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= Beauftragten-Geschäftsordnung des Landesverbandes =
''Dies ist die aus der Bundes-Geschäftsordnung Beauftragte entwickelte Beauftragten-Geschäftsordnung des Landesverbandes Brandenburg. Sie wurde am 7. März 2016 gültig mit dem [https://wiki.piratenbrandenburg.de/Vorstand/Protokolle/2016-03-07#TOP_7.1.:_Beschluss_2016-010_-_Annahme_der_Beauftragten-Gesch.C3.A4ftsordnung Vorstandsbeschluss], wobei dem Landesparteitag Gelegenheit gegeben wird, über sie zu befinden.''
== I Allgemeines ==
=== § 1 Anwendungsbereich ===
Diese GO regelt die Tätigkeit von Beauftragten im Landesverband Brandenburg der Piratenpartei Deutschland.
Wird diese GO an anderer Stelle verwendet, so gelten ihre Regelungen sinngemäß.
=== § 2 Begriffsbestimmungen ===
Vorstand ist das Organ, das die Beauftragung erteilt.
Vorstandsmitglied ist ein Mitglied des Vorstands.
Zuständiges Vorstandsmitglied ist das Vorstandsmitglied, das durch Aufgabenverteilung des Vorstands als Ansprechpartner für den Beauftragten benannt ist.
Beauftragte sind Themenbeauftragte, Leiter und Mitglieder von Servicegruppen und Assistenten.
Themenbeauftragte sind Beauftragte für ein politisches Themengebiet.
Servicegruppen sind Gruppen für organisatorische oder verwaltende Aufgaben.
Assistenten sind Beauftragte für die direkte Zuarbeit zum Vorstand.
Persönliche Assistenten sind Beauftragte für die direkte Zuarbeit zu einem Vorstandmitglied.
Größere Servicegruppen können sich in Teams gliedern, die ihrerseits einen Teamleiter haben können.
Parteiorgane sind die Parteiorgane laut Satzung der beauftragenden oder übergeordneter Gliederungen.
=== § 3 Dauer der Beauftragung ===
Die Beauftragung beginnt mit einem entsprechenden Vorstandsbeschluss.
Die Beauftragung endet mit einem entsprechenden Vorstandsbeschluss oder wenn der Beauftragte seine Beauftragung niederlegt. Die Niederlegung ist gegenüber dem gesamten Vorstand zu erklären (Bevorzugt per E-Mail an vorstand@piratenbrandenburg.de).
Der Vorstand kann mittels Beschluss das Ruhen einer Beauftragung anordnen. Dies entbindet den Beauftragten für die entsprechende Zeit von seinen Aufgaben.
Die Beauftragung von Assistenten endet automatisch mit Ende der Amtszeit des Vorstands. Die Beauftragung von persönlichen Assistenten endet automatisch mit Ende der Amtszeit des Vorstandsmitglieds.
Der Vorstand kann die Dauer einer Beauftragung befristen.
Beauftragungen können auch durch den Landesparteitag erfolgen und gelten bis zur Niederlegung der Beauftragung, längstens bis zu einem abweichenden Beschluss auf einem nachfolgenden Landesparteitag oder bis zum Entzug der Beauftragung durch den Landesvorstand nach Feststellung der wiederholten groben Verletzung der Regelungen der Beauftragten-Geschäftsordnung. Der Entzug ist unmittelbar wirksam, kann jedoch schiedsgerichtlich angefochten werden.
Der Vorstand soll jeweils im März des laufenden Jahres die Liste der Beauftragten durchgehen und prüfen, ob Handlungsbedarf entstanden ist.
=== § 4 Verhalten von Beauftragten ===
Beauftragte repräsentieren auch den Landesverband Brandenburg der Piratenpartei. Sie verhalten sich – insbesondere auch auf sozialen Medien – angemessen und deeskalierend.
Beauftragte arbeiten im Rahmen der Beauftragung mit den (insbesondere personenbezogenen) Daten sorgfältig und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
Beauftragte arbeiten mit anderen Beauftragten, den Organen der Partei einschließlich ihrer Untergliederungen sowie den zuständigen Kassenprüfern unabhängig von persönlichen Befindlichkeiten freundlich und kooperativ zusammen.
=== § 5 Transparenz ===
Öffentliche Ausschreibungen von Beauftragten sollen auf der Vorstandsseite - https://wiki.piratenbrandenburg.de/Vorstand/Beauftragungen/Ausschreibungen - veröffentlicht werden. Eine zusätzliche Veröffentlichung an anderer Stelle ist zulässig.
Die Bewerbungsfrist soll mindestens 14 Tage betragen.
Alle Beauftragungen werden in einer zentralen und gut auffindbaren gemeinsamen Liste veröffentlicht - https://wiki.piratenbrandenburg.de/Vorstand/Beauftragungen.
Alle Beauftragten erstatten über ihre Arbeit öffentlich Bericht. Der Bericht soll formlos, aber problemlos auffindbar veröffentlicht werden. Den Umfang der Berichtspflicht, insbesondere die Häufgkeit der Berichte, regelt der Vorstand ggf. per Beschluss.
== II Themenbeauftragte ==
=== § 6 Beauftragung von Themenbeauftragten ===
Der Vorstand kann Themenbeauftragte benennen.
Der Vorstand schreibt die Themenbeauftragung öffentlich aus.
Die Beauftragung endet, wenn der Themenbeauftragte das Vertrauen der auf dem betreffenden Themengebiet arbeitenden Arbeitsgemeinschaften oder des Vorstands verliert. Dies stellt der Vorstand per Beschluss fest. Im Übrigen endet die Beauftragung mit Fristablauf (siehe Beschluss 2014-059), es sei denn, dass sie durch Beschluss des Landesvorstandes verlängert wird.
=== § 7 Aufgaben von Themenbeauftragten ===
Themenbeauftragte sind umfassend informiert über die innerparteilichen und außerparteilichen Entwicklungen auf dem betreuten Themengebiet.
Themenbeauftragte organisieren die thematische Weiterentwicklung und die Verbesserung der programmatischen Positionen im betreuten Themengebiet.
Themenbeauftragte organisieren die Zuarbeit zu den für die Presse und für die Website Verantwortlichen. Sie organisieren insbesondere die termingerechte Anlieferung angeforderter Texte.
Themenbeauftragte organisieren, dass Vorstandsmitglieder und Kandidaten für öffentliche Ämter vor öffentlichen Auftritten angemessen gebrieft werden.
Themenbeauftragte organisieren die Beantwortung der ihnen zugeleiteten Anfragen und Wahlprüfsteinen im betreuten Themengebiet.
=== § 8 Verhalten von Themenbeauftragten ===
Themenbeauftragte repräsentieren die programmatische Beschlusslage und dort, wo es eine solche (noch) nicht gibt, das gesamte relevante Meinungsspektrum der auf dem betreffenden Themengebiet arbeitenden Arbeitsgemeinschaften. In Ausübung ihrer Beauftragung haben Themenbeauftragte ihre persönliche Überzeugung zurückzustellen.
Themenbeauftragte agieren als Beauftragte der Landesverbandes und üben ihre Beauftragung neutral gegenüber innerparteilichen Strömungen aus.
== III Servicegruppen ==
=== § 9 Aufgabe ===
Die Aufgabe einer Servicegruppe beschließt der Vorstand.
Servicegruppen handeln im Rahmen der Gesetze, der Satzung, der Beschlüsse der Parteiorgane, ihres Auftrags und ihres (etwaigen) Etats frei und verantworten das Ergebnis.
Der Vorstand beschließt einen zur Erfüllung der Aufgabe erforderlichen Etat. Zweckgebundene Spenden an eine Servicegruppe erhöhen den Etat.
Die Mitglieder oder Leiter einer Servicegruppe können die Aufgabe in verschiedene Bereiche aufteilen und teilen eine solche Aufteilung oder Änderungen daran dem Vorstand mit.
=== § 10 Beauftragung von Servicegruppen ===
Leiter und Mitarbeiter von Servicegruppen werden grundsätzlich öffentlich ausgeschrieben.
Der Vorstand hat die Möglichkeit, Leiter und Mitarbeiter von Servicegruppen kommissarisch zu ernennen, um die Erledigung einer Aufgabe sicherzustellen, bis die Beauftragungen regulär besetzt werden können.
=== § 11 Weiterbeauftragungen ===
Beauftragte, die als Leiter einer Service-Gruppe beauftragt wurden, können für einzelne Aufgaben weitere Piraten benennen. Hierbei sind die Leiter von Service-Gruppen frei und verantworten das Ergebnis. Dem Vorstand sind die benannten Piraten mitzuteilen.
=== § 12 Neutralität ===
Servicegruppen agieren als Beauftragte der des Landesverbandes und verhalten sich bei Erfüllung ihrer Aufgabe neutral gegenüber innerparteilichen Strömungen.
== IV Assistenten ==
=== § 13 Beauftragung von Assistenten ===
Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können Assistenten beauftragen und verantworten deren Tätigkeit. Assistenten müssen nicht öffentlich ausgeschrieben werden.
Die Beauftragung von Assistenten ist öffentlich bekannt zu geben. Personen, die regelmäßig dem Vorstand oder einem einzelnen Vorstandsmitglied zuarbeiten, sind als Assistent zu beauftragen, sofern sie nicht bereits anderweitig beauftragt sind.
== V Übergangsbestimmungen ==
=== § 14 Inkrafttreten ===
Diese GO tritt mit dem Zeitpunkt ihres Beschlusses in Kraft. Frühere Beauftragungen gelten unverändert fort.
= Geschäftsordnung Beauftragte Bundesverband =
Beauftragungen, die nach der hier festgelegten Systematik falsch benannt sind, sind innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten umzubenennen.