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→Durchführung der Aufstellungsversammlung
=== Durchführung der Aufstellungsversammlung ===
{{RedBox1|Die hier aufgeführte Vorgehensweise gilt bei der Aufstellung von '''Listenverbindungen''' entsprechend. Gegebenenfalls sind jedoch zusätzlich abweichende satzungsgemäße Vorgaben der beteiligten politischen Vereinigungen zu berücksichtigen. Darüber hinaus muss die Listenverbindung 66 Tage vor der Wahl schriftlich beim zuständigen Wahlleiter eingereicht werden.}}
Die '''Ladungsfrist''' für die Aufstellungsversammlung entspricht grundsätzlich der Ladungsfrist zur Hauptversammlung <font color=red>(aktuell drei Wochen)(ist in DOS anders!)</font>. Gemäß § 10 Abs. 3 der Satzung kann diese Ladungsfrist aber in Ausnahmefällen bis auf die gemäß [https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgkwahlg#33 § 33 Abs. 5 BbgKWahlG] zulässige Frist von drei Tagen verkürzt werden.
Die '''Versammlungsleitung''' wählt einen Versammlungsleiter, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung zuständig ist. Dieser hat insbesondere zu prüfen, ob die Versammlung form- und fristgerecht einberufen wurde. Er gibt der Versammlung das Ergebnis dieser Prüfung bekannt.