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== Antwort ==
* https://wiki.piratenbrandenburg.de/Vorstand/Beschluss/2016-059
:: Ausschreibung einer Beauftragung „Aktive Mitgliederbetreuung"
:Die Ausschreibung einer Beauftragung „Aktive Mitgliederbetreuung" wurde mit zwei zu einer Stimme abgelehnt.
:https://lavo-bb.piratenpad.de/2062
*https://wiki.piratenbrandenburg.de/Vorstand/Beschluss/2016-069
::Wechsel der Hausbank
:Weiterhin in Arbeit
*https://wiki.piratenbrandenburg.de/Vorstand/Beschluss/2016-070
:: Einsetzen kommissarischer Vorstände für handlungsunfähige Gliederungen
:Das zuständige Referat im Bundesministerium des Inneren sowie der Landeswahlleiter Brandenburg wurden um Stellungnahme zur Mindestanzahl und Größe von Untergliederungen nach §7 Parteiengesetz gebeten, um Rechtssicherheit zu erhalten. Hier die Antworten:
:'''Bundesministerium des Innern VI5-12007/1#62'''
:Sehr geehrter Herr Bennühr,
:vielen Dank für Ihre E-Mail vom 7. Juni 2017, mit der Sie Auskunft zu den Anforderungen an die territoriale Gliederung einer Partei nach § 7 des Parteiengesetzes (PartG) erbitten.
:Zu Ihrer Anfrage kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
:§ 7 Absatz 1 Satz 1 PartG sieht vor, dass sich die Parteien in Gebietsverbände gliedern. Nach § 7 Absatz 1 Satz 3 PartG muss die gebietliche Gliederung soweit ausgebaut sein, dass den einzelnen Mitgliedern eine angemessene Mitwirkung an der Willensbildung der Partei möglich ist.
:Die Parteien sind verpflichtet, die für die Parteiorganisation gewählte Gliederung in ihrer Satzung zu erfassen: Nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 PartG müssen die Satzungen Bestimmungen enthalten über die allgemeine Gliederung. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 PartG werden Größe und Umfang der Gebietsverbände durch die Satzung festgelegt.
:Nach § 8 Absatz 1 Satz 4 PartG können Vertreterversammlungen auch für Ortsverbände von mehr als 250 Mitgliedern oder mit großer räumlicher Ausdehnung gebildet werden. In der Kommentarliteratur wird daraus geschlossen, dass dadurch die Möglichkeit der Schaffung von Ortsverbänden mit großer räumlicher Ausdehnung auch bei weniger als 250 Mitgliedern anerkannt ist (Ipsen, PartG, 2008, § 7 Rn. 10).
:Nach § 7 Absatz 1 Satz 5 PartG sind organisatorische Zusammenschlüsse mehrerer Gebietsverbände, die den verbandsmäßigen Aufbau der Parteiorganisation nicht wesentlich beeinträchtigen, zulässig.
:Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass der konkrete Zuschnitt der territorialen Gliederung (nach Größe und Umfang) in der freien Entscheidung der Parteien liegt: Die Parteien können durch Festlegung in ihrer Satzung eine ihnen zweckmäßig erscheinende Organisationsstruktur schaffen (BVerfG, Beschluss vom 22.5.2001 - 2 BvE 1/99 = BVerfGE 104, 14, 22).
:Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass über diese Auskünfte hinaus dem Bundesministerium des Innern eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht möglich ist.
:'''Antwort aus dem Büro des Landeswahlleiters'''
:Sehr geehrter Herr Bennühr,
:Ihre Fragen wurden aus wahlrechtlicher Sicht geprüft. Danach bestehen keine Einwände gegen die Bildung von „Regionalverbänden“. Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Bildung von „Regionalverbänden“ sprechen könnten, zumal § 7 Absatz 1 Satz 5 des Parteiengesetz „organisatorische Zusammenschlüsse mehrerer Gebietsverbände“ und § 8 Absatz 1 Satz 4 des Parteigesetz die Möglichkeit der Bildung von „Ortsverbänden (…) mit großer räumlicher Ausdehnung“ ausdrücklich zulässt.
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[[Kategorie:Landesvorstand/Anfrage|Anfrage]]