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=== Diskussion ===
Der Satzungsgeber hat sich bei dem §30 schon was gedacht. Die Streichung ist widersinnig, auch wenn immer noch die umfassende Datenschutzrichtlinie fehlt. --- [[Benutzer:Bastian|Bastian]] ([[Benutzer Diskussion:Bastian|Diskussion]]) 12:28, 12. Feb. 2016 (CET)
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Die Frage sei erlaubt, was genau sich der Satzungsgeber denn bei § 30 gedacht hat? Und wer diese Regelung in die Satzung mit aufnehmen wollte?
Da der Datenschutz gesetzlich normiert ist, ist nicht die Streichung widersinnig, sondern wegen der vorhandenen Redundanz die Beibehaltung.
Fast alle Landesverbände und der Bundesverband sehen nicht die Notwendigkeit einer expliziten Regelung zum Datenschutz in ihren Satzungen.
Weshalb hat unser BDSB das nicht schon längs moniert? Weshalb hat er nie die Notwendigkeit gesehen, entsprechenden Satzungsänderungsanträge auf Bundes- und Landesebene zu fordern oder selbst entsprechende Anträge gestellt?
Weshalb möchte er nun unbedingt diese redundante Bestimmung als Brandenburger Sonderlocke in der Satzung beibehalten. Das erschließt sich mir nicht.
Im Übrigen wies auch unser LDSB darauf hin, dass eine gesetzliche Regelung zum Datenschutz besteht und eine satzungsmäßige Konkretisierung nicht erforderlich ist.
Wir haben uns Bürokratieabbau auf die Fahnen geschrieben. Das sollten wir auch selber leben.
Und das mit der Datenschutzrichtlinie wird sicherlich auch noch.
----[[Benutzer:Thomas(OHV)|Thomas Bennühr]] ([[Benutzer Diskussion:Thomas(OHV)|Diskussion]])
==== Argument 1 ====