 1 Satz 4 der Satzung nur: Für die sichere Aufbewahrung, die parteigebundene Verwendung und Nutzung unter besonderer Berücksichtigung der Privatsphäre und der Aktualisierung jeglicher Art von Daten ist Sorge zu tragen.

Rheinland-Pfalz regelt in § 4.2 Abs. 12 der Satzung etwas mehr: Der Landesvorstand soll eine freiwillige Person für die Belange des innerorganisatorischen Datenschutzes beauftragen. Diese legt zusammen mit dem Rechenschaftsbericht des LVORs einen Bericht zum Datenschutz vor. Die Person soll eine hohe Sachkenntnis im Bereich Datenschutz aufweisen.

Wir sollten unsere Satzung entschlacken. Überflüssige Regelungen sollten entfallen.

Unser Datenschutzbeauftragter hat in der Diskussion zum SÄA 15 selber darauf hingewiesen, dass gesetzliche Regelungen bestehen, an die wir als Partei gebunden sind.

Die Satzungsregelung ist somit redundant und damit nicht erforderlich.
|prüficon=1
|urltype=Parteitag/2016.1
|abstimmung=1
|wikiBenutzer=Thomas(OHV)
}}

=== Unterstützung / Ablehnung ===

==== Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen ====
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==== Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen ====
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# ...

==== Piraten, die sich vrstl. enthalten ====
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=== Diskussion ===
Bitte hier rein.

==== Argument 1 ====
Dein Argument?

==== Argument 2 ====
Dein Argument?
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