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Nordbrandenburg/Archiv/Kommunalwahl 2019

5.453 Bytes hinzugefügt, 09:15, 3. Apr. 2018
Zeitplan
== Zeitplan ==
{{RedBox1|'''Hinweis:''' Da das genaue Wahldatum noch nicht feststeht, werden an dieser Stelle bis auf Weiteres lediglich die gesetzlich festgelegten Fristen wiedergegeben:.}}
* bis 99 Tage vor der Wahl: Feststellung der bereits automatisch zugelassenen Parteien durch den Landeswahlleiter ([https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgkwahlg#27 § 29 Abs. 4 BbgKWahlG]).
* bis 92 Tage vor der Wahl: Bekanntgabe der Einteilung des Wahlgebiets in Wahlkreise. Ab diesem Datum können Kandidaten gewählt werden ([https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgkwahlg#26 § 26 BbgKWahlG]).
* bis 72 Tage vor der Wahl: Verbindliche Bekanntgabe der zugelassenen Parteien, die ihre Teilnahme angezeigt haben ([https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgkwahlg#27 § 29 Abs. 4 BbgKWahlG]).
* bis 67 Tage vor der Wahl 16:00 Uhr: Vorlage der beglaubigten [[Kommunalwahl_2019#Unterst.C3.BCtzerunterschriften|Unterstützerunterschriften]] bei der Wahlbehörde ([https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgkwahlg#28a § 28a Abs. 4 BbgKWahlG]).
* bis 66 Tage vor der Wahl: Einreichung der schriftlichen Erklärung über den Zusammenschluss zu einer Listenvereinigung beim Wahlleitet Wahlleiter ([https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgkwahlg#32 § 32 Abs. 2 BbgKWahlG]).
* bis 66 Tage vor der Wahl 12:00 Uhr: Letzter Termin für die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahl ([https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgkwahlg#27 § 27 Abs. 2 BbgKWahlG]). Den Inhalt der Wahlvorschläge (insbesondere die Anforderungen an den Kandidaten, die Anzahl an Kandidaten sowie die einzureichenden Daten) bestimmt [https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgkwahlg#28 § 28 BbgKWahlG]
* bis 58 Tage vor der Wahl: Beschluss über die Zulassung der Wahlvorschläge durch den Wahlausschuss ([https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgkwahlg#37 § 37 Abs. 1 BbgKWahlG]).
* bis 48 Tage vor der Wahl: Öffentliche Bekanntgabe der zugelassenen Wahlvorschläge durch den Wahlleiter ([https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgkwahlg#38 § 38 Abs. 1 BbgKWahlG]).
 
== Aufstellungsversammlungen ==
Die Kandidaten für Kommunalmandate in Kreistagen bzw. in Stadtverordneten- oder Gemeindevertreterversammlungen müssen von einer Mitgliederversammlung der Piratenpartei in geheimer Wahl bestimmt werden. Die Wahlen dürfen frühestens nach Bekanntgabe der Einteilung des Wahlgebietes sowie drei Jahre nach dem Tage der letzten allgemeinen Kommunalwahlen - also '''ab dem 26. Mai 2017''' - stattfinden ([https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgkwahlg#33 § 33 Abs. 1 BbgKWahlG]). '''Wahlberechtigt''' zur Aufstellungsversammlung sind alle Mitglieder der Piratenpartei, die deutsche Staatsangehörige oder Unionsbürger sind, das 16. Lebensjahr vollendet haben und ihren ständigen Wohnsitz im jeweiligen Wahlgebiet haben. Entscheidend ist lediglich der Wohnsitz des Piraten und nicht die Mitgliedschaft im Regionalverband Nordbrandenburg!
 
Das '''Wahlgebiet''' der Aufstellungsversammlung umfasst das gesamte Gebiet einer Stadt bzw. Gemeinde (für Kandidaten zur StVV oder GVV) bzw. das gesamte Gebiet eines Kreises (für Kandidaten zum Kreistag). Da in der Piratenpartei keine Parteigliederungen unterhalb der Kreisverbände existieren, dürfen die Kandidaten für Stadtverordneten- und Gemeindevertreterversammlungen gemäß [https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgkwahlg#33 § 33 Abs. 3 BbgKWahlG] von allen zur Kreistagswahl wahlberechtigten Mitgliedern innerhalb des jeweiligen Landkreises bestimmt werden. Dies bedeutet bspw., dass die Kandidaten zur StVV von Oranienburg von allen Piraten im Landkreis Oberhavel aufgestellt werden können.
 
'''Wählbar''' sind alle wahlberechtigten Personen, die am Wahltag seit mindestens drei Monaten im jeweiligen Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz haben und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Abweichend von der Wahlberechtigung sind grundsätzlich auch ''parteilose Bewerber'' wählbar, soweit diese sich bereit erklären und die Versammlung der Kandidatur zugestimmt hat. Hinsichtlich des Mindestalters gibt es bei den Kandidaten eine Abweichung vom aktiven Wahlrecht. So sind lediglich Kandidaten wählbar, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies bedeutet, dass auch 17-jährige Bewerber aufgestellt werden können, sofern sie spätestens am Wahltag 18 Jahre alt sind.
 
{{RedBox1|Die Wahlvorschläge müssen spätestens 66 Tage vor der Wahl bis 12:00 Uhr beim zuständigen Wahlleiter eingereicht werden. Es empfielt sich jedoch, die Einreichung wesentlich früher vorzunehmen, um etwaige Formfehler und sonstigen Mängel noch rechtzeitig zur Wahl - ggf. durch eine neue Aufstellungsversammlung - heilen zu können.}}
 
=== Durchführung der Aufstellungsversammlung ===
{{RedBox1|Die hier aufgeführte Vorgehensweise gilt bei der Aufstellung von '''Listenverbindungen''' entsprechend. Gegebenenfalls sind jedoch zusätzlich abweichende satzungsgemäße Vorgaben der beteiligten politischen Vereinigungen zu berücksichtigen. Darüber hinaus muss die Listenverbindung 66 Tage vor der Wahl schriftlich beim zuständigen Wahlleiter eingereicht werden.}}
Die '''Ladungsfrist''' für die Aufstellungsversammlung entspricht grundsätzlich der Ladungsfrist zur Hauptversammlung (aktuell drei Wochen). Gemäß § 10 Abs. 3 der Satzung kann diese Ladungsfrist aber in Ausnahmefällen bis auf die gemäß [https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgkwahlg#33 § 33 Abs. 5 BbgKWahlG] zulässige Frist von drei Tagen verkürzt werden.
 
Die '''Versammlungsleitung''' wählt einen Versammlungsleiter, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung zuständig ist. Dieser hat insbesondere zu prüfen, ob die Versammlung form- und fristgerecht einberufen wurde. Er gibt der Versammlung das Ergebnis dieser Prüfung bekannt.
 
Die Versammlung bestellt des weiteren einen '''Protokollführer''' und eine '''Wahlkommission''' zur Auszählung der Stimmen sowie Feststellung der Wahlergebnisse. Darüber hinaus wählt die Versammlung '''zwei Vertrauenspersonen''', die neben dem Versammlungsleiter die gesetzlich vorgeschriebene eidesstattliche Versicherung gegenüber dem zuständigen Wahlleiter abgeben können ([https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgkwahlg#33 § 22 Abs. 6 BbgKWahlG]) und berechtigt sind, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen ([https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgkwahlg#31 § 31 BbgKWahlG]). Das '''Protokoll''' enthält dabei eine Niederschrift über die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge mit Angaben über die Art, den Ort und die Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Anzahl der erschienenen Mitglieder sowie das Ergebnis der Wahl. Es ist vom Versammlungsleiter sowie den beiden Vertrauenspersonen zu unterzeichnen.
 
'''Vor Beginn der Wahl''' sind die Kandidaturen durch den Versammlungsleiter bekanntzugeben. Jedem Bewerber ist eine angemessene Zeit zu geben, um sich und sein Programm vorzustellen ([https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgkwahlg#33 § 33 Abs. 5 BbgKWahlG]). Dies sollte durch den Versammlungsleiter nach Abschluss der Kandidatenvorstellung für jeden Kandidaten einzeln abgefragt und zu Protokoll gegeben werden.
 
Die eigentliche '''Wahl''' erfolgt '''geheim'''. Sie ist gültig, sofern sich '''mindestens drei Mitglieder''' an der Wahl beteiligt haben ([https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgkwahlg#33 § 33 Abs. 5 BbgKWahlG]). Die Stimmzettel sind zum Nachweis in geeigneter Form aufzubewahren.
== Unterstützerunterschriften ==
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