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Landesschiedsgericht/Leitsatzsammlung

114 Bytes entfernt, 17:30, 29. Mai 2016
K
Wiki-Syntax
== 2016 ==
===[[Media:LSG-Bbg-16-2_Beschluss_2016_05_19.pdf|LSG Bbg 16/2]]===
1. # Die bloße Anwesenheit auf einer Versammlung begründet keine Befangenheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 4 SGO hinsichtlich Beschlüsse dieser Versammlung. <br />2. # Auch fehlerhafte oder rechtswidrige Verweisungen sind für das Zielgericht verbindlich.<br />3. # Das Landesschiedsgericht ist an Beschlüsse des Bundesschiedsgerichts gebunden.<br />4. # Eine Entscheidung eines Gerichts ist verbindlich, bis sie durch eine Entscheidung eines höheren Gerichts aufgehoben bzw. ersetzt wird.<br />5. # Beschlüsse eines Gerichts sind der Auslegung zugänglich. <br />6. # Zuständig für Nichteröffnungsbeschwerden gegen Beschlüsse eines Landesschiedsgerichtes ist das Bundesschiedsgericht.
== 2015 ==
# Eine Ämterhäufung liegt nicht vor, wenn ein Parteiamt nicht durch Wahl einer Gliederungsversammlung, sondern durch einen Vorstandsbeschluss erlangt wurde.
# Ein Pirat muss in der Versammlung seine Möglichkeiten ausschöpfen, Abhilfe zu schaffen. Erst danach kann er Rechtschutz bei den Schiedsgerichte suchen.
==== nachfolgend [https://piraten-bsg.piratenpartei-rhein-erft.de/git/BSG%2012-15-H%20S.pdf BSG 12/15] ====
# Für Verfahren vor dem Schiedsgericht können mehrere Vertreter benannt werden.
# Ein Säumnisurteil wird von den Schiedsgerichten nicht gefällt.
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