8.116
Bearbeitungen
Änderungen
K
→Typo
(2) Auf Verlangen der Versammlung findet eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung statt. {GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl} <br />
(3) Findet die Wiederholung der Wahl oder Abstimmung nicht unmittelbar nach der ursprünglichen Wahl oder Abstimmung statt, so muss die Beteiligung an der Wahl oder Abstimmung (gemessen an der Summe der Zustimmenden und Ablehnenden Stimmen) bei mindestens 90% der ursprünglichen Wahl oder Abstimmung liegen, damit das neue Ergebnis rechtskräftig wird.
|| Leine Keine Änderung
|-
|