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:(4) Über das Vermögen entscheidet im Falle der Auflösung einer Untergliederung der Landesparteitag.
*'''Alternativantrag 1 zu § 5b'''
:'''§ 5b - Auflösung oder Verschmelzung von Untergliederungen'''
:(1) Über die Auflösung einer Untergliederung beschließt der '''Gliederungsparteitag''' mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
:(2) Über die Verschmelzung von Untergliederungen beschließt ein '''gemeinsamer Parteitag der betroffenen Untergliederungen''' mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
:(3) Auf den Parteitagen müssen 15 von 100 aller stimmberechtigten Mitglieder der aus den betroffenen Untergliederungen anwesend sein.
:(4) Die Beschlüsse sind nur bei eingehaltener Antragsfrist und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich. Die Beschlüsse können nicht durch Online-Parteitage gefasst werden.
:(5) Der Landesvorstand ist unverzüglich über Auflösungs- oder Verschmelzungsbeschlüsse zu informieren. Der Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung wird erst wirksam, wenn der Landesparteitag mit Zweidrittelmehrheit zugestimmt hat.
:(6) Über das Vermögen entscheidet im Falle der Auflösung einer Untergliederung der Landesparteitag.
*'''Alternativantrag 2 zu § 5b'''
:'''§ 5b - Auflösung oder Verschmelzung von Untergliederungen'''
:(1) Über die Auflösung einer Untergliederung beschließt der Gliederungsparteitag mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
:(2) Über die Verschmelzung von Untergliederungen beschließt ein gemeinsamer Parteitag der betroffenen Untergliederungen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
:(3) Auf den Parteitagen müssen mindestens 15 von 100 aller stimmberechtigten Mitglieder aus den betroffenen Untergliederungen anwesend sein.
:(4) Die Beschlüsse sind nur bei eingehaltener Antragsfrist und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich. Die Beschlüsse können nicht durch Online-Parteitage gefasst werden.
:(5) Wenn alle für die Verschmelzung vorgesehenen Untergliederungen den Beschluss mit der notwendigen Mehrheit gefasst haben, beruft der nächsthöhere Gebietsverband einen Gründungsparteitag für den neuen Gebietsverband ein.
:(6) Auf dem Gründungsparteitag wird mindestens die Bezeichnung des neuen Gebietsverbandes beschlossen und ein neuer Vorstand gewählt.
:(7) Mit der Wahl des neuen Vorstandes und der Festlegung der Bezeichnung sind alle beteiligten Gebietsverbände aufgelöst.
:(8) Rechtsnachfolger der alten Gebietsverbände ist der neue Gebietsverband.
:(9) Der Landesvorstand ist unverzüglich über Auflösungs- oder Verschmelzungsbeschlüsse zu informieren. Der Beschluss über Auflösung wird erst wirksam, wenn der Landesparteitag mit Zweidrittelmehrheit zugestimmt hat.
:(10) Über das Vermögen entscheidet im Falle der Auflösung einer Untergliederung der Landesparteitag.
|begruendung=:In § 5 der Landessatzung wird definiert, dass sich der Landesverband in Regional- '''oder''' Kreis- bzw. Stadtverbände sowie als weitere Untergliederung in Orts- bzw. Stadtteilverbände gliedert.
:Satzungssystematisch sind weitergehende Bestimmungen zur Gliederung des Landesverbandes bei § 5 sinnvoll.
:Deshalb soll die Aktualisierung der Satzungsbestimmung in § 28 a durch die Einfügung von § 5a und §5 b erfolgen.
:Die vorgeschlagene Neuformulierung lehnt sich stark an die Satzungsregelungen des Landesverbandes Thüringen an.
|prüficon=1
|urltype=Parteitag/2017.x