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Vorstand/Beauftragungen/Geschäftsordnung

454 Bytes entfernt, 11:59, 24. Feb. 2016
Änderung 106128 von Tojol (Diskussion) rückgängig gemacht.
Die Beauftragung endet mit einem entsprechenden Vorstandsbeschluss oder wenn der Beauftragte seine Beauftragung niederlegt. Die Niederlegung ist gegenüber dem gesamten Vorstand zu erklären (Beim Bundesvorstand bevorzugt per eMail an vorstand@piratenpartei.de).
Der Vorstand kann mittels Beschluss das Ruhen ruhen einer Beauftragung anordnen. Dies entbindet den Beauftragten für die entsprechende Zeit von seinen Aufgaben.
Die Beauftragung von Assistenten endet automatisch mit Ende der Amtszeit des Vorstands. Die Beauftragung von persönlichen Assistenten endet automatisch mit Ende der Amtszeit des Vorstandsmitglieds.
Der Vorstand kann die Dauer einer Beauftragung befristen.
Beauftragungen können auch durch den Landesparteitag erfolgen und gelten bis zur Niederlegung der Beauftragung, längstens bis zu einem abweichenden Beschluss auf einem nachfolgenden Landesparteitag oder bis zum Entzug der Beauftragung durch den Landesvorstand nach Feststellung der wiederholten groben Verletzung der Regelungen der Beauftragten-Geschäftsordnung. Der Entzug ist unmittelbar wirksam, kann jedoch schiedsgerichtlich angefochten werden.
Der Vorstand soll zu Ende März und Ende September die Listen der Beauftragten durchgehen und prüfen, ob Handlungsbedarf entstanden ist.
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