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→=3. Diensthandy
Gestattet der Arbeitgeber die Nutzung von Internet und E-Mail zu privaten Zwecken, muss er das Fernmeldegeheimnis wahren, das heißt, dass der Inhalt von E-Mails für ihn tabu ist.
====3. Diensthandy====
In einem Urteil von 2004 bestätigte das Landesarbeitsgericht Hessen die fristlose Kündigung eines Bankers, dem privates Telefonieren nicht einmal ausdrücklich untersagt war. Wer sich davon nicht abschrecken lässt, muss damit rechnen, stichprobenweise abgehört zu werden.
Um zu überprüfen, ob ein Mitarbeiter eine Erkrankung nur vorschiebt, hat der Arbeitgeber beispielsweise das Recht, einen Detektiv einzuschalten. Oder er veranlasst eine ärztliche Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse. Außerdem kann er verlangen, dass der Mitarbeiter schon am ersten Tag der Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt.
===Präsentation:===