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→Wahlberechtigung und Wählbarkeit
Die Kandidaten für Kommunalmandate in Kreistagen bzw. in Stadtverordneten- oder Gemeindevertreterversammlungen müssen von einer Mitgliederversammlung der Piratenpartei in geheimer Wahl bestimmt werden. Die Wahlen dürfen frühestens nach Bekanntgabe der Einteilung des Wahlgebietes sowie drei Jahre nach dem Tage der letzten allgemeinen Kommunalwahlen - also '''ab dem 26. Mai 2017''' - stattfinden ([https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgkwahlg#33 § 33 Abs. 1 BbgKWahlG]). '''Wahlberechtigt''' zur Aufstellungsversammlung sind alle Mitglieder der Piratenpartei, die deutsche Staatsangehörige oder Unionsbürger sind, das 16. Lebensjahr vollendet haben und ihren ständigen Wohnsitz im jeweiligen Wahlgebiet haben. Entscheidend ist lediglich der Wohnsitz des Piraten und nicht die Mitgliedschaft im Regionalverband Nordbrandenburg!
Das '''Wahlgebiet''' der Aufstellungsversammlung umfasst das gesamte Gebiet einer Stadt bzw. Gemeinde (für Kandidaten zur StVV oder GVV) bzw. das gesamte Gebiet eines Kreises (für Kandidaten zum Kreistag). Größere Kommunen ab 35.000 Einwohnern (Oranienburg, Bernau oder Eberswalde) sowie die Landkreise werden in einzelne Wahlkreise aufgeteilt. Bewerber müssen aus dem Wahlgebiet (also dem Kreis oder der Stadt), nicht aber aus dem Wahlkreis kommen, in dem sie kandidieren wollen. Da in der Piratenpartei keine Parteigliederungen unterhalb der Kreisverbände existieren, dürfen die Kandidaten für Stadtverordneten- und Gemeindevertreterversammlungen gemäß [https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgkwahlg#33 § 33 Abs. 3 BbgKWahlG] von allen zur Kreistagswahl wahlberechtigten Mitgliedern innerhalb des jeweiligen Landkreises bestimmt werden. Dies bedeutet bspw., dass die Kandidaten zur StVV von Oranienburg von allen Piraten im Landkreis Oberhavel aufgestellt werden können.
'''Wählbar''' sind alle wahlberechtigten Personen, die am Wahltag seit mindestens drei Monaten im jeweiligen Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz haben und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Abweichend von der Wahlberechtigung sind grundsätzlich auch ''parteilose (!) Bewerber'' wählbar, soweit diese sich bereit erklären und die Versammlung der Kandidatur zugestimmt hat. Hinsichtlich des Mindestalters gibt es bei den Kandidaten eine Abweichung vom aktiven Wahlrecht. So sind lediglich Kandidaten wählbar, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies bedeutet, dass auch 17-jährige Bewerber aufgestellt werden können, sofern sie spätestens am Wahltag 18 Jahre alt sind. Um Unklarheiten bereits im Vorfeld zu beseitigen, sollten alle Bewerber zum Wahltag eine '''Wählbarkeitsbescheinigung''' des zuständigen Wahlleiters vorlegen.